Urteilskopf 112 III 11528. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 12. Mai 1986 i.S. X. & Co. (Rekurs)
Regeste Arrestvollzug (Arrestort). 1. Das Betreibungsamt hat den Vollzug eines Arrestes abzulehnen, wenn Vermögenswerte mit Arrest belegt werden sollten, die nicht in seinem Amtskreis liegen; vollzieht es den Arrest dennoch, so ist er nichtig (Erw. 2). 2. Der Arrest an einem verpfändeten, als Wertpapier qualifizierten deutschen Schuldbrief kann nicht am Ort vollzogen werden, wo dessen Besitzerin (hier eine Aktiengesellschaft) lediglich ein Briefkastendomizil hat und keinerlei Geschäftstätigkeit ausübt, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass die Gesellschaft am erwähnten Ort ihren Sitz hat (Erw. 3a). 3. a) Der Arrest an verpfändeten inländischen Patent- und Gebrauchsmusterrechten, deren Inhaber im Ausland wohnt, ist am Sitz des Bundesamtes für geistiges Eigentum, d. h. in Bern, zu vollziehen. b) Ausländische Immaterialgüterrechte können in der Schweiz nicht mit Arrest belegt werden (Erw. 3b).
Sachverhalt ab Seite 116
BGE 112 III 115 S. 116
Am 14. Februar 1986 und 6. März 1986 erwirkte die X. & Co. zwei Arrestbefehle des Bezirksgerichtspräsidenten von A. gegen den in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Y. Als Arrestgegenstände wurden in beiden Fällen bezeichnet: "Grundschuldbrief... eingetragene Patentrechte gemäss beiliegender Fotokopie (5.10.84), welche integrierender Bestandteil dieses Arrestbefehls bildet." Auf den Arrestbefehlen wurde ausserdem vermerkt, dass sich die Arrestgegenstände im Besitz der Z. AG in A. befänden.
BGE 112 III 115 S. 117
Das Betreibungsamt A. vollzog die Arrestbefehle am 25. Februar bzw. am 11. März 1986. Die beiden Arresturkunden wurden Y. mit eingeschriebener Post zugestellt. Mit Eingaben vom 17. bzw. 27. März 1986 an die kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen erhob Y. sowohl gegen die Arrestbefehle als auch gegen deren Vollzug Beschwerde. Er bestritt einerseits die örtliche Zuständigkeit der Instanzen von A. und machte andererseits geltend, die Zustellung der Arresturkunden sei nichtig, weil sie nicht auf dem Rechtshilfeweg durchgeführt worden sei. In zwei getrennten Entscheiden vom 10. April 1986 hiess die kantonale Aufsichtsbehörde die beiden Beschwerden gut; sie stellte fest, dass die beiden Arrestbefehle nichtig seien, und hob den jeweiligen Vollzug der Arreste auf. Gegen diese beiden Entscheide hat die X. & Co. an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts rekurriert.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 275 SchKG wird der Arrest nach den in den Artikeln 91-109 für die Pfändung geltenden Vorschriften vollzogen. Dies hat unter anderem zur Folge, dass einzig das Betreibungsamt des Ortes, wo die Arrestgegenstände liegen, befugt ist, diese mit Beschlag zu belegen (vgl. Art. 89 SchKG). Es steht dem Betreibungsamt zwar nicht zu, die Grundlagen eines Arrestbefehls nachzuprüfen. Indessen bedeutet dies nicht, dass es jeden ihm von der Arrestbehörde erteilten Arrestbefehl ohne weiteres zu vollziehen hätte. Das Betreibungsamt hat den Vollzug vielmehr abzulehnen, wenn dadurch gegen Vorschriften des Pfändungsrechts verstossen würde. Letzteres trifft unter anderem dann zu, wenn Vermögenswerte mit Arrest belegt werden sollten, die nicht im Amtskreis des mit dem Vollzug beauftragten Betreibungsamtes liegen (vgl. BGE 109 III 126; BGE 80 III 126 E. 3 mit Hinweisen). Wird dem Arrestbefehl in einem solchen Fall dennoch stattgegeben, kann der Arrestvollzug jederzeit von Amtes wegen aufgehoben werden (vgl. BGE 90 II 162 E. a mit Hinweisen; BGE 55 III 165 f.). Was die Rekurrentin vorbringt, ist nicht geeignet, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen.
Die Arrestbefehle bezogen sich hier auf einen Grundschuldbrief ... sowie auf verschiedene in- und ausländische Patent- und Gebrauchsmusterrechte, die der Rekursgegner mit BGE 112 III 115 S. 118Verpfändungserklärung vom 5. Oktober 1984 zur Sicherung eines ihm gewährten Darlehens an die Z. AG in A. abgetreten hatte.
Schon in einem Entscheid aus dem Jahre 1912 (BGE 38 I 704 f. E. 2) hat das Bundesgericht entschieden, dass der Arrest an einem in der Schweiz angemeldeten Patent, dessen Inhaber im Ausland wohnt, am Sitz des Eidgenössischen Patentamtes (heute Bundesamt für geistiges Eigentum), d.h. in Bern, zu vollziehen sei (so auch BGE 64 II 91 und BGE 62 III 59 f.). In der Tat ist allein das erwähnte Amt in der Lage, die im Zusammenhang mit dem Arrest erforderlichen Verfügungsbeschränkungen durch entsprechende Einträge im Patentregister wirksam anzuordnen (vgl. LANDERER, Fragen des Schutzes des guten Glaubens im Schweizerischen Patentrecht, Diss. Zürich 1955, Seite 64). Das Gesagte gilt sinngemäss auch für hinterlegte Gebrauchsmuster (vgl. TROLLER, a.a.O., Seiten 69 und 518 f.). Soweit sich die hier in Frage stehenden Arrestbefehle auf ausländische Patent- und Gebrauchsmusterrechte bezogen hatten, war eine Arrestierung im übrigen von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 41 III 134; BLUM/PEDRAZZINI, Anmerkung 11 zu Art. 33 PatG, Seite 305 oben).
Dass die strittigen Immaterialgüterrechte vom Rekursgegner an die Z. AG, d.h. an eine in der Schweiz domizilierte Gesellschaft, verpfändet worden waren, vermag am Gesagten nichts zu ändern. Einziges Erfordernis der Verpfändung eines Immaterialgüterrechts ist der schriftliche Pfandvertrag; weder der Eintrag in das entsprechende Register noch die Übergabe der Patenturkunde sind Gültigkeitserfordernis (vgl. Art. 33 Abs. 2bis und 3 PatG; OFTINGER/ BÄR, N. 102 zu Art. 900 ZGB; TUOR/SCHNYDER, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 9. Auflage, Seite 707). Anders als beim Fahrnispfand verschafft die Verpfändung eines Immaterialgüterrechts dem Pfandgläubiger nicht eine mit dem Besitz vergleichbare Herrschaft über das Pfandobjekt, und die Publizitätswirkung wird erst mit dem Eintrag des Pfandrechts in das Register geschaffen (vgl. TUOR/SCHNYDER, a.a.O.; BGE 60 III 117 f.). Daraus folgt, dass BGE 112 III 115 S. 120verpfändete Immaterialgüterrechte nicht etwa am Wohnort oder am Sitz des Pfandgläubigers zu arrestieren sind.