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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BGE 110 V 137
Gericht
Bge
Geschaftszahlen
BGE 110 V 137, CH_BGE_007
Entscheidungsdatum
01.01.1984
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Urteilskopf 110 V 13722. Urteil vom 12. April 1984 i.S. Bosshard gegen Ausgleichskasse ALKO und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich

Regeste Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG. Eine kantonale Regelung, die für die Zusprechung einer Parteientschädigung an eine durch einen Anwalt vertretene Partei einen Antrag verlangt, verletzt nicht Bundesrecht.

Sachverhalt ab Seite 137

BGE 110 V 137 S. 137

Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich hiess die Beschwerde des durch einen Anwalt vertretenen Hans Bosshard gut, sprach ihm aber keine Parteientschädigung zu, weil kein entsprechender Antrag gestellt worden war. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Hans Bosshard, der kantonale Entscheid sei im Kostenpunkt zu ergänzen durch Zusprechung einer Parteientschädigung.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

  1. In Art. 85 Abs. 2 AHVG wird die Regelung des Rekursverfahrens im AHV-Bereich grundsätzlich - unter Vorbehalt gewisser vereinheitlichender Richtlinien - den Kantonen anheimgestellt (vgl. bundesrätliche Botschaft vom 24. Oktober 1958 zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des AHVG, BBl 1958 II 1285). Lit. f der zitierten Bestimmung enthält die Vorschrift, dass der obsiegende Beschwerdeführer "Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung" hat. Nach der Praxis der zürcherischen AHV-Rekurskommission wird die Frage der Ausrichtung einer Parteientschädigung nur geprüft, wenn eine solche vom Beschwerdeführer verlangt wird (Schreiben des kantonalen Gerichtes vom 11. Januar 1982; HEINZ MEYER, Verfahrensfragen bei AHV- und IV-Beschwerden, SZS 1981 S. 205).

  2. Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG enthält den Grundsatz des Entschädigungsanspruchs als solchen. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch geltend gemacht werden muss, ist der BGE 110 V 137 S. 138Bestimmung nicht zu entnehmen. Dies im Gegensatz etwa zum Wortlaut des - hier nicht anwendbaren - Art. 64 Abs. 1 VwVG, wonach die Entschädigung auch von Amtes wegen zugesprochen werden kann. Wenn der Bundesgesetzgeber in Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG hierüber nichts anordnen wollte, dann beliess er die nähere Regelung den Kantonen, dies gemäss dem Ingress zum Abs. 2 von Art. 85 AHVG. Die Vorinstanz hat demzufolge nicht Bundesrecht verletzt, wenn sie dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zusprach. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen.

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