Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BGE 112 II 191
Gericht
Bge
Geschaftszahlen
BGE 112 II 191, CH_BGE_004
Entscheidungsdatum
01.01.1986
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Urteilskopf 112 II 19131. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Mai 1986 i.S. Kanton Graubünden gegen Gordona S.A. (Direktklage gemäss Art. 42 OG)

Regeste Art. 42 OG; Zuständigkeit des Bundesgerichts. Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit und Auflösung von juristischen Personen gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. b BewG und Art. 57 Abs. 3 ZGB gelten nicht als vermögensrechtlich und können deshalb nicht gestützt auf Art. 42 OG direkt beim Bundesgericht angehoben werden (E. 2).

Erwägungen ab Seite 191

BGE 112 II 191 S. 191

Erwägungen:

  1. Mit Klageschrift vom 22. Januar 1986 hat der Kanton Graubünden beim Bundesgericht gestützt auf Art. 27 Abs. 1 lit. b BewG und Art. 57 Abs. 3 ZGB eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit und Auflösung der Gordona SA, Roveredo, eingereicht. Der Nettoerlös aus der Liquidation sei dem Kanton Graubünden auszuhändigen. Die Zuständigkeit des Bundesgerichts soll sich aus Art. 42 OG ergeben.

    1. Art. 42 OG weist dem Bundesgericht als einziger Instanz zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen einem Kanton einerseits und Privaten oder Korporationen anderseits zu, wenn eine Partei es rechtzeitig verlangt und der Streitwert wenigstens Fr. 8'000.-- beträgt. Art. 42 OG verlangt somit einen Mindeststreitwert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können daher nur vermögensrechtliche Streitigkeiten Gegenstand eines BGE 112 II 191 S. 192direkten Prozesses gemäss dieser Bestimmung bilden (BGE 92 II 213 E. 3b; vgl. auch BGE 107 Ib 157 E. 1).
    2. Das Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit und Auflösung betrifft den Rechtsbestand der Beklagten und ist daher persönlichkeitsrechtlicher Natur. Wohl beantragt der Kläger auch die Zusprechung des Liquidationserlöses. Der Vermögensanfall an das berechtigte Gemeinwesen gemäss Art. 57 Abs. 1 und 3 ZGB bildet jedoch die blosse Folge der Aufhebung der juristischen Person. Es kann daher nicht gesagt werden, mit der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit und Auflösung der Beklagten werde letztlich ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt (BGE 108 II 78; BGE 112 II 3 E. 2). Infolgedessen ist das Bundesgericht zur Behandlung des vorliegenden Direktprozesses nicht zuständig. Eine andere Gesetzesvorschrift, welche die Zuständigkeit des Bundesgerichts begründen könnte, kommt nicht in Betracht.

Zitate

Gesetze

3

BewG

OG

  • Art. 42 OG

ZGB

Gerichtsentscheide

4
  • BGE 112 II 3
  • BGE 108 II 78
  • BGE 107 Ib 157
  • BGE 92 II 213