Urteilskopf 113 V 35357. Auszug aus dem Urteil vom 22. September 1987 i.S. G. AG gegen Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, St. Gallen, und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
Regeste Art. 42 Abs. 1 AVIG, Art. 65 Abs. 1 AVIV: Schlechtwetterentschädigung. - Ein einzelner Betriebszweig innerhalb eines Unternehmens kann grundsätzlich für sich allein zu den in der Liste gemäss Art. 65 Abs. 1 AVIV aufgezählten Erwerbszweigen mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung gehören; Voraussetzungen (Erw. 2c).
Erwägungen ab Seite 354
BGE 113 V 353 S. 354
Aus den Erwägungen:
Im vorliegenden Fall befasst sich ein selbständiger Betriebszweig im erwähnten Sinne mit der Fabrikation und Montage von Strassenleitplanken. Es ist somit zu prüfen, ob dieser Betriebszweig aufgrund der Art der ausgeübten Tätigkeit den Charakter eines Erwerbszweiges aufweist, der nach Art. 65 Abs. 1 AVIV Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung hat. Dies muss in analoger Anwendung von BGE 111 V 397 Erw. 4d verneint werden. Bei einem gemischten Fabrikations- und Montagebetrieb bzw. Betriebszweig wie dem vorliegenden lassen sich nach der Rechtsprechung in der Regel organisatorische Massnahmen treffen, damit jene Arbeitnehmer, denen zufolge schlechten Wetters die Montage von Strassenleitplanken unzumutbar ist, für die fragliche Zeit entweder innerhalb des betreffenden Betriebszweiges oder aber im Rahmen des gesamten Unternehmens anderweitig beschäftigt werden können. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird hiegegen eingewendet, es sei angesichts der Besonderheit der Fabrikation von Strassenleitplanken, welche durch speziell hiefür ausgebildetes Personal erfolgen müsse, unmöglich, Montagearbeiter bei der Fabrikation einzusetzen. Indessen geht es gemäss BGE 111 V 397 Erw. 4d nicht an, Fabrikationsbetriebe mit eigenen Montageequipen gegenüber Fabrikationsbetrieben, die BGE 113 V 353 S. 356über keine speziellen Montageabteilungen verfügen, zu bevorzugen. Eine solche Privilegierung jener Betriebe wäre mit dem Gebot rechtsgleicher Behandlung von grundsätzlich gleichartigen Betrieben nicht zu vereinbaren. Sodann wurde in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht dargetan, weshalb es unmöglich gewesen wäre, die drei vom schlechten Wetter betroffenen Arbeiter von insgesamt 70 Monteuren des ganzen Betriebes mit insgesamt 130 Angestellten für die fragliche Zeit anderweitig beschäftigen zu können. Selbst wenn ein Ausweichen auf witterungsunabhängige Verrichtungen aber tatsächlich nicht möglich gewesen sein sollte, so handelt es sich hiebei um ein strukturelles Problem dieses konkreten Betriebes und mithin um ein von der Beschwerdeführerin zu tragendes Unternehmerrisiko, das sie nicht auf die Arbeitslosenversicherung abwälzen kann (BGE 111 V 397 f.). Schliesslich erweist sich auch das Argument, dass die meisten Leitplankenmontagen durch Tiefbaufirmen ausgeführt würden, denen bei wetterbedingtem Arbeitsausfall Schlechtwetterentschädigung ausbezahlt wird, als unbehelflich. Denn die Beschwerdeführerin übersieht, dass reine Montagebetriebe im Vergleich zu gemischten Fabrikations- und Montagebetrieben einen wesentlich andern Charakter aufweisen, auf welchen es gemäss BGE 111 V 394 Erw. 3 für die Beurteilung des Anspruchs auf Schlechtwetterentschädigung ankommt. Nach dem Gesagten gehört ein Betrieb bzw. ein Betriebszweig, welcher Strassenleitplanken fabriziert und montiert, nicht zu den in Art. 65 Abs. 1 AVIV aufgezählten Erwerbszweigen mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung.