Urteilskopf 111 V 37066. Urteil vom 29. November 1985 i.S. X. gegen Bundesamt für Militärversicherung und Zivilgericht des Kantons Glarus
Regeste Art. 4 bis 6 MVG. - Macht der Versicherte einen Rückfall oder Spätfolgen einer im Dienst in Erscheinung getretenen und gemeldeten oder sonstwie festgestellten Gesundheitsschädigung geltend, so haftet die Militärversicherung nach Art. 4 und 5 MVG, wenn zwischen Rückfall oder Spätfolgen und der dienstlichen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Erw. 2).
Sachverhalt ab Seite 370
BGE 111 V 370 S. 370
A.- X., geboren am 7. Juni 1956, rückte am 2. Februar 1976 in die Grenadier-Rekrutenschule in Isone ein. Laut Sanitätsakten meldete er sich am 11. Februar 1976 krank wegen einer infizierten Blase am rechten Fussrücken sowie einer Fussdistorsion rechts. Nach kurzer ärztlicher Behandlung konnte er wieder BGE 111 V 370 S. 371uneingeschränkt Dienst leisten. Am 21. Februar 1976 erlitt er eine Fraktur der rechten Hand (Metacarpalia III und IV), worauf er vorzeitig aus der Rekrutenschule entlassen wurde. Vom 2. August bis 5. November 1977 absolvierte X. den restlichen Teil der Rekrutenschule. Die Sanitätsakten verzeichnen vom 23. bis 25. August 1977 eine Behandlung des rechten Fusses, anscheinend wegen einer leichten Fussübertretung. Eine erneute ärztliche Behandlung erfolgte ausserdienstlich in der Zeit vom 10. Dezember 1979 bis 8. Januar 1980 wegen einer traumatischen Verletzung des rechten Fusses; anlässlich dieser Behandlung wurden beidseits "lockere Fussgelenke" festgestellt. Am 8. Januar 1981 unterzog sich X. in der Orthopädischen Universitätsklinik Z. einer offenen Durchtrennung bzw. Teilresektion der Plantaraponeurosis rechts nach Steindler sowie einer Calcaneus-Osteotomie nach Dwyer. Laut Operationsbericht erfolgte der Eingriff wegen eines starken Hohlfusses mit Rückfuss varus. Mit Schreiben vom 13. Januar 1981 meldete die Klinik den Fall der Militärversicherung, wobei sie als Diagnose "rezidivierende Fussdistorsionen rechts" angab und die Meinung vertrat, weil der Versicherte vor der Rekrutenschule nie über dieses Leiden geklagt habe, sei ein Zusammenhang mit dem Militärdienst anzunehmen, so dass der Spitalaufenthalt zu Lasten der Militärversicherung gehe. Die Militärversicherung traf nähere Abklärungen und erliess am 15. Mai 1981 eine vorläufige Mitteilung, mit welcher sie eine Übernahme der Operation vom 8. Januar 1981 sowie eine Bundeshaftung "für den Hohlfuss und den anormalen Rückfuss rechts" ablehnte. Am 16. Juli 1981 erliess sie einen gleichlautenden Vorschlag und am 8. März 1982 eine entsprechende beschwerdefähige Verfügung, worin sie feststellte, dass die Operation einer Korrektur der Fussdeformität und nicht in erster Linie der Sanierung eines lockeren Bandapparates gedient habe.
B.- Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Zivilgericht des Kantons Glarus nach Einholung einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme abgewiesen (Entscheid vom 6. April 1983).
C.- X. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass für die gesundheitliche Beeinträchtigung des rechten Fusses eine teilweise Bundeshaftung in gerichtlich zu bestimmendem Ausmass bestehe und es sei die Militärversicherung zu verpflichten, die Kosten für die BGE 111 V 370 S. 372Korrekturoperation vom 8. Januar 1981 in der Orthopädischen Universitätsklinik Z. zu übernehmen. Die Militärversicherung äussert sich in grundsätzlicher Weise zur Haftung für Spätfolgen und schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Mit Bezug auf die Haftung der Militärversicherung unterscheidet das Gesetz zwischen "dienstlichen Gesundheitsschädigungen" (Art. 4 MVG, Randtitel) und "nachdienstlich festgestellten Gesundheitsschädigungen" (Art. 6 MVG, Randtitel) mit den entsprechenden Haftungsgrundsätzen bzw. Beweisregeln gemäss Art. 5 und 6 MVG. a) Eine "dienstliche Gesundheitsschädigung" liegt vor, wenn die Schädigung (bzw. die Verschlimmerung einer vordienstlichen Schädigung) während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonstwie festgestellt wird (Art. 4 MVG). In diesen Fällen haftet die Militärversicherung nach dem Prinzip der Kontemporalität bzw. Kontemporaneität (vgl. MAURER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I, S. 348 f.). Sie haftet indessen nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht durch Einwirkungen während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 1 lit. a MVG) und dass die Gesundheitsschädigung sicher durch Einwirkungen während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 1 lit. b MVG). Erbringt sie nur den Beweis nach lit. a, so haftet sie für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 MVG). Als "nachdienstlich festgestellte Gesundheitsschädigung" gilt eine Schädigung, die erst nach Schluss des Dienstes durch einen eidgenössisch diplomierten Arzt festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet wird. In diesen Fällen haftet die Militärversicherung, wenn die Gesundheitsschädigung wahrscheinlich durch Einwirkungen während des Dienstes verursacht worden ist; sie haftet auch insoweit, als eine vordienstliche Gesundheitsschädigung wahrscheinlich durch Einwirkungen während des Dienstes verschlimmert worden ist (Art. 6 MVG). b) Die Haftung gemäss Art. 4/5 MVG und Art. 6 MVG unterscheidet sich namentlich darin, dass im ersten Fall der adäquate BGE 111 V 370 S. 373Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausaler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erwiesen sein muss. Welche Beweisregeln in einem konkreten Fall zur Anwendung kommen, ist von der Beantwortung der Vorfrage abhängig, ob eine Gesundheitsschädigung während des Dienstes in Erscheinung getreten, gemeldet oder sonstwie festgestellt oder ob sie erst nach Beendigung des Dienstes durch einen eidgenössisch diplomierten Arzt festgestellt und bei der Militärversicherung gemeldet worden ist. Dies beurteilt sich nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein ausreichenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dabei gilt praxisgemäss eine Gesundheitsschädigung (bzw. die Verschlimmerung einer vordienstlichen Gesundheitsschädigung) schon dann im Sinne von Art. 4 MVG als in Erscheinung getreten, wenn irgendwelche Beschwerden oder Symptome gemeldet oder festgestellt werden, die wahrscheinlich mit der geltend gemachten Gesundheitsschädigung zusammenhängen, wogegen nicht erforderlich ist, dass schon während des Dienstes die richtige Diagnose gestellt worden ist (BGE 105 V 229 Erw. 3a mit Hinweisen).
Gemäss früherer Praxis wurde die Frage des natürlichen Zusammenhangs zwischen behaupteter Spätfolge und dienstlicher BGE 111 V 370 S. 374Gesundheitsschädigung nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilt, wobei der Zusammenhang in der Regel bejaht wurde, wenn die geltend gemachte Spätfolge zum Symptomkreis der im Dienst in Erscheinung getretenen Gesundheitsschädigung gehörte (vgl. LAURI, Kausalzusammenhang und Adäquanz im schweizerischen Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Diss. Bern 1976, S. 70 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). In BGE 105 V 230 hat das Eidg. Versicherungsgericht unter Hinweis auf ein nicht veröffentlichtes Urteil Courvoisier vom 29. April 1975 festgestellt, ein psychisches Leiden, das auf eine versicherte physische Gesundheitsschädigung zurückgeführt werde, sei nach den gleichen Beweisregeln zu beurteilen wie das physische Leiden selbst, "sofern ein entsprechender Zusammenhang nicht zum vornherein ausgeschlossen werden kann". In mehreren (nicht veröffentlichten) Urteilen hat das Gericht im gleichen Sinne entschieden und es als genügend erachtet, wenn der Zusammenhang der behaupteten Spätfolge mit der dienstlichen Gesundheitsschädigung nicht ausgeschlossen werden konnte. [Im gleichen Sinne auch BGE 111 V 141.] Die Militärversicherung hält dieser Praxis zu Recht entgegen, dass sie zu einer unberechtigten Privilegierung derjenigen Versicherten führt, die Leistungen aufgrund einer Haftung nach Art. 4/5 MVG bezogen haben, und dass die Behauptung von Spätfolgen beweismässig keine grössere Wahrscheinlichkeit für sich hat, nur weil früher (oft zufällig) eine Haftung nach Art. 4/5 MVG und nicht nach Art. 6 MVG bestanden hat. Es lässt sich zudem nicht rechtfertigen, an den Zusammenhang zwischen Spätfolge und dienstlicher Gesundheitsschädigung beweismässig geringere Anforderungen zu stellen, als wenn erstmals eine Gesundheitsschädigung gemeldet wird und - nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - zu prüfen ist, ob es sich um eine dienstliche oder eine nachdienstlich festgestellte Gesundheitsschädigung handelt (vgl. Erw. 1b hievor). Eine Haftung für Spätfolgen aufgrund der dienstlichen Gesundheitsschädigung setzt demnach voraus, dass ein Zusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Entscheidend ist somit, ob der Zusammenhang zwischen Spätfolge und dienstlicher Gesundheitsschädigung wahrscheinlicher ist als das Fehlen eines solchen. Soweit in der bisherigen Praxis die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs als genügend erachtet wurde, kann daran nicht festgehalten werden.
BGE 111 V 370 S. 375
c) Der natürliche Zusammenhang zwischen behaupteter Spätfolge und dienstlicher Gesundheitsschädigung genügt nicht für ein Wiederaufleben der ursprünglichen Haftung. Voraussetzung ist, dass der Zusammenhang im Sinne der Adäquanztheorie auch als rechtlich erheblich gelten kann. Als adäquate Ursache ist nach der Rechtsprechung ein Ereignis dann anzusehen, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint. Danach kommt es für die Adäquanz auf die generelle Eignung der fraglichen Ursache an, Wirkungen der eingetretenen Art zu erzeugen (BGE 111 V 188 Erw. b, 109 V 152 Erw. 3a, 107 V 176 f.). Für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin sind Verwaltung und Richter bisweilen auf die Angaben ärztlicher Experten angewiesen. Dabei weicht der Richter nicht ohne zwingende Gründe von den Folgerungen des medizinischen Gutachters ab. Die Beweiswürdigung und damit die Beantwortung der Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist, obliegt der Verwaltung bzw. dem Richter. Im weitern ist es eine von der Verwaltung bzw. im Beschwerdefall vom Richter zu beurteilende Rechtsfrage, ob der eingetretene Erfolg im Sinne der Lehre von der adäquaten Kausalität einer bestimmten Ursache zuzurechnen ist oder nicht (BGE 111 V 188 Erw. b, BGE 107 V 175 f.; vgl. auch MAURER, a.a.O., Bd. I, S. 338 ff.).
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.