Urteilskopf 111 III 5513. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 9. April 1985 i.S. W. (Rekurs)
Regeste Art. 92 Ziff. 1 SchKG; Pfändbarkeit von Möbeln, an denen Drittansprachen geltend gemacht werden. Das Betreibungsamt kann Möbel des Schuldners, auf die er unbedingt angewiesen ist, zu Kompetenzstücken erklären, auch wenn sie von Dritten als Eigentum beansprucht werden.
Sachverhalt ab Seite 55
BGE 111 III 55 S. 55
Über W. wurde am 19. Juli 1984 gestützt auf seine Insolvenzerklärung der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt nahm in der Folge das Inventar auf. Gegenüber allen Gegenständen wurden Drittansprachen erhoben. Das Konkursamt anerkannte zwei Nachttischchen, ein Doppelbett, einen Kleiderschrank und ein Büchergestell als für den Schuldner unentbehrlich und damit als unpfändbar. Der Schuldner machte mit Beschwerde an die untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs geltend, er sei noch auf weitere Möbel zur Ausübung seines Berufs als selbständiger Rechts- und Unternehmensberater angewiesen. Die untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde am 29. November 1984 teilweise gut und wies das Konkursamt an, noch einen Tisch mit drei Stühlen und einen Schreibtisch dem Kompetenzgut zuzuordnen. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde wies eine Beschwerde des Schuldners, in welcher er noch weitere Möbel und Gegenstände aufgeführt hatte, denen Kompetenzqualität zuzusprechen sei, am 7. März 1985 ab. W. führt Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Diese heisst den Rekurs teilweise gut, soweit auf ihn eingetreten werden kann, hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
BGE 111 III 55 S. 56
Erwägungen
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