Urteilskopf 109 III 8022. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 30. Mai 1983 i.S. X. (Rekurs)
Regeste Art. 197 SchKG; Umfang des Konkursbeschlages. - Die Abgangsentschädigung, die eine Pensionskasse einem austretenden, sich im Konkurs befindenden Mitglied zugesprochen hat und die betragsmässig festgelegt worden ist, stellt nicht eine blosse Anwartschaft dar, die im Konkurs nicht mit Beschlag belegt werden könnte (E. 1).
Sachverhalt ab Seite 80
BGE 109 III 80 S. 80
X. war Mitglied der Pensionskasse seiner früheren Arbeitgeberin und blieb ihr auch dann noch angeschlossen, als er in die Dienste eines andern Unternehmens trat. Durch Schreiben vom 18. September 1981 liess ihn die erwähnte Pensionskasse wissen, dass sie ihn mit sofortiger Wirkung gestützt auf ihre Statuten seiner sämtlichen Ansprüche ihr gegenüber verlustig BGE 109 III 80 S. 81erkläre, weil sie durch sein pflichtwidriges Verhalten als Stiftungsrat einen Schaden erlitten habe. Die Pensionskasse legte die X. per 1. September 1981 zugesprochene Abgangsentschädigung auf Fr. 68'605.35 fest, erklärte aber Verrechnung mit den von ihr geltend gemachten Schadenersatzansprüchen. Im Konkurs des X. verfügte das Konkursamt am 1. Juli 1982, dass die dem Gemeinschuldner von der Pensionskasse zuerkannte Abgangsentschädigung von der Konkursmasse vollumfänglich beansprucht werde. Sowohl die untere wie auch die obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schützten die konkursamtliche Verfügung. Gegen den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde hat X. an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts rekurriert mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass allfällige Ansprüche gegenüber der Pensionskasse nicht in die Konkursmasse fielen. Das Konkursamt schliesst auf Abweisung des Rekurses, und die Vorinstanz hat auf Gegenbemerkungen zum Rekurs verzichtet.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Beim Anspruch, den das Konkursamt zur Masse ziehen möchte, handelt es sich um die Abfindung, die einem infolge Auflösung des Dienstverhältnisses aus der Pensionskasse austretenden Mitglied statutarisch zusteht ... und dem Rekurrenten von der Pensionskasse grundsätzlich zuerkannt wurde, obschon er durch Ausschluss ausscheiden soll. Die Pensionskasse hat diese Abgangsentschädigung dem Betrage nach festgelegt, und zwar per 1. September 1981, auf einen Zeitpunkt also, da der Rekurrent längst nicht mehr Arbeitnehmer des ...-Konzerns war. Sein Hinweis darauf, dass er bei der Auflösung des Dienstverhältnisses nicht (vorzeitig) aus der Pensionskasse ausgeschieden sei, sondern auch nach dem Wechsel der Arbeitsstelle als - externes - Mitglied der Pensionskasse weiterhin angehört habe, stösst deshalb ins Leere. Das gleiche gilt nach dem Gesagten aber auch für das Vorbringen, es dürften nur wirklich vorhandene Vermögenswerte admassiert werden, nicht aber blosse Anwartschaften. Ein Anspruch, wie er hier in Frage steht, stellt keineswegs eine blosse Anwartschaft dar. Grundsätzlich ist der strittige Anspruch somit pfändbar (vgl. Kommentar RIEMER, N. 296 zum Syst. Teil) BGE 109 III 80 S. 82und steht auch einer Einbeziehung in die Konkursmasse nichts entgegen.
Gemäss Art. 197 Abs. 2 SchKG gehört zur Konkursmasse unter anderem Vermögen, das dem Gemeinschuldner vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt.