Urteilskopf 112 III 3611. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 14. Januar 1986 i.S. Süllhöfer (Rekurs)
Regeste Kollokationsrechtliche Behandlung einer im Konkurs angemeldeten Forderung, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses gebildet hatte (Art. 63 Abs. 1 KOV). Eine solche Forderung ist grundsätzlich lediglich pro memoria im Kollokationsplan vorzumerken (E. 3). Bevor die Konkursverwaltung die Vormerkung ausführt, hat sie zu prüfen, ob die angemeldete Forderung mit der beim Gericht eingeklagten identisch sei; waren die beim Gericht eingeklagten Ansprüche betragsmässig nicht festgelegt worden, hat aber der Gläubiger die angemeldete Forderung im Hinblick auf die kollokationsrechtlichen Bedürfnisse beziffert, so darf die Konkursverwaltung die Vormerkung nur dann verweigern, wenn der vom Gläubiger angerufene Richter den genannten Betrag offensichtlich nicht wird zusprechen können (E. 4).
Sachverhalt ab Seite 36
BGE 112 III 36 S. 36
In dem vom Konkursamt Leuk geführten Konkurs der Trisol AG meldeten Heinz Süllhöfer und die Süllhöfer & Co. KG eine Forderung von 4 Mio. Franken an. Sie verwiesen dabei auf einen beim Landgericht Düsseldorf gegen die Trisol AG hängigen Prozess betreffend Herausgabe sowie Forderungen aus Lizenzvertrag und Patentverletzung. Mit Klageschrift vom 29. November 1977 hatte Heinz Süllhöfer beim erwähnten Gericht beantragt, es sei BGE 112 III 36 S. 37
"1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die vom Kläger gezeichneten 100 Stück Aktien der Trisol AG vormals Süllotherm AG im Nennwert von 1'000.-- Schweizer Franken das Stück herauszugeben; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 50'000.-- Schweizer Franken als Restbetrag auf die gemäss Art. 13a des Lizenz-Vertrages vom 28.3.1973 vereinbarte Lizenz-Gebühr zu zahlen zuzüglich 7% Zinsen seit dem 30.7.1974; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die laut Schreiben vom 10.1.1975 und 10.4.1975 abgerechneten Lizenz-Gebühren für das Jahr 1974 und für das erste Quartal 1975 in Höhe von insgesamt 18'560.50 Schweizer Franken zu zahlen zuzüglich 7% Zinsen für den Betrag von 15'981.20 Schweizer Franken seit dem 10.1.1975 und für den Betrag von 2'579.30 Schweizer Franken seit dem 10.4.1975; 4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Vorlage eines Verzeichnisses darüber Abrechnung zu erteilen, in welchem Umfang und zu welchem Preis, kalendervierteljährlich aufgeschlüsselt und unter Beifügung der jeweiligen Rechnungen, die Beklagte beiderseitig kaschierte Polyurethan-Schaum-Bauelemente, insbesondere endlose Platten, entsprechend dem Süllhöfer-System seit dem 1.4.1975 gewerbsmässig in den Verkehr gebracht hat; 5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag in Höhe von 5% des absoluten bis zum 30.10.1976 erzielten Netto-Verkaufserlöses der zu 4. bezeichneten kaschierten Polyurethan-Hartschaum-Platten als Produktions-Lizenz und ab dem 1.11.1976 als Schadenersatz zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 3 1/2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, berechnet von 5% des kalendervierteljährlich aufgeschlüsselten absoluten Netto-Verkaufserlöses und ab dem 10. des auf das jeweilige Kalendervierteljahr folgenden Monats; ..."
Auf eine entsprechende Anfrage hin teilte das Landgericht Düsseldorf dem Konkursamt Leuk mit, dass der Streitwert bezüglich der gegen die Trisol AG eingeleiteten Klage mit DM 150'000.-- angenommen worden sei. Unter Ord. Nr. 03 des Kollokationsplanes behandelte das Konkursamt Leuk die Forderung von Heinz Süllhöfer und der Süllhöfer & Co. KG alsdann wie folgt: Als angemeldet führte es den Betrag von 4 Mio. Franken auf. In seiner Verfügung Nr. 2 (zu Ord. Nr. 03) hielt es jedoch fest, die Forderung sei nicht belegt und werde deshalb abgewiesen. Sodann merkte das Konkursamt in Anwendung von Art. 63 KOV pro memoria vor, dass sich der Streitwert des beim Landgericht Düsseldorf hängigen Prozesses auf DM 150'000.-- bzw. (bei einem Konventions-Devisen-Mittelkurs von 81.14) auf Fr. 121'710.-- belaufe. Schliesslich verfügte das Konkursamt, dass die Forderung als anerkannt gelte, falls der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern fortgeführt werde.
BGE 112 III 36 S. 38
Eine von Heinz Süllhöfer gegen die Behandlung seiner Forderung im Kollokationsplan erhobene Beschwerde wiesen der Instruktionsrichter der Bezirke Leuk und Westlich-Raron als untere und das Kantonsgericht Wallis als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen durch Entscheide vom 26. Juni bzw. vom 25. Oktober 1985 ab. Den kantonsgerichtlichen Entscheid hat Heinz Süllhöfer mit Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Wie im kantonalen Verfahren stellt er folgende Rechtsbegehren:
"Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und das Konkursamt anzuweisen,
Das Konkursamt Leuk schliesst auf Abweisung des Rekurses.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Der Rekurrent hat diesen Bedürfnissen Rechnung getragen, indem er die unter dem Titel Lizenzgebühren und Schadenersatz wegen Patentverletzung angemeldeten Ansprüche gesamthaft auf 4 Mio. Franken festgelegt hat. Die Angabe eines bestimmten Betrages änderte freilich nichts daran, dass die vor dem Landgericht Düsseldorf geltend gemachten lizenz- bzw. patentrechtlichen Ansprüche nicht beziffert worden waren. Es ging jedoch trotzdem nicht an, gestützt auf die bei jenem Gericht eingeholte Auskunft zum Streitwert im hängigen Prozess nur den Betrag von Fr. 121'710.-- (DM 150'000.--) vorzumerken. Nach den oben dargelegten Grundsätzen hätte das Konkursamt diese Verfügung nur dann treffen dürfen, wenn aus den Unterlagen klar und eindeutig hervorgegangen wäre, dass das Gericht dem Rekurrenten unter keinen Umständen 4 Mio. Franken, sondern höchstens den vorgemerkten BGE 112 III 36 S. 41Betrag werde zusprechen können. Davon konnte angesichts der Begehren 4 und 5 der beim Landgericht Düsseldorf eingereichten Klageschrift indessen keine Rede sein. Mit dem Klagebegehren 4 hatte der Rekurrent beantragt, die Trisol AG sei zu verpflichten, offenzulegen, in welchem Umfang sie nach dem Süllhöfer-System hergestellte Polyurethan-Hartschaum-Bauelemente seit dem 1. April 1975 gewerbsmässig in den Verkehr gebracht habe, und unter Ziffer 5 enthält die Klageschrift sodann den Antrag, die Trisol AG sei zu verpflichten, dem Rekurrenten 5% des erzielten Nettoerlöses aus dem Verkauf der erwähnten Produkte zu bezahlen, für die Zeit bis zum 30. Oktober 1976 als Produktions-Lizenz-Gebühr und ab 1. November 1976 als Schadenersatz (wegen Patentverletzung). Wohl weist die Konkursverwaltung darauf hin, dass die Trisol AG nicht das Ausschliesslichkeitsrecht für die Schweiz gehabt und dass der Rekurrent den Lizenzvertrag am 21. Oktober 1976 gekündigt habe. Hierbei handelt es sich indessen um Fragen materiell-rechtlicher Natur, die zu beurteilen einzig der Richter zuständig ist.
c) Zusammengefasst ergibt sich, dass das Konkursamt mit seiner Verfügung, die angemeldete Forderung von 4 Mio. Franken nur in einem Teilbetrag im Sinne von Art. 63 Abs. 1 KOV vorzumerken, seine Befugnisse überschritten hat. Die vom Rekurrenten beanstandete Kollokationsverfügung verstösst mithin auch in dieser Hinsicht gegen Bundesrecht. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach aufzuheben, und das Konkursamt ist anzuweisen, unter Ord. Nr. 03 des Kollokationsplanes pro memoria gemäss Art. 63 KOV vorzumerken, dass die Forderung des Rekurrenten sich auf 4 Mio. Franken belaufe und dass sie Gegenstand eines Prozesses vor dem Landgericht Düsseldorf bilde. Verbunden mit der entsprechenden Publikation wird die Konkursverwaltung den so berichtigten Kollokationsplan alsdann neu aufzulegen haben. Den von den Gläubigern gestützt auf die nunmehr aufgehobene Kollokationsverfügung gefassten Beschlüssen wird nach dem Gesagten die Grundlage entzogen, und die sich aufgrund von Art. 63 Abs. 2 KOV aufdrängenden Entscheidungen werden deshalb neu zu treffen sein.