Urteilskopf 109 IV 12534. Urteil des Kassationshofes vom 17. Oktober 1983 i.S. I. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste Art. 229 StGB; Unfall in einer Baugrube. 1. Nichtbeachtung von Richtlinien der Verordnung über die Unfallverhütung beim Graben- und Schachtbau sowie bei ähnlichen Arbeiten (SR 832.311.11) stellt eine Verletzung anerkannter Regeln der Baukunde dar. 2. Das in Art. 14 und 19 der genannten Verordnung über Böschungsneigungen und Verspriessungen Ausgeführte gilt nicht nur für schmale Vertiefungen, sondern sinngemäss für alle Grabungen, auch für Baugruben grösseren Ausmasses.
Sachverhalt ab Seite 126
BGE 109 IV 125 S. 126
A.- I. leitete am 19. Februar 1981 als Baupolier auf einem Grundstück in Z. den Aushub einer Grube zur Erweiterung des Kellers eines bestehenden Einfamilienhauses. Als eine Tiefe von 2,1 m und eine Grundfläche von 4,25 m x 3,7 m erreicht waren, stürzte eine Wand der nicht verspriessten Baugrube auf einer Länge von ca. 3,4 m und einer Breite von ca. 1 m ein und begrub den Arbeiter M. unter sich. Trotz sofortiger Befreiung konnte dieser nur noch tot geborgen werden.
B.- a) Das Bezirksamt Bremgarten verurteilte I. mit Strafbefehl vom 26. Oktober 1981 wegen fahrlässiger Tötung und Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 10 Tagen und zu einer Busse von Fr. 500.--.
C.- Gegen das Urteil des Obergerichts führt I. Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die angefochtene Verurteilung beruht auf dem Vorwurf, gemäss den in der Verordnung über die Unfallverhütung beim Graben- und Schachtbau sowie bei ähnlichen Arbeiten (vom 13. September 1963; SR 832.311.11) umschriebenen Regeln hätte BGE 109 IV 125 S. 127im vorliegenden Fall die 2,1 m tiefe Grube verspriesst werden müssen, um der Gefahr eines Einsturzes zu begegnen.
Der Wortlaut der Verordnung stellt zwar die schmalen Vertiefungen (Gräben, Schächte, Schlitze) in den Vordergrund, doch enthält der Erlass keine Bestimmung, welche den Schluss zuliesse, bei Gruben von einem "genügenden" Ausmass (zum Ausweichen?) könne auf Massnahmen zur Sicherung der Wände verzichtet BGE 109 IV 125 S. 128werden. Was in den Art. 14 und 19 der Verordnung über Böschungsneigungen und Verspriessungen festgelegt ist, gilt sinngemäss für alle Grabungen, auch für Baugruben grösseren Ausmasses.
Dass die Einsturzgefahr im konkreten Fall grösser war, als man zunächst annehmen mochte, weil hinter einer abgebrochenen Mauer nicht gewachsener Boden, sondern aufgeschüttetes Terrain angeschnitten wurde, ist für die Frage der Strafbarkeit und das Mass des Verschuldens nicht entscheidend; denn die Fahrlässigkeit liegt darin, dass der Beschwerdeführer sich über die Unfallverhütungsvorschriften der erwähnten Verordnung hinwegsetzte. Ob er dabei das konkrete Risiko aus begreiflichen Gründen nicht richtig einschätzte, ist von untergeordneter Bedeutung. Die noch so gut vertretbare Meinung, ein Vorgehen sei nicht gefährlich, befreit nicht von der Pflicht zur Einhaltung der ohne Einschränkung geltenden Sicherheitsbestimmungen, welche ja gerade verhindern sollen, dass schwer erkennbare Risiken sich verwirklichen.
Das Obergericht hat daher keine Bestimmung des Bundesrechts verletzt, indem es die Nichtbeachtung der Richtlinien der Verordnung vom 13. September 1963 als Verletzung einer anerkannten Regel der Baukunde im Sinne von Art. 229 StGB qualifizierte. Durch Missachtung der Regel, dass eine Grabung von mehr als 1,5 m Tiefe bei senkrechten Wänden verspriesst (oder dann abgeböscht) werden muss, verursachte der Beschwerdeführer fahrlässig eine Gefährdung für die auf dieser Baustelle tätigen Mitarbeiter. Dass er die Frage einer Verspriessung mit seinen Untergebenen diskutiert hatte, vermag den Beschwerdeführer als verantwortlichen Polier strafrechtlich nicht zu entlasten, beweist aber, dass er sich das Risiko überlegte; das gefährliche Unterlassen der Spriessung war nicht selbstverständlich. In fehlerhafter Einschätzung der Lage und unter Missachtung der Vorschriften der Unfallverhütungsverordnung entschloss er sich zu dieser Vereinfachung der Arbeit.
Die fahrlässige Nichteinhaltung von Regeln der Baukunde hatte zur Folge, dass einer der in der Grube Arbeitenden tödlich verletzt, die übrigen am Aushub Beteiligten gefährdet wurden. Die Vorinstanz hat daher richtigerweise Art. 229 Abs. 2 StGB und Art. 117 StGB in Konkurrenz zur Anwendung gebracht (vgl. SJZ 1967/63 S. 279/80).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.