Urteilskopf 114 III 9828. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 5. Juli 1988 i.S. Bank A. (Rekurs)
Regeste Art. 132 Abs. 1 SchKG; Bestimmung des Verwertungsverfahrens. Wird die kantonale Aufsichtsbehörde ersucht, das Verwertungsverfahren nach Art. 132 SchKG zu bestimmen, so hat sie sich auf diese Frage zu beschränken. Über die Verteilung eines allfälligen Erlöses und die Berücksichtigung bestimmter Gläubiger und Pfändungsgruppen hat sie nichts zu bestimmen.
Sachverhalt ab Seite 99
BGE 114 III 98 S. 99
A.- Gegen F. laufen mehrere Betreibungsverfahren. Am 26. Januar 1988 pfändete das Betreibungsamt Flawil für die Pfändungsgruppe Nr. 1258 u.a. den Eigentumsanteil des Schuldners an einer unverteilten Erbschaft, namentlich den Anteil an der darin befindlichen Liegenschaft. Nachdem drei Gläubiger der Pfändungsgruppe Nr. 1258 das Verwertungsbegehren gestellt hatten, gelangte das Betreibungsamt am 16. März 1988 an das Gerichtspräsidium Untertoggenburg als untere kantonale Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, das Verwertungsverfahren zu bestimmen. Die untere kantonale Aufsichtsbehörde forderte die Gläubiger und Miterben unter Hinweis auf Art. 9 ff. VVAG, wonach zunächst eine gütliche Einigung zu suchen sei, zur Stellungnahme über das weitere Vorgehen auf. Die Bank A. sowie eine weitere Gläubigerin teilten der Aufsichtsbehörde ihre Vorstellungen mit, während der Schuldner die Aufsichtsbehörde aufforderte, zunächst eigene Vorschläge vorzulegen. Am 11. April 1988 entschied die untere Aufsichtsbehörde, von einer Verwertung des gepfändeten Miteigentumsanteils sei abzusehen.
B.- Die Bank A. erhob Beschwerde an die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen. (...) Mit Entscheid vom 31. Mai 1988 erwog die kantonale Aufsichtsbehörde u.a., dass die Gläubiger der Pfändungsgruppen Nr. 1190 und Nr. 1183 am Pfändungssubstrat ebenfalls teilhaben müssten, da der Schuldner seinen Erbanteil bei deren Pfändungen pflichtwidrig nicht angegeben habe. Sie hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die untere Aufsichtsbehörde an, das Verwertungsverfahren bezüglich des gepfändeten Erbanteils für die Gläubiger der Gruppen Nr. 1258, Nr. 1190 und Nr. 1183 im Sinne der Erwägungen durchzuführen.BGE 114 III 98 S. 100
C.- Gegen diesen Entscheid hat die Bank A. Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts erhoben. Sie erneuert die vor der kantonalen Aufsichtsbehörde gestellten Begehren, wonach im Ergebnis festzustellen sei, dass ein allfälliger Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Erbanteils allein ihr zukomme. Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Nur wenn das Betreibungsamt tatsächlich eine Nachpfändung vornimmt, können die Gläubiger der entsprechenden Pfändungsgruppen vom nachgepfändeten Pfändungssubstrat profitieren. Hieran mangelt es im vorliegenden Fall. Art. 110 Abs. 1 SchKG lässt ergänzende Pfändungen von Amtes wegen zudem nur während oder unmittelbar nach Ablauf der - hier längst verstrichenen - Anschlussfrist zu (BGE 83 III 134 unten). Eine Nachpfändung von Amtes wegen im Sinne von Art. 145 SchKG kann anderseits bloss erfolgen, wenn der Erlös den Betrag der Forderungen nicht deckt, setzt also voraus, dass die Verwertung der gepfändeten Sachen bereits stattgefunden hat (BGE 83 III 135; BGE 70 III 46; 63 III 145). Dies trifft hier offensichtlich nicht zu. d) Im übrigen behält Art. 145 SchKG ausdrücklich die Rechte der inzwischen erfolgten Pfändungen vor. Die Auffassung der kantonalen Aufsichtsbehörde, wonach der Erlös allen drei Pfändungsgruppen gleichberechtigt zugute kommen solle, ist auch unter diesem Gesichtspunkt unzutreffend.