Urteilskopf 111 II 5913. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. Mai 1985 i.S. X. gegen Y. (Berufung)
Regeste Unterbrechung der Verjährung (Art. 135 Ziff. 2, Art. 138 Abs. 1 OR). 1. Ist eine Adhäsionsklage formgerecht beim zuständigen Strafrichter erhoben worden, so beginnt mit der Mitteilung einer Einstellungsverfügung die Verjährung von neuem (E. 3). 2. Verjährungsunterbrechende Handlungen während eines staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess (E. 4).
Sachverhalt ab Seite 60
BGE 111 II 59 S. 60
Bezüglich eines vom Kantonsgericht Wallis wegen Verjährung abgewiesenen Bereicherungsanspruchs ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, die Verjährung sei nicht eingetreten:
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
(E. 1.- und 2.-: Annahme, der Kläger habe noch innerhalb der am 1. April 1975 beginnenden Verjährungsfrist die Verjährung mit Adhäsionsklage im Strafverfahren unterbrochen und die Verjährung sei auch während des Strafverfahrens bis zur Zustellung der Einstellungsverfügung am 3. Januar 1979 nicht eingetreten.)
Nach Auffassung der Vorinstanz hätte der Kläger nach Zustellung der Einstellungsverfügung innerhalb von 60 Tagen eine neue verjährungsunterbrechende Handlung vornehmen müssen. Sie beruft sich dafür auf Art. 139 OR, wonach bei Rückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit des angesprochenen Richters oder wegen eines verbesserlichen Fehlers eine sechzigtägige Nachfrist zur korrekten Geltendmachung des Anspruchs beginnt, falls die Verjährung unterdessen abgelaufen ist. Wie dargelegt, ist die Adhäsionsklage formgerecht und beim zuständigen Strafrichter erhoben worden. Dieser hat zwar das Schadenersatzbegehren materiell nicht beurteilt, aber nicht weil er dafür von vorneherein nicht zuständig oder weil die Klage mangelhaft eingeleitet worden war. Vielmehr hat er das Strafverfahren wegen offener Beweislage eingestellt, womit die an sich gegebene Zuständigkeit für die Beurteilung des zivilrechtlichen Schadenersatzbegehrens dahinfiel. Das ändert nichts daran, dass er bis dahin BGE 111 II 59 S. 61zuständig war und daher die verjährungsunterbrechende Wirkung der Adhäsionsklage mit der Einstellungsverfügung und der damit verbundenen Verweisung an den Zivilrichter nicht verloren ging. Art. 139 OR kommt deshalb gar nicht zum Zug (vgl. auch BGE 101 II 81 f. E. 2d u. 3). Das bedeutet, dass von der Mitteilung der Einstellungsverfügung an eine neue einjährige Verjährungsfrist lief. Diese hat der Kläger durch Einreichung der Zivilklage am 29. November 1979 rechtzeitig unterbrochen.
Die Parteien werfen noch die Frage auf, ob die Verjährung während des vor dem Kantonsgericht hängigen Zivilprozesses eingetreten sei, wozu das Kantonsgericht sich nicht ausgesprochen hat. Im Rahmen der Rechtsanwendung ist dazu im Berufungsverfahren Stellung zu nehmen.
Der Beklagte ersuchte im Zivilprozess vor dem Kantonsgericht um unentgeltliche Rechtspflege, welche der Instruktionsrichter am 9. Juli 1980 verweigerte. Dagegen reichte der Beklagte am 1. Oktober 1980 staatsrechtliche Beschwerde ein, zu der sich der Instruktionsrichter am 10. November 1980 äusserte. Am 12. November 1980 erteilte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung. Am 21. April 1981 erkundigte sich der Instruktionsrichter beim Kanzleidirektor des Bundesgerichts, wie es mit der staatsrechtlichen Beschwerde stehe. Eine erneute Anfrage erfolgte am 7. September 1981. Am 24. Februar 1982 wies das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde ab. Nach Eingang dieses Urteils am 12. März 1982 erging eine erneute Verfügung des Instruktionsrichters.
Der Beklagte macht geltend, die Verjährung sei während des bundesgerichtlichen Verfahrens eingetreten, weil im Zivilprozess zwischen dem 12. November 1980 und dem 24. Februar 1982 nichts mehr geschehen sei.
Der Eintritt der Verjährung ist daher auch während des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens auszuschliessen.