Urteilskopf 110 II 22847. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Juni 1984 i.S. Unverteilter Nachlass des N. gegen S. und Erben der H. (Berufung)
Regeste Art. 590 ZGB; Art. 527/8 und 537 ZGB. Nicht die Nichtanmeldung, sondern die Nichtaufnahme in das Inventar löst die Präklusionsfolgen nach Art. 590 ZGB aus. Sind die Ansprüche im Inventar verzeichnet, so gehen sie auf die Erben unabhängig davon über, wer sie angemeldet hat oder auf wessen Veranlassung sie aufgenommen worden sind (E. 2). Nachlass, Pflichtteile und verfügbare Quote berechnen sich nach dem Wert am Tag der Eröffnung des Erbganges (E. 7b). Der mit der Herabsetzung verbundene Rückerstattungsanspruch ist obligatorischer Natur (E. 7c). Ist der Gegenstand der Zuwendung nicht mehr vorhanden, so ist der gutgläubige Empfänger, soweit noch bereichert, höchstens bis zum Betrag des Erlöses erstattungspflichtig. Mit Bezug auf den bösgläubigen Empfänger gilt diese Einschränkung nicht: Er hat für den objektiven Schätzungswert zur Zeit des Erbganges einzustehen (E. 7d, e).
Sachverhalt ab Seite 229
BGE 110 II 228 S. 229
S. und H. haben mit separater Klage die Herabsetzung der von Frau E. zu ihren Lebzeiten an N. gemachten Zuwendungen um Fr. 12'000'000.- verlangt. Beklagter ist der Nachlass des 1975 verstorbenen N. Mit Urteil vom 21. April 1981 hat das Zivilgericht Z. die Klagen teilweise dahingehend gutgeheissen, dass - unter Herabsetzung der Zuwendung von 300 Genussscheinen durch die Erblasserin an N. - der beklagte Nachlass verurteilt wurde, dem Kläger S. Fr. 3'813'564.- und den Erben der H. Fr. 51'588.- zu bezahlen. Das Appellationsgericht A. hat am 8. Juni 1983 das erstinstanzliche Urteil insoweit abgeändert, als es die Herabsetzung der Zuwendung von 325 Genussscheinen sowie des Schulderlasses von Fr. 500'000.- verfügt und demzufolge den beklagten Nachlass zur Zahlung von Fr. 12'000'000.- an S. und von Fr. 9'601'412.- an die Erben von Frau H. verurteilt hat. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat der Nachlass des N. Berufung an das Bundesgericht erklärt.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Die kantonalen Instanzen sind in Übereinstimmung mit TUOR/PICENONI (N. 1 zu Art. 583 ZGB) der Auffassung, nicht die Nichtanmeldung, sondern die Nichtaufnahme in das Inventar löse die Präklusionsfolgen nach Art. 590 ZGB aus. Sind die Ansprüche im Inventar verzeichnet, so gingen sie auf die Erben unabhängig davon über, wer sie angemeldet habe oder auf wessen Veranlassung sie aufgenommen worden seien. Diese Auffassung erscheint als zutreffend. Der Zweck des öffentlichen Inventars liegt in der genauen und sicheren Kenntnis des Erbschaftsstandes, damit die Erben die ihnen von Art. 588 ZGB zur Verfügung gestellte Wahl sachgemäss treffen können (TUOR/PICENONI, N. 3 und ESCHER, N. 1 zu den Vorbemerkungen zum dritten Abschnitt "Das öffentliche Inventar"; PIOTET, Traité de droit privé suisse, Bd. IV, S. 714 f.). Gewiss ist es in erster Linie Sache der Gläubiger, der öffentlichen Aufforderung folgend, ihre Forderungen anzumelden (Art. 582 ZGB); von Amtes wegen werden nur Forderungen und Schulden in das Inventar aufgenommen, die aus öffentlichen Büchern oder aus den Papieren des Erblasses ersichtlich sind (Art. 583 ZGB). Unterlässt ein Gläubiger die Anmeldung seiner Forderung, entfällt die Haftung der Erben oder beschränkt sich, wenn die Inventarisierung ohne Schuld des Gläubigers unterblieb, auf die Bereicherung (Art. 590 Abs. 1 und 2 ZGB). Daraus lässt sich indessen nicht ableiten, dass die Aufnahme von Forderungen in das Inventar unbeachtlich wäre, wenn sie auf Veranlassung eines - von den Erben nicht beauftragten - Dritten erfolgt. Durch das Inventar soll, wie gesagt, der Stand der Erbschaft möglichst lückenlos festgestellt werden; doch sollen durch die Inventarisierung nicht a priori die Gläubiger benachteiligt werden, welche die Anmeldung ihrer Forderungen unterlassen haben. Insbesondere sollen nicht jene Gläubiger ihre Ansprüche verlieren, die zwar die Anmeldung unterlassen haben, deren Forderung aber von einem Dritten - allenfalls in Überschreitung seiner Befugnisse (als Willensvollstrecker) - angemeldet und in der Folge in das Inventar aufgenommen wurde. Der (eher theoretischen) Möglichkeit, dass die Gläubiger die im Inventar verzeichnete Forderung überhaupt nicht geltend machen wollen, kann auf andere Weise Rechnung getragen werden, so durch die Ansetzung einer Deliberationsfrist nach Massgabe von Art. 587 Abs. 2 ZGB. Auch ist entgegen dem vom beklagten Nachlass eingereichten Gutachten der Fall, wo die Behörde von einer Forderung Kenntnis erhält, die weder aus den öffentlichen Büchern noch aus den Papieren des Erblassers hervorgeht und BGE 110 II 228 S. 231somit keine Pflicht zur Aufnahme von Amtes wegen besteht, nicht identisch mit dem Fall, wo die Aufnahme auf ausdrückliche Anmeldung hin (wenn auch nicht seitens der Erben) erfolgt ist.
Freilich wurde früher bezüglich des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung gelehrt, es sei das Empfangene, soweit in natura noch vorhanden, zurückzugeben (OSER/SCHÖNENBERGER, N. 2 zu Art. 64 OR). Mit Recht weisen indessen u.a. GUHL/MERZ/KUMMER (7. Aufl., S. 203) und von TUHR/PETER (Bd. I, S. 502) darauf hin, dass wenn die Sache beim Bereicherten noch vorhanden ist, die Vindikations- und nicht die Bereicherungsklage Platz greife. Nun ist aber die Herabsetzungsklage, wie dargelegt, keine (dingliche) Aussonderungsklage. Die Grundsätze über die ungerechtfertigte Bereicherung anderseits sind auf die Herabsetzungsklage nach der klaren gesetzlichen Regelung (Art. 528 Abs. 1 ZGB) nur anwendbar, insofern sich der Zuwendungsempfänger in gutem Glauben befindet. Gegen eine ausdehnende Anwendung dieser Grundsätze spricht nicht zuletzt der Umstand, dass die Zuwendungen, die Gegenstand der Herabsetzung sind, obligationenrechtlich gültig sind, also - entgegen Art. 62 Abs. 2 OR - auf einem gültigen Grund beruhen. Es ist somit der Vorinstanz zu folgen, welche den beklagten Nachlass in vollem Umfang zu einer Geldleistung verpflichtet hat. e) Für die noch vorhandenen Genussscheine hat die Vorinstanz richtigerweise den Wert im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges eingesetzt (Art. 537 Abs. 2 ZGB). Entgegen der Auffassung, die in dem vom beklagten Nachlass eingereichten Gutachten vertreten wird, kann nicht auf den Wert der zugewendeten Gegenstände im Zeitpunkt des Herabsetzungsurteils abgestellt werden; und es ist auch nicht möglich, die in der Zwischenzeit eingetretenen Wertveränderungen zu berücksichtigen, wenn der Pflichtteil - wie im vorliegenden Fall - in einer Geldsumme besteht (PIOTET, Traité de droit privé suisse, Bd. IV, S. 427). Art. 526 ZGB kann nicht analog herangezogen werden. Bezüglich der nicht mehr vorhandenen, von N. veräusserten Genussscheine erhebt das vom beklagten Nachlass eingereichte Gutachten verschiedene Einwendungen. Namentlich wendet es sich - wie nun auch Professor PIOTET in seiner jüngsten Publikation zu dieser Frage (ZSR 103/1984 I, S. 110 f.) - dagegen, dass sich der Umfang der Rückleistung nach dem Wert bestimme, den der zugewendete Gegenstand hätte, wenn die Zuwendung nicht erfolgt und jener noch Bestandteil des Nachlasses wäre. Es trifft zu, dass das Gesetz (Art. 528 und 537 Abs. 2 ZGB) den Fall des bösgläubigen Empfängers nicht, jedenfalls nicht BGE 110 II 228 S. 235ausdrücklich regelt und insbesondere keine Vorschrift darüber enthält, wie eine vor Eröffnung des Erbganges veräusserte Zuwendung zu behandeln ist, das heisst, ob sie mit dem Wert zur Zeit der Eröffnung des Erbganges oder mit dem Verkaufswert einzusetzen ist. Richtig dürfte ebenfalls die Auffassung sein, dass der bösgläubige Zuwendungsempfänger für Zufall nicht einzustehen braucht (TUOR, N. 11 zu Art. 528 ZGB). Er ist rechtmässiger Eigentümer der ihm übertragenen Vermögensgegenstände und darf deshalb einem bösgläubigen Besitzer (Art. 940 ZGB) nicht gleichgestellt werden. Doch ist in diesem Zusammenhang der im Gutachten zugunsten des beklagten Nachlasses vertretene Standpunkt, die Kurserhöhung der Genussscheine sei auf blossen Zufall zurückzuführen, ebensowenig haltbar wie die im Gegengutachten vertretene Meinung, ein Verkauf bei steigenden Kursen - dazu in einem Zeitraum von dreissig Jahren zwischen 1940 und 1970 - stelle einen Verkauf zur Unzeit dar, der ein Verschulden beinhalte. Der gewichtigste Einwand zugunsten des beklagten Nachlasses liegt darin, dass auch der bösgläubige Zuwendungsempfänger, im Gegensatz etwa zum Beklagten in der Erbschaftsklage, Eigentümer der ihm übertragenen Vermögensgegenstände wird und daher über diese rechtmässig verfügen kann. Indessen ändert dies nichts daran, dass der bösgläubige Empfänger bewusst zur Verletzung der Pflichtteile Hand geboten hat. Unter diesem Gesichtspunkt wäre es unbefriedigend, wenn der Pflichtteilserbe sich bloss mit dem Erlös aus einem vor Eröffnung des Erbganges vollzogenen Verkauf - mag diesem auch kein Verschulden anhaften, wie es bei einem Verkauf zur Unzeit oder unter dem Normalpreis der Fall wäre - begnügen müsste, ist doch von der Vermutung auszugehen, dass der Gegenstand der Zuwendung im Nachlass geblieben wäre, wenn der bösgläubige Empfänger sich nicht zu einem erkennbar anfechtbaren Geschäft bereit gefunden hätte (ESCHER, N. 7 zu Art. 537 ZGB). Auch wäre es ungerecht, wenn der bösgläubige Empfänger nur für den Verkaufspreis einzustehen hätte, ihm allein aber die Werterhöhung einer Ersatzanschaffung zugute käme. Er, der bösgläubige Zuwendungsempfänger, soll die Gefahr einer Werterhöhung bis zur Eröffnung des Erbganges tragen, wie anderseits der Pflichtteilserbe sich mit einer in der Zwischenzeit eingetretenen Wertverminderung abzufinden hat. Schutz verdient in erster Linie der Pflichtteilserbe und nicht der bösgläubige Empfänger, der in Kenntnis der Verletzung von Pflichtteilsrechten und der Herabsetzbarkeit der Zuwendung die erhaltenen BGE 110 II 228 S. 236Vermögensgegenstände ganz oder zum Teil veräussert hat. Zu Recht wird in dem von den Berufungsbeklagten eingereichten Gutachten deshalb gesagt, der bösgläubige Zuwendungsempfänger habe erbrechtlich zu einem Verkauf keine Veranlassung; denn er muss - ausser bei Verschulden - für eine allfällige Wertverminderung zwischen dem Zeitpunkt der Zuwendung und der Eröffnung des Erbganges nicht eintreten. Im vorliegenden Fall behauptet der beklagte Nachlass jedenfalls nicht, der Verkauf der Wertschriften sei durch die Grundsätze einer sorgfältigen Vermögensverwaltung geboten gewesen, weil (wegen der Entwicklung der Börsenkurse) ein drohender Verlust abgewendet werden musste.