Urteilskopf 108 V 18039. Auszug aus dem Urteil vom 9. Dezember 1982 i.S. Ausgleichskasse des Kantons Bern gegen Rufer und Versicherungsgericht des Kantons Bern
Regeste Art. 39 AHVV. Da der paritätische Sozialversicherungsbeitrag aus zwei voneinander zu unterscheidenden, im Prinzip selbständigen Teilen - dem Arbeitgeberbeitrag einerseits und dem Arbeitnehmerbeitrag andererseits - besteht, sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes für jeden dieser beiden Teile gesondert zu prüfen (Präzisierung der Rechtsprechung: vgl. BGE 106 V 139).
Sachverhalt ab Seite 180
BGE 108 V 180 S. 180
A.- Emil Rufer beschäftigte den am 18. Juli 1960 geborenen Hansrudolf Sahli vom 1. Mai bis Ende Oktober 1978 als Hilfskraft in seinem Landwirtschaftsbetrieb. Die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge entrichtete Emil Rufer auf den ab 1. August 1978 gewährten Lohnzahlungen, weil ihm der Leiter der Gemeindeausgleichskasse mitgeteilt hatte, er sei für seinen Arbeitnehmer erst ab dessen zurückgelegtem 18. Altersjahr beitragspflichtig. Mit Veranlagungsverfügung vom 28. April 1980 verlangte die Ausgleichskasse des Kantons Bern von Emil Rufer die Nachzahlung der paritätischen AHV/IV/EO/AlV-Beiträge, berechnet auf dem vom 1. Mai bis 31. Juli 1978 an Sahli ausbezahlten Lohn von Fr. 4'510.--.
B.- Beschwerdeweise machte Emil Rufer geltend, er habe die Abrechnung für die fragliche Zeit im Vertrauen auf die rechtsirrtümliche Auskunft des Leiters der Gemeindeausgleichskasse unterlassen; auch sei es ihm wegen unbekannter Adresse seiner ehemaligen BGE 108 V 180 S. 181Hilfskraft nicht mehr möglich, den Arbeitnehmerbeitrag einzutreiben. Die Ausgleichskasse führte in ihrer Vernehmlassung aus, Emil Rufer könne sich bezüglich der Arbeitnehmerbeiträge auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, weil die Voraussetzungen dafür erfüllt seien; hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge seien aber nicht alle fünf Voraussetzungen gegeben. Er sei daher zur Bezahlung der entsprechenden Arbeitgeberbeiträge zu verpflichten. Das Versicherungsgericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde gut und hob die angefochtene Verfügung vollumfänglich auf mit der Begründung, der Vertrauensgrundsatz sei gemäss der Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts uneingeschränkt anzuwenden.
C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides; der Beschwerdegegner sei zu verhalten, den nach den einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften geschuldeten Arbeitgeberbeitrag auf einem Lohn von Fr. 4'510.-- zu entrichten. Während Emil Rufer auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdegegner den versicherten Sahli entlöhnte und dass er deshalb grundsätzlich verpflichtet ist, auf der für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 1978 ausbezahlten Lohnsumme von Fr. 4'510.-- die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge nebst Verwaltungskosten zu entrichten. Streitig ist einzig, ob und allenfalls in welchem Ausmass die paritätischen Beiträge vom Beschwerdegegner nachgefordert werden können. Der Beschwerdegegner macht geltend, die fraglichen Beiträge nicht zu schulden, da er vom Leiter der Gemeindeausgleichskasse die Auskunft erhalten habe, dass die Beitragspflicht erst ab 1. August 1978 bestehe, und weil er im Vertrauen darauf dem Arbeitnehmer den entsprechenden Beitrag nicht vom Lohn abgezogen habe. Damit beruft sich der Beschwerdegegner auf den Grundsatz von Treu und Glauben, der den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen BGE 108 V 180 S. 182auf behördliches Verhalten schützt. Er bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend,
wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat,
wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte,
wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte,
wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können,
wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 107 V 160 f., BGE 106 V 143 mit Hinweisen). In BGE 106 V 143 Erw. 3 hat das Eidg. Versicherungsgericht bestätigt, dass dieser Vertrauensschutz auch auf dem Gebiete der Nachforderung von Beiträgen gelte. In diesem Urteil änderte es aber die bis anhin geübte Praxis ab, indem es die Einschränkung fallen liess, es müssten zusätzlich noch ganz besondere Umstände vorliegen, und entschied, dass der Vertrauensgrundsatz nach Massgabe der fünf Voraussetzungen im Bereich der Art. 39 und 40 AHVV uneingeschränkt Anwendung finde, und zwar auch bei paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 1982 und die Veranlagungsverfügung vom 28. April 1980 aufgehoben, und es wird die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse des Kantons Bern zurückgewiesen.