Urteilskopf 111 V 7719. Auszug aus dem Urteil vom 12. August 1985 i.S. Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft gegen Matom AG und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
Regeste Art. 5 Abs. 4 AHVG, Art. 8 lit. c AHVV: Jubiläumsgaben. - Die den Arbeitnehmern anlässlich eines Firmenjubiläums ausgerichteten Geldleistungen stellen nur insoweit beitragsfreie Jubiläumsgaben dar, als sich die Zuwendungen im üblichen Mass solcher Vergabungen halten (Erw. 2b).
Erwägungen ab Seite 78
BGE 111 V 77 S. 78
Aus den Erwägungen:
a) Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 107 V 199, BGE 106 V 135 Erw. 1). Art. 5 Abs. 4 AHVG bestimmt, dass der Bundesrat Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom massgebenden Lohn ausnehmen kann. Von dieser Befugnis hat der Bundesrat in Art. 8 AHVV Gebrauch gemacht. Nach dessen lit. c gehören u.a. die "Jubiläumsgaben" (bzw. die "besonderen Zuwendungen bei Firmenjubiläen" gemäss der ab 1. Januar 1984 geltenden Formulierung) nicht zum massgebenden Lohn. b) Das Bundesamt für Sozialversicherung hat mit Rz. 89 ff. der Wegleitung über den massgebenden Lohn (gültig ab 1. Januar 1977) Verwaltungsweisungen erlassen und darin die vom massgebenden Lohn ausgenommenen Leistungen des Arbeitgebers anlässlich besonderer Ereignisse näher umschrieben. Laut Rz. 91 der Wegleitung gelten als Jubiläumsgaben nur Leistungen, "die den Arbeitnehmern zur Feier des langjährigen Bestehens des Unternehmens - frühestens 25 Jahre nach der Gründung und später in Abständen von mindestens 25 Jahren - ausgerichtet werden, das übliche Mass nicht übersteigen und grundsätzlich allen Arbeitnehmern gewährt werden". Das Eidg. Versicherungsgericht hat in seiner Rechtsprechung mehrfach betont, dass es sich bei Art. 8 lit. c AHVV um eine Ausnahmevorschrift handelt (vgl. BGE 107 V 201 mit Hinweisen; ZAK 1980 S. 530) und dass die dort genannten besonderen Zuwendungen -wie BGE 111 V 77 S. 79Jubiläumsgaben, Hochzeits- und Dienstaltersgeschenke - eindeutig Ausnahmecharakter haben und als solche nur anerkannt werden können, wenn sie ihrer Höhe nach Zuwendungen in üblichem Ausmass darstellen (EVGE 1964 S. 217 f.; ZAK 1968 S. 118 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 101 V 6 Erw. 3c). Wiederholt hat das Gericht festgehalten, dass Jubiläumsgaben sowie Hochzeits- und Dienstaltersgeschenke insoweit nicht als beitragsfreie Zuwendungen betrachtet werden können, als sie den üblichen Wert von solchen Gaben übersteigen und daher ihren Grund nicht in erster Linie in den besonderen Ereignissen, sondern vorwiegend im Arbeitsverhältnis haben (EVGE 1965 S. 9 f., 1964 S. 217 f.; vgl. auch BGE 101 V 4 f.). Die in der zitierten Wegleitung enthaltene Begrenzung von Jubiläumsgaben auf das "übliche Mass" steht daher mit der Rechtsprechung in Einklang und ist folglich nicht zu beanstanden.
Streitig ist, ob bzw. in welchem Umfang die von der Beschwerdegegnerin anlässlich ihres 25jährigen Betriebsjubiläums ausgerichteten Zahlungen an ihre Arbeitnehmer Zuwendungen in üblichem Ausmass darstellen und demnach als beitragsfreie Jubiläumsgaben zu qualifizieren sind.