Urteilskopf 109 II 8721. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. April 1983 i.S. R. gegen H.
Regeste Art. 151 Abs. 1 ZGB; Befristung einer Rentenverpflichtung. 1. Voraussetzungen für eine solche Befristung (E. 3). 2. Der Scheidungsrichter kann anordnen, dass die Befristung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und nicht erst des Rentenurteils zu laufen beginnt (E. 4).
Erwägungen ab Seite 87
BGE 109 II 87 S. 87
Aus den Erwägungen:
Unbestritten ist, dass der Klägerin ein Anspruch auf Unterhaltsersatz gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB zusteht. Der BGE 109 II 87 S. 88Beklagte trägt infolge seines Schuldenmachens, seines Alkoholmissbrauchs und seines Anlügens die Hauptschuld an der Zerrüttung der Ehe mit der Beklagten, während diese als schuldlos im Sinne des Art. 151 ZGB erscheint. Als Beeinträchtigung, die ausgeglichen werden soll, kommt nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz nur der Verlust des ehelichen Unterhaltsanspruchs in Betracht. Dieser Beeinträchtigung wird in Würdigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Pflichtigen mit einer Rente von Fr. 400.-- Rechnung getragen, die nach Meinung des Obergerichts und des Beklagten während der Dauer von 10 Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, nach Auffassung der Klägerin aber auf Lebenszeit und erst ab Rechtskraft des Rentenurteils geschuldet sein soll.
Unter diesen Umständen hätte die Klägerin in ungeschiedener Ehe, wie die Vorinstanz richtig ausführte, für die wirtschaftlichen Grundlagen in der Ehe neben dem Ehemann besorgt sein, ja gestützt auf die gegenseitige Beistandspflicht auch noch weitgehend für ihren Ehemann sorgen müssen. Es ist aber auch anzunehmen, dass die Klägerin ohne Scheidung kaum je hätte damit rechnen können, angesichts der grundsätzlich dem Ehemann obliegenden, von diesem aber nie voll wahrgenommenen Unterhaltspflicht über kurz oder lang ihre Erwerbsarbeit aufgeben zu können. Durch die Scheidung ist ihr somit insofern kein dauernder Schaden zugefügt worden, der im Sinne der Rechtsprechung mit einer Dauerrente abzugelten wäre. In diesem Sinne erweist sich daher das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis nicht als bundesrechtswidrig.
c) Zutreffend ist freilich - wie die Klägerin darlegt -, dass die Begründung im angefochtenen Urteil nicht jeder Kritik standzuhalten vermag. Kein Grund für die Ablehnung einer Dauerrente wäre in der Tat, wie die Klägerin mit Recht einwendet, dass diese als bereits einmal geschiedene Frau von 44 Jahren mit drei Kindern in die Ehe mit dem Beklagten getreten sei. Damit wollte jedoch die Vorinstanz offensichtlich nur ausdrücken, dass sich für die Klägerin durch die neue Ehe nichts Wesentliches geändert BGE 109 II 87 S. 90habe, weil sie auch ohne diese neue Ehe für ihre drei Kinder zu sorgen gehabt hätte. In der Rechtsprechung wird denn auch bei der Frage, ob Anspruch auf eine Dauerrente besteht, im allgemeinen gerade besonderes Gewicht darauf gelegt, dass die zu berücksichtigenden Kinder aus der zu scheidenden Ehe hervorgegangen sind. Es kann auch offensichtlich nicht die Meinung der Vorinstanz sein, dass Frauen, die erst in einem gewissen Alter die Ehe eingehen, von vorneherein auf eine Dauerrente zu verzichten hätten. Dieser Umstand und die relativ lange Dauer der Ehe der Parteien wären vielmehr - wie sich auch dem angefochtenen Entscheid mindestens sinngemäss entnehmen lässt - ein Grund für die Zusprechung einer Dauerrente gewesen.
Zutreffend ist dem Grundsatze nach, dass die Ehefrau durch eine Entschädigung nach Art. 151 ZGB nicht günstiger gestellt werden soll als in ungeschiedener Ehe. Die Rente nach Art. 151 Abs. 1 ZGB dient dem Schadensausgleich, der sich aus einem Vergleich der Lage der geschiedenen Frau mit jener Situation ergibt, die ihr die Fortführung der ehelichen Gemeinschaft geboten hätte (BGE 98 II 165 E. 2). Nachdem nach den Feststellungen der Vorinstanz schon während der Ehe der Parteien das Einkommen des Beklagten zur Deckung der Lebenskosten nicht ausreichte, hätte die Klägerin vermutlich mit den Jahren, soweit ihr Gesundheitszustand das erlaubt hätte, sogar voll für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen müssen; oder anders ausgedrückt, es wäre zu erwarten gewesen, dass sie nicht einmal mehr mit einem Beitrag von Fr. 400.-- von ihrem Ehemann hätte rechnen können.
Ob vom Beklagten grundsätzlich und auf die Dauer verlangt werden müsste, einem Erwerb entsprechend seinen beruflichen Fähigkeiten nachzugehen, spielt vor allem bei der Festsetzung der Rentenhöhe eine Rolle. Bei der Frage der Rentendauer sind hingegen die vorstehend genannten Verhältnisse auf seiten der Berechtigten von entscheidenderer Bedeutung. Anders als die Klägerin wahrhaben will, wird daher im vorliegenden Fall eine zeitlich begrenzte Rente nicht einfach deshalb zugesprochen, weil vom Beklagten ja doch nicht erwartet werden könne, dass er seinen liederlichen Lebenswandel aufgebe und sich um eine Sanierung der finanziellen Verhältnisse bemühe, sondern deshalb, weil sie sich durch die Scheidung nicht in eine wesentlich andere, schlechtere Lage versetzt sieht, als sie ihr die Ehe mit diesem Mann geboten hätte. Die Klägerin wird somit auch keineswegs für das scheidungskausale Verhalten des Beklagten bestraft. Es wird vielmehr BGE 109 II 87 S. 91lediglich abgewogen, inwiefern die Klägerin angesichts der konkreten Verhältnisse unter dem Gesichtspunkt des Art. 151 Abs. 1 ZGB infolge tatsächlicher Änderung ihrer Lebensgewohnheiten Anspruch auf einen Schadensausgleich nach Dauer hat.
Richtig ist grundsätzlich auch, dass der Eintritt der AHV-Rentenberechtigung keinen Grund zur zeitlichen Beschränkung der Rente darstellt. Das nahm die Vorinstanz indessen auch nicht an. Sie erklärte lediglich, es sei wichtig für die Klägerin, dass die Rentendauer in jene Zeit hinüberwirke, ab welcher sie ins AHV-berechtigte Alter eintrete. Das sei 1984 der Fall. Darin liegt keine Bundesrechtsverletzung.
Die Vorinstanz liess den Beginn der Rentendauer ausdrücklich mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils, d.h. dem 23. Mai 1978 zusammenfallen. Die Klägerin beanstandet dies mit der Behauptung, die Rentenverpflichtung beginne am Tage nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils, womit die Rechtskraft des Rentenurteils gemeint sei. Sie verweist dabei auf BÜHLER/SPÜHLER, N. 54 zu Art. 151 ZGB.