Urteilskopf 112 V 29752. Urteil vom 16. Oktober 1986 i.S. Bachmann gegen Schweizerische Krankenkasse Helvetia und Versicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste Art. 39 UVG, Art. 50 UVV, Art. 14 Abs. 2 Vo III zum KUVG: Wagnischarakter des Biplace-Deltaflugs. - Der Wagnisbegriff, der in der obligatorischen Unfallversicherung - nach KUVG und UVG - massgebend ist, gilt auch in der sozialen Krankenversicherung, wo sie das Unfallrisiko mit einschliesst (Erw. 1).
Sachverhalt ab Seite 298
BGE 112 V 297 S. 298
A.- Die 1964 geborene Barbara Bachmann ist bei der Schweizerischen Krankenkasse Helvetia u.a. gegen Unfälle versichert. Am 4. August 1983 unternahm sie als Passagierin zusammen mit dem Piloten S. im Raume Fiesch einen Flug mit einem zweiplätzigen Hängegleiter. Nach einer Flugzeit von rund einer Viertelstunde löste sich an ihrer Liegegurte eine Beinschlaufe, worauf S. sich zu einer vorzeitigen Landung entschloss. Dazu wählte er einen steilen Hang unterhalb des Startplatzes. Die Landung missglückte. Barbara Bachmann zog sich erhebliche Verletzungen zu, u.a. den Bruch von zwei Rückenwirbeln, und wurde gleichentags im Kreisspital Brig hospitalisiert. Am 15. August 1983 meldete sie den Unfall bei der Krankenkasse an. Mit Verfügung vom 24. Juli 1984 lehnte es die Krankenkasse ab, für die Folgen des Hängegleiterunfalls vom 4. August 1983 Versicherungsleistungen zu erbringen, weil Barbara Bachmann ein Wagnis eingegangen sei, das gemäss Art. 46 Ziff. 1 lit. g der Kassenstatuten von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen sei; überdies liege eine Dritthaftpflicht vor.
B.- Barbara Bachmann führte hiegegen Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung der statutarischen Versicherungsleistungen bei Unfall. Das Versicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Dezember 1984 ab. In der Begründung wurde festgehalten, dass der Flug vom 4. August 1983 als Wagnis im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren sei. Die in der Verordnung über bestimmte Fluggeräte und Flugkörper vom 6. September 1976 umschriebenen Voraussetzungen für Passagier- und Ausbildungsflüge mit zweiplätzigen Hängegleitern seien nicht erfüllt gewesen: der Pilot S. sei nicht Fluglehrer gewesen; Barbara Bachmann habe die Ausbildungsstufe I als Flugschülerin nicht abgeschlossen gehabt, so dass das Bundesamt für BGE 112 V 297 S. 299Zivilluftfahrt (BAZL) keine Bewilligung für den Passagierflug erteilt hätte.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert Barbara Bachmann das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Rechtsbegehren. Die Krankenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt, vor der Entscheidung des Rechtsstreits sei beim BAZL eine Stellungnahme einzuholen.
D.- Das Eidg. Versicherungsgericht zog die Akten des Strafverfahrens bei, das im Zusammenhang mit dem Hängegleiterunfall vom 4. August 1983 beim Instruktionsgericht der Bezirke Brig, Östlich-Raron und Goms gegen S. eingeleitet worden war. Ferner ersuchte das Gericht das BAZL um eine Stellungnahme zu Gesichtspunkten flugtechnischer und luftrechtlicher Natur sowie zu den von den Parteien eingereichten Fragen. Das BAZL äusserte sich mit Schreiben vom 9. September 1985 zur luftrechtlichen Regelung und nahm zu allgemeinen technischen Aspekten des Hängegleiterfliegens Stellung. Auf die Begründung der Rechtsschriften und die Darlegungen des BAZL wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Laut Art. 39 UVG (in Kraft seit 1. Januar 1984) hat der Bundesrat die Befugnis, aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse zu bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Der Bundesrat hat gestützt auf diese Bestimmung Art. 50 UVV erlassen. Dieser sieht in Abs. 1 vor, dass bei Nichtbetriebsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, die Geldleistungen gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert werden. Wagnisse sind nach Art. 50 Abs. 2 UVV Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken.
Trotz abweichender Formulierung ist der Wagnisbegriff nach Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 UVV identisch mit demjenigen nach Art. 67 Abs. 3 KUVG/Beschluss des SUVA-Verwaltungsrates vom 31. Oktober 1967 und der dazu entwickelten Praxis. Das Eidg. Versicherungsgericht hat diesbezüglich in einem neuesten Urteil zwischen absoluten und relativen Wagnissen unterschieden und dazu folgendes dargelegt: Betätigungen, deren inhärente grosse Risiken nicht auf ein vernünftiges Mass reduziert werden können und daher zum vornherein als Wagnisse zu qualifizieren sind, werden als absolute Wagnisse bezeichnet; bei den anderen Betätigungen ist zu prüfen, ob sie an sich schützenswert sind ("intérêt digne de protection") und ob der Versicherte die erforderlichen Vorkehren zur Reduzierung der Gefahren auf ein vernünftiges Mass getroffen hat; ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt ein relatives Wagnis vor (BGE 112 V 47 Erw. 2a und b mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
c) Der Wagnisbegriff, der in der obligatorischen Unfallversicherung - nach KUVG und UVG - massgebend ist, gilt auch in der sozialen Krankenversicherung, wo sie das Unfallrisiko mit einschliesst.
Das Deltasegeln kann im Extremfall ein absolutes Wagnis darstellen. In den bisher vom Eidg. Versicherungsgericht beurteilten Fällen traf dies nie zu, hingegen wurde anhand der konkreten Umstände geprüft, ob ein relatives Wagnis vorlag (BGE 104 V 19; BGE 112 V 297 S. 301unveröffentlichtes Urteil Jakober vom 1. Juli 1980; Urteil D. vom 27. September 1978, auszugsweise veröffentlicht im SUVA-Rechtsprechungsbericht 1978 Nr. 6). In den genannten Urteilen ging es um Unfälle, die sich mit den üblichen Einsitzer-Hängegleitern ereignet hatten. Im Gegensatz dazu ereignete sich der Unfall der Beschwerdeführerin vom 4. August 1983 mit einem zweiplätzigen Hängegleiter (Biplace), was indessen nicht erlaubt, ein absolutes Wagnis anzunehmen. Denn auch beim Biplace-Flug ist es möglich, dass Pilot und Begleiter die inhärenten Gefahren auf ein vernünftiges Mass zu reduzieren vermögen, indem sie das geeignete Flugmaterial verwenden, sich an die seiner Flugreichweite entsprechenden Routen halten, die von den zuständigen Organen empfohlene Disziplin befolgen, die geltenden Vorschriften berücksichtigen und die elementaren Regeln dieses Sportes beachten (BGE 104 V 23 Erw. 2 am Ende; erwähntes Urteil Jakober vom 1. Juli 1980). Auch kann nicht generell gesagt, sondern muss von Fall zu Fall beurteilt werden, ob diese Art sportlicher Betätigung noch als schützenswert betrachtet werden kann. Es ist daher im folgenden zu prüfen, ob ein relatives Wagnis vorliegt oder nicht.
a) Zur Zeit des Unfalls (am 4. August 1983) galten folgende Vorschriften: Gemäss Art. 7 der Verordnung des EVED über bestimmte Fluggeräte und Flugkörper vom 6. September 1976 (VFF; SR 748.941) waren Biplace-Flüge grundsätzlich nicht gestattet. Indessen erteilte das BAZL auf Gesuch hin Ausnahmebewilligungen unter genau umschriebenen Bedingungen:
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.