Urteilskopf 112 II 388. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. Februar 1986 i.S. Anlagebank Zürich in Liq. und Personalfürsorgestiftung der Anlagebank Zürich gegen Frau G. (Berufung)
Regeste Arbeitsvertrag; Anspruch der Witwe des Arbeitnehmers gegenüber der Personalfürsorgestiftung. Sieht das Reglement der Personalfürsorgestiftung Leistungen nur für den Fall des Todes bei bestehendem Arbeitsverhältnis vor, stirbt der Arbeitnehmer jedoch nach Beendigung desselben, bevor die Stiftung Leistungen erbracht hat, so kommt dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt seines Todes ein gesetzlicher Anspruch auf Vorsorgeleistungen aufgrund von Art. 331c OR zu (E. 4), der kraft Vertrags zugunsten Dritter und damit trotz Ausschlagung der Erbschaft auf die begünstigte Witwe übergeht und nicht mit Forderungen der Stifterfirma gegenüber dem verstorbenen Arbeitnehmer verrechnet werden darf (Art. 122 OR) (E. 3).
Sachverhalt ab Seite 38
BGE 112 II 38 S. 38
A.- G. beendigte nach 24 Dienstjahren auf Ende Juli 1978 seine Tätigkeit als Direktor der Anlagebank Zürich, die sich seit 15. August 1978 in Liquidation befindet und der gegenüber G. am 25. Juli 1978 eine Schuldanerkennung über Fr. 21'368'700.-- ausgestellt hatte. Im Dezember 1978 forderte er die Personalfürsorgestiftung der Anlagebank auf, sein Guthaben an die Providentia Lebensversicherungsgesellschaft BGE 112 II 38 S. 39zu überweisen, bei der er eine Rente erwerben wollte. Die Personalfürsorgestiftung lehnte dieses Begehren ab; zur Begründung berief sie sich auf Art. 5 ihres Reglements, wonach begünstigte Personen Leistungen der Stiftung nur insoweit beanspruchen können, als diese allfällige Gegenforderungen der Stiftung selbst oder der Stifterfirma übersteigen. G. starb am 31. Dezember 1979, ohne dass mit der Personalfürsorgestiftung eine Regelung getroffen worden wäre. Die Witwe, Frau G., schlug die Erbschaft aus.
B.- Am 5. Juni 1981 klagte Frau G. beim Bezirksgericht Zürich gegen die Personalfürsorgestiftung auf Zahlung von Fr. 378'422.-- nebst Zins. Die Beklagte verkündete der Anlagebank Zürich in Liquidation den Streit, worauf die Litisdenunziatin den Prozess als Nebenintervenientin weiterführte. Das Bezirksgericht und das Obergericht des Kantons Zürich hiessen die Klage gut. Mit Berufung verlangt die Nebenintervenientin Aufhebung des Urteils des Obergerichts und Abweisung der Klage, insbesondere weil das Stiftungsreglement Leistungen ausschliesse. Insoweit weist das Bundesgericht die Berufung ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Zu untersuchen ist, ob die Beklagte die Zahlung gestützt auf den ausschliesslich als Verrechnungsregel aufzufassenden Art. 5 des Reglements verweigern durfte. Mit der Berufung ist davon auszugehen, dass G. als Promissar mit der Beklagten als Promittentin einen echten Vertrag zugunsten Dritter gemäss Art. 112 Abs. 2 OR, vorliegend zugunsten der Klägerin als Begünstigter, abgeschlossen hat (Urteil des Bundesgerichts i.S. Brown c. Caisse de retraite Golay-Buchel & Cie S.A. vom 18. Mai 1981, E. 1a, veröffentlicht in SZS 27 (1983) S. 39 f. mit zahlreichen Hinweisen). Als Arbeitnehmer liess sich G. für den Fall seines Ablebens Leistungen an die Hinterbliebenen versprechen. Dadurch entstand ein selbständiger, von der Erbenstellung der Klägerin unabhängiger Anspruch, der nicht in die Erbmasse fiel und von der Ausschlagung durch die Klägerin unberührt blieb (vgl. neben dem zitierten Urteil REYMOND, Les prestations des fonds de prévoyance en cas de décès prématuré, SZS 26 (1982) S. 178 f. sowie RIEMER, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 1985, S. 121, N. 36). Aus dem Vertrag zugunsten Dritter ergibt sich nicht nur die Unerheblichkeit der Ausschlagung für die BGE 112 II 38 S. 40Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten, sondern auch die Unzulässigkeit, gestützt auf Art. 5 des Reglements eine Gegenforderung zur Verrechnung zu stellen. Wer sich wie die Beklagte zugunsten eines Dritten verpflichtet hat, kann diese Verbindlichkeit nicht mit Forderungen gegen den Promissar verrechnen (Art. 122 OR; siehe auch BGE 111 II 168 E. 2a).
Die Nebenintervenientin macht geltend, der Vertrag zugunsten Dritter ändere nichts daran, dass die Ansprüche der Hinterlassenen das Schicksal derjenigen des Vorsorgenehmers teilten. Vorliegend enthalte das Reglement keine Regel darüber, was auszuzahlen sei, wenn ein Versicherter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sterbe, bevor die Beklagte die Freizügigkeitsleistung erbracht habe. Art. 11 des Reglements erfasse nur den Fall des Todes bei bestehendem Arbeitsverhältnis; G. sei jedoch nach Beendigung desselben gestorben. Fehle es aber an einer Grundlage für die Leistung im Reglement, bleibe das Geld in der Stiftung.