Urteilskopf 112 II 51087. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. Oktober 1986 i.S. S. gegen R. (Berufung)
Regeste Art. 47 Abs. 3 OG. Zulässigkeit der Berufung. Beurteilt das obere kantonale Gericht eine Klage auf Erhöhung und eine Widerklage auf Herabsetzung des Mietzinses in zwei getrennten Urteilen, so sind diese für die Frage der Berufungsfähigkeit wie ein einheitliches Urteil zu behandeln (E. 1b).
Sachverhalt ab Seite 510
BGE 112 II 510 S. 510
A.- S. mietete von R. eine 3-Zimmer-Wohnung. Mit Formular vom 2. März 1984 zeigte der Vermieter eine Mietzinsanpassung per 1. Juli 1984 von bisher Fr. 767.-- auf neu Fr. 792.-- an. Die Zinserhöhung begründete er mit "Kaufkraftsicherung des risikotragenden Kapitals ausgeglichen auf 128.0 Punkte".
B.- Diese Mietzinserhöhung focht S. bei der staatlichen Schlichtungsstelle an. Da die Parteien sich nicht einigen konnten, erhob R. am 6. Juni 1984 Klage beim Zivilgerichtspräsidenten in Mietsachen des Kantons Basel-Stadt und verlangte die Feststellung der Zulässigkeit der angezeigten Mietzinserhöhung. S. begehrte widerklageweise, der Mietzins sei per 1. Oktober 1983 um Fr. 52.-- herabzusetzen. Mit Urteil vom 3. Juni 1985 wies der Zivilgerichtspräsident Klage und Widerklage ab, auferlegte die entsprechenden ordentlichen BGE 112 II 510 S. 511Kosten der jeweils unterliegenden Partei und schlug die ausserordentlichen Kosten wett. Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien beim Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt Beschwerde. Diese Instanz wies die beiden Beschwerden in zwei getrennten Urteilen am 26. September 1985 ab.
C.- S. hat gegen das ihre Beschwerde betreffende Urteil des Appellationsgerichts (S./R.) Berufung eingereicht. R. hat sich der Berufung angeschlossen. Das Bundesgericht lässt die Anschlussberufung zu.
Erwägungen
Aus den Erwägungen: