Urteilskopf 114 V 35465. Urteil vom 29. Dezember 1988 i.S. G. gegen Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
Regeste Art. 53 Abs. 1 AVIG, Art. 230 Abs. 2, Art. 231 Abs. 3 und 232 Abs. 1 SchKG: Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung. Die 60tägige Frist des Art. 53 Abs. 1 AVIG beginnt mit der Konkurspublikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu laufen. Wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und ist eine Konkurspublikation noch nicht erfolgt, so ist für den Beginn der Frist die Publikation der Einstellung des Konkursverfahrens gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG massgebend.
Sachverhalt ab Seite 355
BGE 114 V 354 S. 355
A.- Irene G. arbeitete als Sekretärin bei der Firma K. AG. Am 26. Januar 1987 wurde über ihre Arbeitgeberin der Konkurs eröffnet, welcher am 4. Juni 1987 mangels Aktiven wieder eingestellt wurde. Am 17. Juni 1987 reichte Irene G. einen Antrag auf Insolvenzentschädigung ein. Dieses Begehren wies die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen mit Verfügung vom 19. Juni 1987 ab, weil der Konkurs über die Arbeitgeberin am 25. März 1987 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert worden sei, weshalb der am 17. Juni 1987 eingereichte Antrag auf Insolvenzentschädigung verspätet sei.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 26. November 1987 ab, wobei es davon ausging, die Veröffentlichung des Konkurses sei am 14. April 1987 im SHAB erfolgt.
C.- Irene G. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Arbeitslosenkasse anzuweisen, die Insolvenzentschädigung zu berechnen und auszubezahlen. Arbeitslosenkasse und Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall einzig, ob die Beschwerdeführerin mit dem Antrag vom 17. Juni 1987 den Anspruch auf Insolvenzentschädigung rechtzeitig geltend gemacht hat.
Zu prüfen ist im folgenden, wann im vorliegenden Fall die Konkurseröffnung vom 26. Januar 1987 über die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin veröffentlicht worden ist. Im SHAB Nr. 69 vom 25. März 1987 erschien unter dem Titel "Vorläufige Konkursanzeige" eine Mitteilung des Konkursamtes des Kantons St. Gallen, wonach am 26. Januar 1987 der Konkurs eröffnet worden sei und "Art des Verfahrens, Eingabefrist usw." später bekanntgegeben würden. Am 14. April 1987 erfolgte im SHAB Nr. 86 unter der Rubrik "Handelsregister" die Mitteilung, dass über die Firma der Konkurs eröffnet und sie daher aufgelöst sei. Schliesslich machte das Konkursamt des Kantons St. Gallen im SHAB Nr. 133 vom 13. Juni 1987 die am 4. Juni 1987 beschlossene Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG öffentlich bekannt. Die Arbeitslosenkasse stellte in ihrer Verfügung auf die "vorläufige Konkursanzeige" vom 25. März 1987 ab, während das kantonale Gericht die Handelsregistermitteilung vom 14. April 1987 als massgebend für den Beginn des Fristenlaufs gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG betrachtete. Auf diese beiden Bekanntmachungen kann jedoch nicht abgestellt werden. Zum vornherein kommt für den Beginn des Fristenlaufs eine Mitteilung des Handelsregisters nicht in Frage. Die "vorläufige Konkursanzeige" sodann ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, erfolgt nicht in allen Fällen und stellt daher nicht eine öffentliche Bekanntmachung im Sinne von Art. 231 Abs. 3 bzw. 232 Abs. 1 SchKG dar. Entscheidend für den Beginn des Fristenlaufs ist im vorliegenden Fall mithin die im SHAB Nr. 133 vom 13. Juni 1987 durch das Konkursamt des Kantons St. Gallen publizierte Einstellung des Konkursverfahrens gegen die Arbeitgeberfirma mangels Aktiven, weshalb der am 17. Juni 1987 eingereichte Antrag auf Insolvenzentschädigung rechtzeitig gestellt ist. Die Sache geht daher an die Arbeitslosenkasse zurück, damit diese das Begehren der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 1987 prüfe und hernach über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung neu verfüge.