Urteilskopf 110 III 6017. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 20. August 1984 i.S. S. und A.
Regeste Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG). Werden Eigentums- und Pfandansprachen von verschiedenen Dritten erhoben, so können dem betreibenden Gläubiger die Fristen zur Erhebung der Klagen gegen Eigentums- und Pfandansprecher gleichzeitig angesetzt werden. Doch soll beigefügt werden, dass die Frist zur Klage gegen den Pfandansprecher erst mit dem Tage zu laufen beginnt, an welchem das gegenüber dem Eigentumsansprecher erstrittene Urteil in Rechtskraft tritt. Dem Pfandansprecher muss von dieser Art und Weise der Fristansetzung Mitteilung gemacht werden (Bestätigung der Rechtsprechung).
Sachverhalt ab Seite 60
BGE 110 III 60 S. 60
A.- In zwei Betreibungen, welche S. und A. je gegen die Firma O. eingeleitet hatten, wurde am 17. November 1983 der Arrest vollzogen, vom Betreibungsamt jedoch nur provisorische Schätzungswerte eingesetzt, weil die Bank B. die Auskunft verweigerte. Am 24. November 1983 teilte die Bank B. dem Betreibungsamt mit, dass die Arrestschuldnerin am Tag des Arrestvollzugs am Hauptsitz der Bank über Guthaben im Gesamtbetrag von Fr. 49'612'954.62 verfügte. Gleichzeitig aber machte die Bank B. eigene Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 21'144'092.95 geltend. Die Bank wies auf das ihr zustehende Verrechnungsrecht sowie auf ihr Pfandrecht hin und liess das Betreibungsamt wissen, dass schon im November 1980 und im Februar 1983 bei ihr Arrestbefehle gegen die Firma O. vollzogen worden waren.
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Am 29. November 1983 vollzog das Betreibungsamt bei der Bank B. die beiden Arreste von neuem. In die Arresturkunden wurden die von der Bank namhaft gemachten Guthaben und Forderungen aufgenommen; und es wurden die von der Bank behaupteten Verrechnungs- und Pfandansprüche vorgemerkt. Das Betreibungsamt setzte den Gläubigerinnen eine Frist von zehn Tagen an, um Widerspruchsklage gegen die von der Bank B. angemeldete Pfandansprache einzuleiten.
B.- Gegen den in den beiden Urkunden vom 29. November 1983 festgehaltenen Arrestvollzug erhoben S. und A. Beschwerde bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, indem sie dessen Aufhebung verlangten sowie die Rückweisung zur Verbesserung und Neuausfertigung an das Betreibungsamt. Sodann stellten die Arrestgläubigerinnen den Antrag, es sei ihnen die Frist für die Anhebung der Widerspruchsklage "bis dahin", das heisst: bis zur Ausstellung neuer Arresturkunden durch das Betreibungsamt, abzunehmen. Die untere Aufsichtsbehörde hiess mit Beschluss vom 13. April 1984 die Beschwerde teilweise gut und wies sie im übrigen ab. Bezüglich der Frist nach Art. 109 SchKG ordnete sie an, dass diese mit der Zustellung des Beschlusses für die Beschwerdeführerinnen neu zu laufen beginne.
C.- Am 11. Mai 1984 erhoben die Arrestgläubigerinnen bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde. Sie stellten das Rechtsbegehren, es sei ihnen die Frist für die Anhebung der Widerspruchsklage abzunehmen und erst dann allenfalls neu anzusetzen, wenn ein weiteres eingeleitetes Beschwerdeverfahren rechtskräftig erledigt sei. Sodann beantragten die Arrestgläubigerinnen die Sistierung des betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung jenes Beschwerdeverfahrens. In ihrer Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde machten die Arrestgläubigerinnen geltend, die bei der Bank B. verarrestierten Bankguthaben seien bereits im Juli 1983, also vor dem Arrestvollzug im November 1983, von der Firma O. an das Unternehmen G. abgetreten worden. Erst im März 1984, als bereits der Arrestprosequierungsprozess hängig gewesen sei, habe die Bank B. diese Zession offenbart. Hierauf habe das Betreibungsamt den Arrestgläubigerinnen die Frist nach Art. 107 SchKG angesetzt, damit sie die Eigentumsansprache des Unternehmens G.
BGE 110 III 60 S. 62allenfalls bestreiten könnten. Gegen diese Verfügung des Betreibungsamtes hätten die Arrestgläubigerinnen am 3. April 1984 Beschwerde eingereicht (es handelt sich um das oben erwähnte Beschwerdeverfahren). Es sei nun aber sinnlos, Widerspruchsklage gegen die Bank B. zu erheben, solange die bei dieser verarrestierten Guthaben zivilrechtlich von einem am Betreibungsverfahren nicht beteiligten Dritten vindiziert würden und nicht entschieden sei, ob dieser Dritte einen rechtmässigen Anspruch habe oder allenfalls wegen Unterlassungen im Betreibungsverfahren seiner Rechte verlustig gegangen sei. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde wies das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerinnen mit Beschluss vom 26. Juni 1984 ab, wies auch die Beschwerde ab und setzte den Arrestgläubigerinnen eine neue Frist von zehn Tagen ab Erhalt des Beschlusses zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens gemäss Art. 109 SchKG.
D.- Die Arrestgläubigerinnen S. und A. erhoben mit Eingabe vom 13. Juli 1984 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Rekurs. Sie verlangten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 26. Juni 1984 und stellten den Antrag, es sei ihnen die Frist für die Anhebung der Widerspruchsklage abzunehmen und allenfalls erst dann neu anzusetzen, wenn das Beschwerdeverfahren, welches am 3. April 1984 eingeleitet worden war, erledigt sei. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hat den Rekurs gutgeheissen mit folgender
Erwägungen
Erwägung: