Urteilskopf 112 V 32357. Urteil vom 31. Oktober 1986 i.S. Sigrist gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
Regeste Art. 11 Abs. 3 und Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. Wer eine Kündigung, welche die gesetzliche Frist missachtet, akzeptiert, verzichtet nicht auf Lohnansprüche, sondern auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses. Ein solches Verhalten fällt nicht unter Art. 11 Abs. 3 AVIG, es kann aber den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG) erfüllen.
Sachverhalt ab Seite 323
BGE 112 V 323 S. 323
A.- Herbert Sigrist war seit 1. März 1984 als Aussendienstmitarbeiter bei der Firma H. AG tätig. Mit Schreiben vom 27. Mai 1985 kündigte die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis auf den 30. Juni 1985. Ab 1. Juli 1985 besuchte Herbert Sigrist die Stempelkontrolle und beantragte am 30. Juli 1985 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 1985. Mit Verfügung vom 28. August 1985 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 1985 mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls ab, da Herbert Sigrist für diesen Monat gegenüber seiner früheren Arbeitgeberin noch Lohnansprüche zustünden.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher Herbert Sigrist die Zusprechung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für den Monat Juli 1985 beantragte, wies das Verwaltungsgericht BGE 112 V 323 S. 324des Kantons Luzern mit Entscheid vom 11. April 1986 ab. Es führte aus, dass die Firma H. AG den Arbeitsvertrag mit Herbert Sigrist gemäss Art. 336b Abs. 1 OR erst auf 31. Juli 1985 hätte kündigen dürfen. Der Versicherte habe deshalb bis zu diesem Datum Anspruch auf den vertraglichen Lohn. Der Arbeitsausfall sei somit nach Art. 11 Abs. 3 AVIG nicht anrechenbar.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert Herbert Sigrist sinngemäss das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Rechtsbegehren. Die Arbeitslosenkasse und das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zählt gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG, dass der Versicherte einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat. Nicht anrechenbar ist nach Art. 11 Abs. 3 AVIG ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 11. April 1986 und die Kassenverfügung vom 28. August 1985 aufgehoben werden und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu verfüge.