Urteilskopf 113 V 14022. Auszug aus dem Urteil vom 7. Mai 1987 i.S. B. gegen Bundesamt für Militärversicherung und Bundesamt für Militärversicherung gegen B. und Obergericht des Kantons Schaffhausen
Regeste Art. 25 MVG: Integritätsschaden. Die Bemessung des Integritätsschadens in Prozenten oder Graden hat sich weder direkt noch analogieweise nach den Ansätzen gemäss Anhang 3 zur UVV zu richten (Erw. 2c und 3). Art. 49 Abs. 1 MVG: Rückgriff. Art. 49 Abs. 1 MVG ist zwingendes Recht. Die Militärversicherung darf daher die von ihr zu erbringende Integritätsentschädigung nicht um den Betrag einer Genugtuungsleistung eines Haftpflichtversicherers kürzen (Erw. 6). Art. 22 MVG: Gewinnverbot: Kürzung von Zulagen?
Sachverhalt ab Seite 141
BGE 113 V 140 S. 141
A.- Der 1948 geborene Walter B. erlitt am 31. Mai 1980 im Militärdienst einen schweren Jeep-Unfall, bei dem er sich eine Paraplegie zuzog. Die Militärversicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Von der Versicherungsgesellschaft, welche die Haftpflicht des Unfallverursachers deckte, erhielt Walter B. eine Entschädigung von Fr. 135'000.--, wovon Fr. 85'000.-- auf den Titel Genugtuung entfielen. Ferner bezieht er von der Invalidenversicherung eine Rente und eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit. Am 7. Februar 1986 traf das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) verfügungsweise u.a. folgende Regelung: Integritätsrente: Walter B. erhält mit Wirkung ab 1. Februar 1985 eine Integritätsrente auf der Basis eines Integritätsschadensgrades von 65% und einer Rentenberechnungsgrundlage von Fr. 15'000.--; die Rente wird per 1. Februar 1985 mit Fr. 174'037.50 ausgekauft und an diese Summe die vom Privathaftpflichtversicherer erbrachte Genugtuung in der Höhe von Fr. 85'000.-- angerechnet, was eine Nettoauszahlung von Fr. 89'037.50 ergibt. Zulage nach Art. 22 MVG: Walter B. hat für die Dauer vom 1. Mai 1985 bis 31. August 1986 Anspruch auf eine Zulage von Fr. 427.80 monatlich; hievon ist die Entschädigung der BGE 113 V 140 S. 142Invalidenversicherung für leichte Hilflosigkeit im Betrage von Fr. 138.-- abzuziehen, so dass monatlich netto Fr. 289.80 auszurichten sind.
B.- Hiegegen führte Walter B. Beschwerde, wobei er u.a. folgende Anträge stellte: Integritätsrente: Die massgebende Rentenberechnungsgrundlage sei nicht mit Fr. 15'000.-- festzusetzen, sondern mit dem Durchschnittsverdienst von Fr. 41'972.--, wie das bisheriger Praxis entspreche (EVGE 1966 S. 148 und 1968 S. 88). Der Grad des Integritätsschadens sei mit 90% zu bemessen, welcher Ansatz sich aus der Skala im Anhang 3 zur UVV ergebe. Ferner sei die verfügte Anrechnung der Genugtuungszahlung der Privathaftpflichtversicherung von Fr. 85'000.-- als unzulässig zu erklären. Ebenso sei mit Bezug auf den Rentenauskauf zu verfahren; die Abgeltung des Integritätsschadens habe vielmehr in der Form eines Zuschlags zur Invalidenrente zu erfolgen. Zulage nach Art. 22 MVG: Die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung sei an die zugesprochene Zulage nicht anzurechnen. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 20. November 1986 teilweise gut, indem es den Anträgen von Walter B. zum Rentenauskauf und zur Anrechnung der Hilflosenentschädigung stattgab, die übrigen Begehren dagegen abwies.
C.- Walter B. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und im wesentlichen beantragen, die Integritätsrente sei auf der Grundlage eines Integritätsschadensgrades von 90% und eines Durchschnittsverdienstes von Fr. 41'972.-- zu berechnen. Die Anrechnung der Genugtuungszahlung des Privathaftpflichtversicherers von Fr. 85'000.-- an die von der Militärversicherung zu erbringenden Integritätsschadenleistungen sei als unzulässig zu erklären. Das BAMV schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten und erhebt seinerseits Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 7. Februar 1986 sei auch hinsichtlich des Rentenauskaufs und der Anrechnung der Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung zu bestätigen. Walter B. lässt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BAMV beantragen.
BGE 113 V 140 S. 143
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
c) Ein Integritätsschaden gibt grundsätzlich dann Anspruch auf eine Rente der Militärversicherung, wenn der Versicherte objektiverweise im Lebensgenuss erheblich eingeschränkt ist. Rechtserheblich in diesem Sinne ist die Störung primärer Lebensfunktionen, nicht auch die blosse Behinderung in der sonstigen Lebensgestaltung wie beispielsweise beim Sport, bei der Teilnahme an gesellschaftlichen Anlässen und dergleichen (BGE 110 V 119 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts wird die Beeinträchtigung prozentmässig ermittelt aufgrund vergleichender Betrachtung des funktionell-anatomischen Zustandes vor und nach Eintritt des versicherten Gesundheitsschadens (BGE 112 V 389 f. mit Hinweisen).
a) Walter B. leidet gemäss Arztbericht an einer vollständigen Paraplegie beider Beine und an Störungen der Blasen- und Darmentleerung sowie der Sexualfunktion. Der kantonale Richter hat aufgrund dieser gesundheitlichen Verhältnisse und in Anwendung der hievor dargelegten Grundsätze erkannt, dass die vom BAMV getroffene Schätzung des Integritätsschadensgrades mit 65% angemessen sei. Es hat die vom Versicherten unter Hinweis auf Art. 36 Abs. 2 UVV und Anhang 3 zur UVV beantragte Erhöhung des Schadensgrades auf 90% abgelehnt, weil die Berechnungsgrundlagen für die Integritätsrente nach MVG einerseits und die Integritätsentschädigung gemäss UVG anderseits völlig unterschiedlich konzipiert seien. Hiegegen wendet der Versicherte in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, das Eidg. Versicherungsgericht postuliere die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes in der obligatorischen Unfall-, der Militär- und der Invalidenversicherung (BGE 109 V 23 Erw. 2a). In "konsequenter Weiterentwicklung dieses Gedankens" müsse auch die Einheitlichkeit in der Integritätsschadenbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung und der Militärversicherung postuliert werden. Es leuchte nicht ein, dass die Prozentsätze gemäss Anhang 3 zur UVV nicht auch für den Bereich der Militärversicherung herangezogen werden könnten. b) Aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes gemäss der vom Versicherten erwähnten Rechtsprechung folgt indes keineswegs, dass der Integritätsschaden in der Militärversicherung und der Unfallversicherung nach den gleichen Regeln zu bemessen ist. Es trifft wohl zu, dass die Schätzung der Invalidität bei Erwerbstätigen BGE 113 V 140 S. 144in der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung und der Militärversicherung mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden praxisgemäss grundsätzlich den gleichen Invaliditätsgrad zu ergeben hat (BGE 109 V 23 f., BGE 106 V 88 Erw. 2b). Das resultiert indes daraus, dass der Invaliditätsgrad in diesen Versicherungszweigen nach der gleichen Methode (Einkommensvergleich) und auf der Grundlage des gleichen massgebenden Sachverhalts zu bestimmen ist. Demgegenüber bestehen jedoch in der obligatorischen Unfallversicherung und der Militärversicherung für die Bemessung eines Integritätsschadens unterschiedliche Methoden, die mit Bezug auf die gleiche Integritätseinbusse nicht zwingend zur gleichen Festsetzung des Schadens in Prozenten oder Graden führen. Für die Unfallversicherung hat der Bundesrat im Anhang 3 zur UVV das Mass der Integritätseinbusse bei wichtigen und typischen Schäden prozentual festgelegt und aufgelistet; der Grad des Integritätsverlusts bei speziellen oder nicht aufgeführten Schäden ist nach der Schwere aus einer verwandten oder vergleichbaren Position der Skala der Integritätsschäden abzuleiten (siehe Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV; MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 421 lit. 2c). Die gradmässige Bewertung eines Integritätsschadens ist mithin in der Unfallversicherung für den konkreten Fall positivrechtlich im wesentlichen vorgezeichnet. Zudem wird die Integritätseinbusse abstrakt und egalitär bemessen, indem bei gleichem medizinischem Befund der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich festgesetzt wird (GILG/ZOLLINGER, Die Integritätsentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 38 und 46; MAURER, a.a.O., S. 417). In der Militärversicherung ist ein Integritätsschaden gemäss Art. 25 Abs. 1 MVG dagegen "in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen" festzusetzen. Damit verfügt die Militärversicherung bei der Schätzung eines Integritätsschadens über einen weit grösseren Spielraum als die Unfallversicherung und kann die Einbusse individueller bemessen, indem sie beispielsweise das Alter oder besondere persönliche Umstände des Versicherten berücksichtigen kann. Hiebei sind die Richtwerte gemäss Anhang 3 zur UVV grundsätzlich auch nicht analogieweise anwendbar, weil diese über die Unfallversicherung hinaus keine allgemeingültige gradmässige Bewertung der erfassten Schäden darstellen. Die betreffenden Prozentzahlen sind nicht als voraussetzungsloser Ausdruck ausschliesslich medizinisch begründeter Abstufungen zu betrachten, sondern können nur im Zusammenhang mit der BGE 113 V 140 S. 145Beschränkung der Leistungen auf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes und die Ausrichtung der Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung (Art. 25 Abs. 1 UVG) richtig verstanden und gewichtet werden. Sind die Prozentsätze gemäss Anhang 3 zur UVV durch Leistungsansatz und Entschädigungsform mitbestimmt, so kann ihnen für die Militärversicherung keine präjudizielle Wirkung zuerkannt werden. Beizufügen bleibt, dass Verwaltung und Vorinstanz die Integritätseinbusse des Versicherten nach den für die Militärversicherung gültigen Regeln mit 65% in einer Weise bemessen haben, die nicht zu beanstanden ist.
(Ausführungen darüber, dass sich die von Verwaltung und Vorinstanz angewendete Berechnungsgrundlage für die Integritätsrente [Fr. 15'000.--] aufgrund von BGE 112 V 376 als unzulässig erweist. Das BAMV hat den Zuschlag für die Abgeltung des Integritätsschadens nach den im erwähnten Urteil festgelegten Grundsätzen neu zu berechnen und über die in diesem Zusammenhang zu erbringenden Leistungen neu zu verfügen.)
(Zulässigkeit des Auskaufs einer Rente nach Art. 25 Abs. 3 MVG; Hinweis auf BGE 112 V 386 Erw. 7a.)
Hinzu kommt, dass die verfügte und vorinstanzlich geschützte Anrechnung der zivilrechtlichen Genugtuung auf die Integritätsentschädigung der Militärversicherung ein aus der Not der vorliegenden Umstände geborener Behelf ist, welcher keinem der anerkannten Koordinationsprinzipien und Rechtsinstitute entspricht (MAURER, Kumulation und Subrogation in der Sozial- und Privatversicherung, S. 8 ff.). Es geht hier insbesondere nicht um das in einen andern Zusammenhang gehörende Anrechnungsprinzip, welches dadurch gekennzeichnet ist, dass die Haftpflichtforderung erlischt, soweit der Sozialversicherer leistet (MAURER, Kumulation und Subrogation, S. 22 unten). Im vorliegenden Fall verhält es sich anders, indem die Militärversicherung den sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch um das Genugtuungsbetreffnis BGE 113 V 140 S. 147kürzen will. Das ist, wie dargelegt, nach der zwingenden Regressordnung des Art. 49 Abs. 1 MVG nicht zulässig. Dass sich im Zusammenhang mit einer höchstrichterlichen Praxisänderung Koordinationsprobleme ergeben, für deren Lösung gesetzliche Grundlagen fehlen, vermag im vorliegenden Fall ein Abweichen von zwingendem Recht nicht zu rechtfertigen und ist deshalb hinzunehmen.
Beizufügen bleibt, dass damit die Frage nicht entschieden ist, ob es sich bei der Genugtuungszahlung des Haftpflichtversicherers und der von der Militärversicherung zu erbringenden Integritätsentschädigung im Lichte des Art. 49 Abs. 1 MVG um sachlich gleichartige Leistungen handelt.
Erweist sich die verfügte Kürzung als unzulässig, so kann dahingestellt bleiben, ob die Zulagen gemäss Art. 22 MVG und die Hilflosenentschädigung nach Art. 42 IVG als sachlich gleichartige Leistungen im Sinne der Rechtspraxis (BGE 112 V 129 Erw. 2d) zu qualifizieren sind.