Urteilskopf 110 II 11321. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. März 1984 i.S. X. gegen Y. gesch. X. (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste Verletzung von Art. 4 BV durch Missachtung prozessualer Grundsätze (Verbot der reformatio in peius; Dispositionsmaxime) im kantonalen Appellationsverfahren: Abänderung einer von der ersten Instanz gestützt auf Art. 152 ZGB zugesprochenen scheidungsrechtlichen Unterhaltsrente in eine solche gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB ohne entsprechenden Parteiantrag.
Erwägungen ab Seite 114
BGE 110 II 113 S. 114
Aus den Erwägungen:
Das Obergericht hat festgehalten, dass eine Bedürftigkeit der Beschwerdegegnerin nicht gegeben sei, wenn diese neben dem Einkommen aus ihrer Teilzeitbeschäftigung einen Unterhaltsbeitrag des Beschwerdeführers von Fr. 800.-- im Monat beziehe. Unter Hinweis auf BGE 108 II 83 (Nr. 14), wonach in einem solchen Fall die Zusprechung einer Bedürftigkeitsrente gemäss Art. 152 ZGB ausgeschlossen ist (Subsidiarität), sprach die kantonale Appellationsinstanz der Beschwerdegegnerin die auf Fr. 800.-- festgesetzte Unterhaltsrente ausschliesslich gestützt auf Art. 151 Abs. 1 ZGB zu. Der Beschwerdeführer erblickt darin einen Verstoss gegen Art. 4 BV: Indem das Obergericht im Gegensatz zur ersten Instanz und ohne entsprechenden Antrag Art. 152 ZGB überhaupt nicht mehr zur Anwendung gebracht habe, habe es in willkürlicher Weise gegen das Verbot der reformatio in peius verstossen und die Dispositionsmaxime missachtet.
Dem Beschwerdeführer ist im übrigen auch insofern beizupflichten, als er in der Zusprechung eines ausschliesslich auf Art. 151 ZGB beruhenden Unterhaltsbeitrages eine Verletzung der Dispositionsmaxime im Sinne von § 2 ZPO erblickt. Gemäss dieser Bestimmung darf der Richter einer Partei grundsätzlich weder mehr noch einen andern Gegenstand zusprechen, als sie verlangt hat. Einem an sich anspruchsberechtigten Ehegatten steht es von Bundesrechts wegen frei, auf scheidungsrechtliche Unterhaltsbeiträge ganz oder teilweise zu verzichten, solche nur gestützt auf Art. 152 ZGB zu verlangen, obwohl die Voraussetzungen von Art. 151 Abs. 1 ZGB gegeben wären, oder sich solche aus Art. 151 Abs. 1 ZGB zugestehen zu lassen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht erfüllt sind. Ein gesetzlicher Grund im Sinne von § 2 ZPO, der dem Obergericht geboten hätte, den von der ersten Instanz in Anwendung von Art. 152 ZGB zugesprochenen Unterhaltsbeitrag trotz Fehlens eines entsprechenden Antrages der Beschwerdegegnerin in einen solchen nach Art. 151 Abs. 1 ZGB abzuändern, bestand mithin nicht. Der Entscheid der kantonalen Appellationsinstanz verstösst somit auch aus dieser Sicht in klarer Weise gegen einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz und demzufolge gegen Art. 4 BV. ...