Urteilskopf 114 V 16935. Urteil vom 15. August 1988 i.S. H. gegen Schweizerische Krankenkasse Helvetia und Versicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste Art. 9 Abs. 1 UVV, Art. 14 Abs. 2 Vo III: Kausalzusammenhang beim unfallbedingten Zahnschaden. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem als Unfall zu qualifizierenden Abbrechen eines Zahnes beim Beissen auf eine Nussschale im Nussbrot und dem eingetretenen Zahnschaden darf nur dann verneint werden, wenn anzunehmen ist, der betroffene Zahn hätte selbst einer normalen Belastung nicht standgehalten.
Sachverhalt ab Seite 169
BGE 114 V 169 S. 169
A.- Doris H. (geb. 1941) ist bei der Schweizerischen Krankenkasse Helvetia u.a. auch gegen Unfälle versichert. Am 12. März 1987 biss sie beim Essen von Nussbrot auf eine Nussschale, wodurch sie sich einen Zahn abbrach. Mit Verfügung vom 7. Juli 1987 lehnte es die Krankenkasse ab, die Kosten der Zahnbehandlung ganz oder teilweise zu übernehmen, weil das Beissen auf eine Schale im Nussbrot nichts Ungewöhnliches darstelle; der Unfallbegriff sei deshalb nicht erfüllt.
B.- Die von Doris H. hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Oktober 1987 ab.
C.- Doris H. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der vorinstanzliche Entscheid und die angefochtene Verfügung seien aufzuheben und die Krankenkasse sei zur Vergütung der Zahnbehandlungskosten zu verpflichten. Während die Krankenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei gutzuheissen; eventuell sei die Sache zur Abklärung des Vorzustandes des BGE 114 V 169 S. 170gebrochenen Zahnes und zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
(Unfallbegriff: vgl. BGE 112 V 202 Erw. 1.)
(Ausführungen darüber, dass entgegen Krankenkasse und Vorinstanz ein Unfall im Rechtssinne zu bejahen ist.)
Diese Ausführungen erfolgten zwar im Zusammenhang mit der Erörterung des Unfallbegriffs, beschlagen aber die davon zu unterscheidende Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs (vgl. MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 165); in diesem Sinne kann darauf zur Beantwortung der vorliegend interessierenden Frage abgestellt werden, was bedeutet, dass ein adäquater Kausalzusammenhang (vgl. BGE 113 V 312 Erw. 3b mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Zahnschaden nur dann verneint werden darf, wenn anzunehmen ist, der betroffene Zahn hätte selbst einer normalen Belastung nicht standgehalten. Damit ist auch die in BGE 112 V 206 Erw. 3c noch offengelassene Frage, welche Bedeutung dem Vorzustand des betroffenen Zahnes beizumessen ist, beantwortet.
c) Entgegen der Behauptung der Krankenkasse fehlen im vorliegenden Fall Anhaltspunkte dafür, dass der abgebrochene Zahn der Beschwerdeführerin derart geschwächt gewesen wäre, dass er auch einer normalen Belastung nicht standgehalten hätte. Ergänzende Abklärungen erübrigen sich. Dass der Zahn auch ohne Unfall "früher oder später" Schaden genommen hätte, mag zutreffen, genügt aber nach dem Gesagten nicht, um den rechtserheblichen Kausalzusammenhang zu unterbrechen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 1987 und die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 1987 aufgehoben, und die Schweizerische Krankenkasse Helvetia wird verpflichtet, für den Zahnschaden der Beschwerdeführerin die statutarischen Leistungen zu erbringen.