Urteilskopf 112 II 6913. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. Februar 1986 i.S. Marlis Geiser gegen Geiser AG (Berufung)
Regeste Ist der Vermieter ein Mietverhältnis auf mindestens fünf Jahre fest eingegangen, der Mieter jedoch frei, vorher zu kündigen, kann jener während der Mindestdauer der Vereinbarung den Mietzins nicht erhöhen (Art. 18 Abs. 1 BMM). Der Mieter indessen kann auf die vorgesehenen Kündigungstermine hin eine Herabsetzung der Miete verlangen (E. 1 und 2). Auch wenn nur der Vermieter während mindestens fünf Jahren an das Mietverhältnis gebunden ist, können die Parteien gültig vereinbaren, den Mietzins der Entwicklung eines Indexes anzupassen (Art. 9 BMM) (E. 3).
Sachverhalt ab Seite 69
BGE 112 II 69 S. 69
A.- Am 24. Januar 1974 schloss Hans Geiser mit der Geiser AG Mietverträge über je ein Metzgereilokal am Bleicherweg 23 sowie an der Marktgasse 8 in Zürich. Die Parteien vereinbarten eine Mietdauer von dreissig Jahren mit einer Option auf weitere dreissig Jahre zugunsten der Aktiengesellschaft. Der Vermieter verzichtete auf ein Kündigungsrecht, hingegen sollte die Mieterin BGE 112 II 69 S. 70jeweils auf Ende März kündigen können. In Zusatzverträgen bestimmten die Parteien am 20. Dezember 1974 einen jährlichen Mietzins von Fr. 15'000.-- für das Lokal am Bleicherweg bzw. von Fr. 18'000.-- für den Laden an der Marktgasse, wobei "die Mietzinse an den Landesindex der Konsumentenpreise gebunden sind". Marlis Geiser, welcher die Nutzniessung an den vermieteten Liegenschaften zusteht, kündigte am 28. September 1983 die Erhöhung der Mietzinse per 1. Januar 1984 auf jährlich Fr. 19'875.-- bzw. Fr. 23 850.-- an. Hierauf gelangte die Geiser AG an die Schlichtungsstelle; es konnte keine Einigung erzielt werden.
B.- Das Mietgericht des Bezirks Zürich, welches Frau Geiser anrief, hiess ihre Klage teilweise gut und stellte am 21. Mai 1984 fest, die geforderten erhöhten Mietzinse seien per 1. April 1985 nicht missbräuchlich. Auf Rekurs der Geiser AG hin hob das Obergericht des Kantons Zürich am 21. Mai 1985 das Urteil des Mietgerichts auf und wies die Klage ab.
C.- Frau Geiser hat gegen diesen Entscheid Berufung erhoben. Das Bundesgericht heisst sie teilweise gut, hebt den Beschluss des Obergerichts auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Da die Beklagte die Mietverhältnisse jeweils auf Ende März kündigen kann, erachtet das Obergericht die Klägerin gemäss Art. 18 BMM als befugt, die Mietzinse in jährlichen Abständen jeweils auf diesen Termin anzupassen. Sie sei mithin nicht, wie das Art. 9 BMM für die Gültigkeit von Indexklauseln voraussetze, während mindestens fünf Jahren an den ursprünglich vereinbarten Mietzins gebunden. Die vorgesehene Möglichkeit, den Mietzins an den veränderten Index anzupassen, erweise sich daher ebenso wie die gestützt darauf angekündigte Mietzinserhöhung als unzulässig.
Die Argumentation des Obergerichts offenbart sich in ihrem Ansatzpunkt als verfehlt. Wünscht der Vermieter den Mietzins zu erhöhen, so hat er, wie dies Art. 18 Abs. 1 BMM ausdrücklich sagt, die für die Änderung des Mietvertrages geltende Frist einzuhalten. Ist das Mietverhältnis während einer bestimmten Zeit für den Mieter, nicht aber für den Vermieter, kündbar, kann er für die Dauer der festen Vereinbarung den Mietzins nicht erhöhen.
BGE 112 II 69 S. 71
Der Mieter indessen kann auf die vorgesehenen Kündigungstermine hin eine Herabsetzung der Miete verlangen. Der Klägerin steht entgegen der Auffassung des Obergerichts demnach keine Möglichkeit offen, jeweils auf Ende März die Mietzinse anzupassen. Dadurch entfällt der Grund, gestützt auf den die Vorinstanz die vereinbarte Indexklausel als unzulässig erklärt hat.