Urteilskopf 109 V 26647. Urteil vom 28. Dezember 1983 i.S. Hoffmann gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
Regeste Art. 51 Abs. 1 IVG, Art. 90 Abs. 2 und 3 IVV. Die Invalidenversicherung hat für die Kosten des Transports mit dem privaten Motorfahrzeug auch dann aufzukommen, wenn die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel dem Versicherten möglich und zumutbar ist, nicht dagegen der unter den konkreten Umständen unerlässlichen Begleitperson.
Sachverhalt ab Seite 266
BGE 109 V 266 S. 266
A.- Paul Hoffmann, geboren am 2. August 1980, leidet an angeborenen zerebralen Lähmungen (Art. 2 Ziffer 390 GgV). Die Invalidenversicherung übernahm die Kosten der Behandlung des Geburtsgebrechens, einschliesslich der erforderlichen Bobath-Therapie. Dagegen wurde eine Vergütung der wegen des Therapiebesuchs entstehenden Transportkosten mit dem privaten Motorfahrzeug abgelehnt, da solche Kosten nur übernommen werden könnten, wenn die öffentlichen Verkehrsmittel wegen der Schwere der Behinderung nicht benützt werden könnten, was beim Versicherten nicht der Fall sei (Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 15. April 1982).
B.- Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. November 1982 abgewiesen.
C.- Der Vater des Versicherten führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Transportkosten für den Besuch der Bobath-Therapie seien von der Invalidenversicherung zu übernehmen. Die Begründung dieses Begehrens lässt sich dahin zusammenfassen, dass zwar öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stünden, dass deren Benützung jedoch im Hinblick auf die konkreten Umstände, insbesondere den damit verbundenen Zeitaufwand BGE 109 V 266 S. 267und die gesundheitlichen Verhältnisse der Mutter als Begleitperson nicht zumutbar sei. Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 51 Abs. 1 IVG werden den Versicherten die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland vergütet. Vergütet werden nach Art. 90 Abs. 2 IVV die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen; ist der Versicherte wegen Invalidität auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, so werden ihm die daraus entstehenden Kosten ersetzt. Ausser den Fahrauslagen werden ein Zehrgeld und die notwendigen Nebenkosten, insbesondere die Fahrauslagen und das Zehrgeld für eine unerlässliche Begleitperson, vergütet (Art. 90 Abs. 3 IVV).
a) Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Versicherte an 3 bis 5 Tagen in der Woche vom Wohnort ... nach Zürich zur Therapie gebracht werden muss, wofür öffentliche Verkehrsmittel (Bus/Tram) zur Verfügung stehen. Die Invalidität des Versicherten schliesst eine Benützung dieser Transportmittel unbestrittenermassen nicht aus. Der Versicherte ist indessen allein schon im Hinblick auf sein Alter auf eine Begleitperson angewiesen. Die Begleitung erfolgt durch die Mutter, welche bei der Therapie in der Regel anwesend ist und gleichzeitig geschult wird, um die therapeutischen Übungen zu Hause durchführen zu können. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nun geltend gemacht, der Mutter sei die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar, weil ein Missverhältnis bestehe zwischen der Therapiedauer und dem Zeitaufwand für die Zurücklegung der Wegstrecke und weil die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel mit einem dreimaligen Umsteigen, zum Teil sehr langen Wartezeiten und fehlender Sitzgelegenheit bei Stosszeiten verbunden sei. Die Mutter leide an einem Rückenschaden und werde bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel derart beansprucht, dass sie nicht mehr in der Lage sei, die Pflichten in der Familie (insbesondere die Betreuung der Tochter, welche den Kindergarten besuche) zu erfüllen. Zudem sei der Sohn für sein Alter überdurchschnittlich gross und schwer.
BGE 109 V 266 S. 268
b) Verwaltung und Vorinstanz haben die Übernahme der streitigen Kosten abgelehnt mit der Begründung, dass die geltend gemachte Unzumutbarkeit einer Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht durch die Invalidität des Versicherten bedingt sei. Sie stützen sich dabei auf Art. 90 Abs. 2 IVV, demgemäss die durch die Benützung eines anderen Verkehrsmittels entstehenden (höheren) Kosten nur vergütet werden, wenn der Versicherte wegen Invalidität auf ein solches Transportmittel angewiesen ist. Nebst Art. 90 Abs. 2 IVV ist indessen Absatz 3 dieser Bestimmung zu berücksichtigen, wonach auch Nebenkosten, "insbesondere die Fahrkosten und das Zehrgeld für eine unerlässliche Begleitperson" entschädigt werden. Auch wenn es sich dabei in der Regel um zusätzliche Leistungen handelt, lässt es sich sachlich nicht rechtfertigen, die Art des zu vergütenden Transportmittels und damit den Umfang der Kostenvergütung in diesen Fällen allein von der Invalidität des Versicherten abhängig zu machen. So kann beispielsweise eine lange, mit zahlreichen Komplikationen verbundene Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln für ein invalides Kleinkind durchaus zumutbar sein, nicht dagegen für die Begleitperson, welche sich mit diesen Schwierigkeiten auseinanderzusetzen hat. Kann den Schwierigkeiten im konkreten Fall nicht dadurch begegnet werden, dass der Versicherte von einer andern Person begleitet wird, welcher die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar ist, hat die Invalidenversicherung unter dem Titel der "notwendigen Nebenkosten" im Sinne von Art. 90 Abs. 3 IVV für die aus der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die unerlässliche Begleitperson resultierenden Mehrkosten aufzukommen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 25. November 1982 und die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 15. April 1982 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Invalidenversicherung für den Transport des Beschwerdeführers mit dem privaten Motorfahrzeug zum Therapiebesuch aufzukommen hat.