Urteilskopf 112 IV 9430. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. Oktober 1986 i.S. Gemeinde Thalwil c. H. (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste Art. 18 Abs. 2 lit. d und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV. Das freiwillige Halten und das Parkieren ist im Verkehrsraum untersagt, der durch die für die Beurteilung des Vortrittsrechts massgebende Schnittfläche der Fahrbahnen und deren Erweiterung um 5 m gebildet wird. Das Verbot gilt im Bereich einer T-förmigen Einmündung auch für die der Einmündung gegenüberliegende geschlossene Seite der durchlaufenden Strasse (E. 2). Art. 37 Abs. 2 SVG. Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung (E. 3).
Sachverhalt ab Seite 95
BGE 112 IV 94 S. 95
A.- Mit Strafverfügung vom 14. Februar 1985 büsste die Polizeikommission der Gemeinde Thalwil H. wegen Übertretung von Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 18 Abs. 2 lit. d und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV mit Fr. 30.--. Sie warf ihm vor, am 10. Februar 1985 seinen Personenwagen in Thalwil auf der Asylstrasse bei der Einmündung der Aubrigstrasse näher als 5 m von der Querfahrbahn parkiert zu haben. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Horgen sprach H. am 3. September 1985 von Schuld und Strafe frei. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies die von der Polizeikommission der Gemeinde Thalwil gegen diesen Entscheid erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde am 27. Juni 1986 ab, soweit sie darauf eintrat.
B.- Die Polizeikommission der Gemeinde Thalwil führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 1986 sei aufzuheben und die Sache sei zur Schuldigsprechung des Beschwerdegegners gemäss Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. Das Bundesamt für Polizeiwesen hat auf Einladung des Kassationshofes eine Stellungnahme zum Problem des Parkierens im Bereich von Einmündungen eingereicht. Es vertritt darin die Auffassung, dass das Halte- und Parkierungsverbot gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. d und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV auch für die einer Einmündung gegenüberliegende Strassenseite gelte.BGE 112 IV 94 S. 96
Erwägungen
Auszug aus den Erwägungen:
Nach Art. 37 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge nicht dort angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV ist das freiwillige Halten und das Parkieren untersagt auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn.
Der seit 1983 als Fussweg ausgestaltete bergseitige Teil der Aubrigstrasse bildet mit der Asylstrasse in Thalwil nach den Ausführungen der Vorinstanz, denen die Polizeikommission der Gemeinde Thalwil in ihrer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht widerspricht, keine Verzweigung im Rechtssinne. Hingegen bildet der seeseitige Teil der Aubrigstrasse mit der Asylstrasse eine Verzweigung, nämlich eine (T-förmige) Einmündung. Der Beschwerdegegner stellte seinen Personenwagen auf der der Einmündung der Aubrigstrasse gegenüberliegenden Seite der Asylstrasse in einem Abstand von weniger als 5 m von der gedachten Schnittfläche der beiden Strassen ab (vgl. die Skizze). Es ist zu prüfen, ob er dadurch gegen Art. 18 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV verstossen habe.
Skizze nicht abgebildet.
Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht klar hervor, ob das Zürcher Obergericht insoweit gleicher Meinung ist und die Auffassung vertritt, dass lediglich die 5-m-Abstand-Regel für die einer Einmündung gegenüberliegende Seite der durchlaufenden Strasse nicht gelte, oder ob nach Ansicht der Vorinstanz auch das Parkieren BGE 112 IV 94 S. 98am Strassenrand genau gegenüber einer Einmündung gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV nicht verboten sei.
c) Was den Satzteil "vor und nach Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn" betrifft, so kann man in der Tat aufgrund des Wortlauts versucht sein anzunehmen, die damit geschaffene Erweiterung des Halte- und Parkierungsverbots beziehe sich einzig auf die an der Einmündung liegende Seite der durchlaufenden Strasse. Indessen ist nicht zu verkennen, dass das solcherweise umschriebene Halte- und Parkierungsverbot den Zweck verfolgt, Gefahren und Behinderungen zu vermeiden, die beim Einbiegen in eine andere Strasse entstehen können. Solche Gefahren und Behinderungen des Verkehrs können aber nicht nur durch Fahrzeuge geschaffen werden, die auf der an der Einmündung liegenden Seite der durchlaufenden Strasse näher als 5 m von den Eckpunkten aus gemessen aufgestellt sind. Auch die an der der Einmündung gegenüberliegenden Seite der durchlaufenden Strasse abgestellten Fahrzeuge können den Verkehr gefährden oder behindern. So bleibt im vorliegenden Fall insbesondere dem Lenker eines grösseren Fahrzeugs, der von der Asylstrasse nach links in die Aubrigstrasse abbiegen will, wenig Raum zum vorgängigen Ausholen nach rechts und kann das Rechtsabbiegen von der Aubrigstrasse in die Asylstrasse dadurch erschwert werden, dass die auf der Asylstrasse entgegenkommenden Fahrzeuglenker nicht nach rechts ausweichen können. Es entspricht daher dem Sinn der gesetzlichen Ordnung, bei einer T-förmigen Einmündung, die eine Strassenverzweigung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV ist (s. Art. 1 Abs. 8 VRV), unter der Fläche "vor und nach Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn" den Verkehrsraum zu verstehen, wie er durch die für die Beurteilung des Vortrittsrechts massgebende Schnittfläche der Fahrbahnen und deren Erweiterung um 5 m gebildet wird. Auf breiteren Strassen kann das Parkieren in jenem Bereich durch Signale oder Markierungen erlaubt werden, wie das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement im zitierten Kreisschreiben vom 27. Dezember 1976 festhielt. Signale oder Markierungen werden im übrigen auch bei unklaren Verhältnissen nötig sein, wenn beispielsweise eine Strasse im spitzen Winkel in eine andere mündet oder im Einmündungsbereich einen weiten Trichter bildet.
Indem der Beschwerdegegner seinen Personenwagen im Bereich der Einmündung der Aubrigstrasse am bergseitigen Rand der Asylstrasse zwar ausserhalb der gedachten Schnittfläche dieser BGE 112 IV 94 S. 99beiden Strassen, aber in einem Abstand von weniger als 5 m vom Rand dieser Verzweigungsfläche parkierte, verstiess er gegen Art. 18 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde der Polizeikommission der Gemeinde Thalwil ist daher in diesem Punkt gutzuheissen.
Die Beschwerdeführerin beantragt auch die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Schuldigsprechung des Beschwerdegegners gemäss Art. 37 Abs. 2 SVG. Nach dieser Bestimmung dürfen Fahrzeuge dort nicht angehalten oder abgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten.
Der unterlegene Beschwerdegegner hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 1986 wird aufgehoben, und die Sache wird zur Verurteilung des Beschwerdegegners im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.