Urteilskopf 111 V 3810. Urteil vom 14. März 1985 i.S. Schneuwly gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Bern und Versicherungsgericht des Kantons Bern
Regeste Art. 26 Abs. 1 AlVG, Art. 15 Abs. 1 AVIG: Vermittlungsfähigkeit. Die in BGE 110 V 208 Erw. 1 aufgestellten Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn die Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit beendet wird; Voraussetzungen dafür.
Sachverhalt ab Seite 38
BGE 111 V 38 S. 38
A.- Der 1927 geborene Versicherte war seit 1. Januar 1976 als Filialleiter bei der Firma B. AG tätig. Am 27. September 1982 kündigte ihm die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis auf Ende Januar 1983. Der tatsächliche Austritt erfolgte am 17. November 1982. Aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Sohn vom 31. Dezember 1982 übernahm er zusammen mit diesem auf den 1. Mai 1983 ein Café mit Konditorei, nachdem er vom 10. Januar bis gegen Ende März 1983 einen Wirtefachkurs besucht hatte. Am 7. Januar 1983 ersuchte der Versicherte die Städtische Arbeitslosenkasse Bern um Ausrichtung von Taggeldern ab 1. Februar 1983. Wegen des Wirtefachkurses unterzog er sich erst ab 28. März 1983 der Stempelkontrolle. Mit Verfügung vom 21. März 1983 verneinte das Kantonale Arbeitsamt Bern die Anrechenbarkeit des Verdienstausfalles während des Wirtefachkurses, da der Versicherte in dieser Zeit nicht vermittlungsfähig sei. Die hiegegen beim Versicherungsgericht des Kantons Bern eingereichte Beschwerde zog der Versicherte anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. August 1983 wieder zurück.BGE 111 V 38 S. 39
Mit Verfügung vom 21. September 1983 erklärte die Städtische Arbeitslosenkasse den Verdienstausfall in der Zeit vom 28. März bis 30. April 1983 als nicht anrechenbar, weil der Versicherte im Hinblick auf die Übernahme des Cafés und wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen nicht als vermittlungsfähig gelten könne.
B.- Die gegen die Verfügung vom 21. September 1983 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. Juli 1984 ab.
C.- Der Versicherte führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, es sei ihm für die Zeit vom 1. Februar bis 25. März 1983 (Wirtefachkurs) und vom 28. März bis 30. April 1983 Arbeitslosenentschädigung auszurichten. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit auf eine Stellungnahme verzichtet.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 21. September 1983 bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Zeitspanne zwischen dem Abschluss des Wirtefachkurses und der Übernahme des Cafés Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Hinsichtlich der Anspruchsberechtigung während des Wirtefachkurses liegt bereits eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung des Kantonalen Arbeitsamtes Bern vom 21. März 1983 vor, da der Beschwerdeführer die damals eingereichte Beschwerde anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. August 1983 zurückgezogen hat. Soweit der Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung vom 1. Februar bis 25. März 1983 beansprucht, kann daher auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden.
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 1984 und die Verfügung der Städtischen Arbeitslosenkasse Bern vom 21. September 1983 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 28. März bis 30. April 1983 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.