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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BGE 109 III 52
Gericht
Bge
Geschaftszahlen
BGE 109 III 52, CH_BGE_005
Entscheidungsdatum
01.01.1983
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Urteilskopf 109 III 5214. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 19. Oktober 1983 i.S. J. (Rekurs)

Regeste Berücksichtigung der Wohnkosten bei der Berechnung des Notbedarfs.

Erwägungen ab Seite 52

BGE 109 III 52 S. 52

Aus den Erwägungen: b) Wie der Rekurrent selbst ausführt, hat ein Schuldner, dessen Gläubiger mangels anderer pfändbarer Vermögensstücke seine BGE 109 III 52 S. 53Einkünfte pfänden lassen müssen, seine Wohnkosten so tief wie möglich zu halten (BGE 104 III 41 mit Verweisen). Wohnt er zur Zeit der ersten Pfändung in einer überdurchschnittlich teuren Wohnung, so hat er sich demnach unverzüglich nach einer günstigeren umzusehen und den bestehenden Mietvertrag so bald als möglich zu kündigen. Dementsprechend darf er während der Pfändung oder vor einer unmittelbar bevorstehenden Lohnpfändung nicht eine zu teure Wohnung wählen und dort während der Kündigungsfrist bleiben, denn damit hält er seine Wohnkosten nicht so tief wie möglich. Handelt er trotzdem so, kann bei der Berechnung des Notbedarfs der neue, zu teure Mietvertrag nicht berücksichtigt werden.

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Gerichtsentscheide

1
  • BGE 104 III 41

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