Urteilskopf 113 V 34154. Auszug aus dem Urteil vom 27. November 1987 i.S. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt gegen J. S.A. und J. S.A. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Bundesamt für Sozialversicherung
Regeste Art. 66 Abs. 1 lit. h UVG, Art. 79 UVV: Unterstellung eines ungegliederten Betriebes. - Qualifizierung einer Warenhauskette als Handelsbetrieb im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. h UVG (Erw. 7); der Begriff "Handelsbetrieb" ist nicht restriktiv auszulegen (Erw. 7c).
Sachverhalt ab Seite 342
BGE 113 V 341 S. 342
A.- Die Firma J. S.A. ist Teil des J.-Konzerns. Sie führt eine grosse Warenhauskette, und daneben betreibt sie eine Reisebüroorganisation sowie Restaurants. Ferner unterhält sie eine Betriebszentrale, welche den Zentraleinkauf, das Regionallager sowie die Versand-, Werbe- und Computerabteilung umfasst. Im Verlaufe der vergangenen Jahrzehnte wurden sukzessiv immer mehr Betriebsteile der J. S.A. der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellt, so unter anderem die 1969 eröffnete neue Betriebszentrale. Mit Verfügung vom 30. Dezember 1983 unterstellte die SUVA auch den eigentlichen Warenhausbetrieb der J. S.A. einschliesslich der dazugehörigen Verwaltung mit Wirkung ab 1. Januar 1984 ihrem Tätigkeitsbereich. Die unterstellten Betriebsteile wurden wie folgt umschrieben: Betriebsteil D: Handels- und Lagerbetrieb in der Schweiz inkl. Nebenbetriebe wie Parkhäuser, Garage, Bodenlegerei, diverse Werkstätten und Ateliers. Betriebsteil Z: Administrative Verwaltung inkl. Verkaufspersonal.
BGE 113 V 341 S. 343
Mit Entscheid vom 23. August 1984 lehnte die SUVA die von der J. S.A. gegen die Verfügung vom 30. Dezember 1983 erhobene Einsprache ab.
B.- Die J. S.A. beschwerte sich gegen diesen Einspracheentscheid beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und beantragte, es sei festzustellen, dass sie bezüglich der obligatorischen Unfallversicherung nicht in den Tätigkeitsbereich der SUVA falle. Die SUVA beantragte in ihrer Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde. Mit Entscheid vom 12. März 1986 modifizierte das Bundesamt in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung der SUVA vom 30. Dezember 1983 insofern, als die Unterstellung des Stammhauses und sämtlicher Filialbetriebe der J. S.A. unter die SUVA aufgehoben wurde. Gleichzeitig wurden - entsprechend dem Vorschlag der SUVA mit Wirkung ab 1. Januar 1987 - alle auf dem Areal der Betriebszentrale untergebrachten Betriebsteile (Zentraleinkauf, Regionallager, Versand-, Werbe- und Computerabteilung, Familienmarkt und allfällige weitere Betriebsteile) der SUVA unterstellt.
C.- Gegen den Entscheid des BSV vom 12. März 1986 erheben sowohl die SUVA als auch die J. S.A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die SUVA beantragt in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, während die J. S.A. in der Vernehmlassung auf deren Abweisung schliesst. In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die J. S.A. das vor der Vorinstanz gestellte Begehren erneuern. Die SUVA beantragt in der Vernehmlassung Abweisung des Hauptbegehrens.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
/ 5.- (Begriff des ungegliederten bzw. gegliederten, des gemischten Betriebs, des Haupt- und Hilfs- bzw. Nebenbetriebs; vgl. BGE 113 V 333 Erw. 5 und 6.)
Die J. S.A. betreibt eine Warenhauskette und ist somit als Handelsbetrieb gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. h UVG zu qualifizieren (vgl. dazu Erw. 7 hernach). Die Führung einer Betriebszentrale, welche den Zentraleinkauf, das Regionallager, die Versand-, Werbe- und Computerabteilung umfasst, gehört zum üblichen Tätigkeitsbereich eines Handelsbetriebes der gegebenen Grössenordnung. Insofern liegt ein einziger, zusammenhängender Tätigkeitsbereich vor mit der Folge, dass die Unternehmung einen einheitlichen Betriebscharakter als Handelsbetrieb aufweist. Im unterstellungsrechtlichen Sinn besteht daher entgegen der dem angefochtenen Entscheid des BSV zugrundegelegten Auffassung keine Gliederung zwischen den Warenhäusern einerseits und der Betriebszentrale anderseits. Die J. S.A. stellt demnach einen ungegliederten Betrieb dar. An dieser Feststellung vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass die J. S.A. neben dem eigentlichen Handel mit Waren noch eine Reisebüroorganisation sowie Restaurants unterhält. Diese Betriebsteile fallen zwar nicht in den notwendigen Tätigkeitsbereich eines Handelsbetriebes, können aber dem üblichen Tätigkeitsbereich eines Handelsbetriebes in der Grössenordnung und mit der Diversifikation der J. S.A. zugerechnet werden. Insbesondere heben sich die erwähnten Betriebsteile nicht mit genügender Deutlichkeit vom hauptsächlichen Tätigkeitsbereich der Unternehmung ab. Im vorliegenden Unterstellungsverfahren wurden sie wohl aus diesem Grund weder von den Parteien noch von der Vorinstanz ausdrücklich erwähnt.
a) Gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. h UVG fallen "Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern", in den Zuständigkeitsbereich der SUVA. Gestützt auf Art. 66 Abs. 2 1. Halbsatz UVG hat der Bundesrat die Handelsbetriebe in Art. 79 UVV wie folgt näher bezeichnet: BGE 113 V 341 S. 345
Als schwere Waren im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe h
des Gesetzes gelten lose oder verpackte Güter von mindestens 50 kg Gewicht
sowie Schüttgüter; Flüssigkeiten gelten als schwere Waren, wenn sie in
Behältern gelagert werden, die zusammen mit dem Inhalt mindestens 50 kg
wiegen (Abs. 1).
Als grosse Menge gilt ein Gesamtgewicht von mindestens 20 Tonnen
ständig gelagerter schwerer Ware (Abs. 2).
Als Maschinen gelten insbesondere Aufzüge, Hubstapler, Krane,
Seilwinden und Fördereinrichtungen (Abs. 3).
Für eine solche Einschränkung des Begriffs des Handelsbetriebes nach der Art der gelagerten Waren bestehen indessen im neuen Recht aufgrund des - primär massgebenden (vgl. BGE 113 V 77 Erw. 3b, BGE 112 V 171 Erw. 3a, BGE 112 Ia 117 f., 112 II 4 und 170) - Wortlautes des Art. 66 Abs. 1 lit. h UVG und des diese Bestimmung konkretisierenden Art. 79 UVV keine Anhaltspunkte. Es wäre ferner weder sachgerecht noch zweckmässig, für die Frage der Unterstellung eines Handelsbetriebes unter die SUVA oder einen andern Versicherer gemäss Art. 68 UVG aufgrund der Art der gelagerten Waren differenzieren zu wollen. Die J. S.A. ist daher BGE 113 V 341 S. 346gestützt auf den klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 1 lit. h UVG in Verbindung mit Art. 79 UVV der SUVA zu unterstellen.
d) Dies ergibt sich ferner auch gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. g UVG, wonach Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe obligatorisch der SUVA zu unterstellen sind. Nach Art. 78 lit. b UVV gelten als Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. g UVG Betriebe, die an ein Gleis einer konzessionierten Eisenbahn angeschlossen sind und Güter direkt oder über Gleisewagen ein- oder ausladen. Diese Voraussetzung trifft für die J. S.A. zu. Die Versandabteilung der Betriebszentrale verfügt gemäss Augenscheinprotokoll des BSV vom 29. Mai 1985 über einen zweigleisigen Bahnanschluss, über den pro Tag etwa 8'000 Pakete zum Versand gebracht werden.
e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die J. S.A. einen Handelsbetrieb im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. h UVG mit einheitlichem Betriebscharakter darstellt. Sie ist daher unterstellungsrechtlich als ungegliederter Betrieb zu qualifizieren. Demzufolge ist das Personal des ganzen Betriebs - einschliesslich jenem der Betriebszentrale - obligatorisch bei der SUVA gegen Unfall zu versichern. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SUVA ist somit gutzuheissen und jene der J. S.A. abzuweisen.