Urteilskopf 108 V 15834. Urteil vom 21. Oktober 1982 i.S. Joulié gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Bern
Regeste Art. 68 Abs. 1 KUVG, Art. 1 Verordnung über Berufskrankheiten. Haftung der SUVA für die vorwiegend durch einen Listenstoff bewirkte Verschlimmerung einer vorbestandenen Krankheit bejaht (Änderung der Rechtsprechung).
Sachverhalt ab Seite 158
BGE 108 V 158 S. 158
A.- Lorette Joulié litt seit 1966 an asthmoider Bronchitis, die von 1967 hinweg ärztlich behandelt wurde. Am 10. Januar 1972 nahm sie eine Stelle beim Schweizerischen Serum- und Impfinstitut an, wo sie vorwiegend mit dem Verpacken und Etikettieren von phenolhaltigen Präparaten beschäftigt war. In dieser Zeit verschlechterte sich ihr Zustand zunehmend, indem immer häufiger Asthmaanfälle auftraten, die sich auch an Intensität verstärkten. Eine im Februar 1976 im Institut für klinische Immunologie und Allergie der Poliklinik Bern erfolgte Untersuchung führte zu folgender Feststellung: "In diesem Falle scheinen Medikamentenstaub, Vaczinen-Aerosol die Hauptrolle zu spielen." Nachdem Lorette Joulié im Jahre 1977 wegen schwerer Asthmaanfälle hatte hospitalisiert werden müssen, gab sie Ende August 1977 ihre Stelle beim Serum- und Impfinstitut auf. Am 15. September 1977 erfolgte die Unfallanzeige bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Diese holte BGE 108 V 158 S. 159bei PD Dr. med. W. ein Gutachten ein. Der Experte verneinte, dass eine allergische Bronchitis habe nachgewiesen werden können; wahrscheinlich bestehe ein obstruktiver Bronchialenumbau bei vermehrter Infektanfälligkeit; die Veränderungen seien wahrscheinlich nicht berufsbedingt. Gestützt darauf verneinte die SUVA mit Verfügung vom 18. Mai 1978 ihre Leistungspflicht, weil die Erstickungsanfälle nicht durch die Arbeit im Serum- und Impfinstitut hervorgerufen worden seien und daher keine Berufskrankheit vorliege.
B.- Mit der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde liess Lorette Joulié beantragen, die SUVA sei zu verpflichten, ihr rückwirkend auf den 1. September 1977 die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Das Versicherungsgericht des Kantons Bern holte bei Prof. Dr. med. D. ein neues Gutachten ein, auf das, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen zurückzukommen sein wird. Das kantonale Versicherungsgericht ging in seinem Entscheid davon aus, dass die Versicherte bei ihrer Arbeit im Seruminstitut zwar mit Phenol, einem in Art. 1 der Verordnung über Berufskrankheiten aufgeführten Stoff, in Berührung gekommen sei, doch bestehe zwischen dem Phenol und ihrer Krankheit kein adäquater Kausalzusammenhang, weil die asthmoide Bronchitis der Versicherten endogener Natur sei. Wohl sei das Asthma durch das Einatmen phenolhaltiger Stoffe verschlimmert worden, doch hafte die SUVA nicht, wenn sich eine vorbestandene Krankheit durch einen Listenstoff bloss verschlimmert habe. Am 9. Dezember 1980 wies das kantonale Versicherungsgericht die Beschwerde ab.
C.- Lorette Joulié lässt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ihr vorinstanzlich gestelltes Begehren erneuern. Die SUVA trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an, dies im wesentlichen mit der Begründung, welche schon den kantonalen Richter zur Abweisung der vorinstanzlichen Beschwerde veranlasst hatte.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 68 Abs. 1 KUVG wird eine Erkrankung einem Betriebsunfall gleichgestellt und ist als Berufskrankheit Gegenstand der Versicherung, wenn sie in einem die Versicherung bedingenden Betrieb ausschliesslich oder vorwiegend infolge Einwirkung eines Stoffes entstanden ist, welcher in dem in Art. 1 der BGE 108 V 158 S. 160Verordnung über Berufskrankheiten aufgestellten Verzeichnis von Giftstoffen figuriert. In diesem Verzeichnis wird u.a. Phenol als Stoff bezeichnet, dessen Verwendung bestimmte gefährliche Krankheiten verursachen kann. Die Einwirkung eines Listenstoffes muss insofern qualifiziert sein, als sie eine Ursache darzustellen hat, die alle übrigen Ursachen an Intensität übertrifft. Dies trifft dann zu, wenn die Bedeutung des Listenstoffes im Ursachenspektrum einer bestimmten Krankheit vorherrscht, indem sie mehr als alle andern Mitursachen die Krankheit herbeigeführt hat. Umgekehrt muss diese besondere ursächliche Wirkung des Listenstoffes verneint werden, wenn dieser im Vergleich zu andern Mitursachen nur zur Hälfte oder zu einem noch geringeren Teil die Krankheit bewirkt (MAURER, Recht und Praxis der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 2. Aufl., S. 129). Beweismässig muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Krankheit überwiegend durch den Listenstoff verursacht worden ist. Wenn der Zusammenhang von Gesundheitsschädigung und vorwiegender Einwirkung eines solchen Stoffes bloss möglich ist, so ist er eben nicht erwiesen, und es erwächst der SUVA alsdann keine Leistungspflicht (BGE 103 V 176). In EVGE 1943 S. 15 hat das Eidg. Versicherungsgericht entschieden, dass die blosse Verschlimmerung eines vorbestandenen Leidens durch einen in Art. 1 der Verordnung über Berufskrankheiten aufgeführten Stoff nicht genügt, um die Voraussetzungen von Art. 68 KUVG als erfüllt betrachten zu können, weil das Gesetz ausdrücklich eine Verursachung der Krankheit verlange. Im nicht publizierten Urteil Wilhelm vom 6. September 1944 hat dann das Gericht die Frage aufgeworfen, aber nicht beantwortet, "ob überhaupt eine Haftbarkeit der SUVA für die blosse Verschlimmerung einer nicht versicherten Krankheit durch gewerbliche Gifte besteht". Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass die Rechtsprechung, wonach die blosse Verschlimmerung eines vorbestandenen Leidens durch einen Listenstoff die Haftung der SUVA nicht auszulösen vermag, zu unbilligen Ergebnissen führen kann. Insbesondere darf nicht übersehen werden, dass die Unfallversicherung wesentlich den Zweck hat, die Arbeitnehmer vor den wirtschaftlichen Folgen unfall- bzw. berufskrankheitsbedingter Beeinträchtigungen ihrer Erwerbsfähigkeit zu schützen. Unter diesem Gesichtspunkt ist es unerheblich, ob eine bestimmte Verminderung der Erwerbsfähigkeit bei einem bisher Gesunden eintritt oder auf BGE 108 V 158 S. 161einer Verschlimmerung eines vorbestandenen Leidens beruht. Die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen sind für die Betroffenen in beiden Fällen grundsätzlich die gleichen. Das Gericht gelangt daher zum Schluss, dass es nicht zu rechtfertigen ist, die ausschliesslich oder vorwiegend durch die Einwirkung eines Listenstoffes verursachte Verschlimmerung einer bereits bestehenden Krankheit rechtlich anders zu behandeln als eine Krankheit, die als solche ausschliesslich oder vorwiegend durch einen Listenstoff verursacht worden ist.
Es ist zu prüfen, ob zwischen dem im Verzeichnis der Giftstoffe aufgeführten Phenol, dem die Beschwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit im Seruminstitut ausgesetzt war, und ihrer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung ein qualifizierter Kausalzusammenhang gegeben ist.
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 1980 sowie die SUVA-Verfügung vom 18. Mai 1978 aufgehoben, und es wird die SUVA verpflichtet, der Beschwerdeführerin im Sinne von Erwägung 2b die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.