Urteilskopf 108 IV 6315. Urteil des Kassationshofes vom 4. Juni 1982 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gegen M. (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG; schwerer Fall. 1. Die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen ist bei einer Anzahl von 20 Personen - als unterster Grenze - gegeben (E. 2). 2. Für die Bemessung der erheblichen Menge ist von der gefährlicheren Konsumart und der bei dieser üblichen Rauschgiftdosis auszugehen (E. 3). Bei Kokain ist es die intravenöse Applikation mit Konsumeinheiten von 10 mg (E. 4).
Sachverhalt ab Seite 63
BGE 108 IV 63 S. 63
A.- Am 28. August 1981 verurteilte das Strafgericht Baselland M. wegen wiederholter und fortgesetzter Zuwiderhandlung gegen das BG über die Betäubungsmittel (BetmG) zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von acht Monaten und zu einer bedingt löschbaren Busse von Fr. 400.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es legte dem Verurteilten u.a. zur Last, den Kauf von 50 g Kokain durch einen ihm als Rauschgifthändler bekannten D. R. mitfinanziert zu haben.
BGE 108 IV 63 S. 64
Am 30. März 1982 wies das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit welcher diese die Verurteilung von M. wegen qualifizierter Begehung im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG verlangt hatte, ab.
B.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie M. hinsichtlich der Mitfinanzierung des Ankaufs von 50 g Kokain nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG verurteile. M. beantragt sinngemäss Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Zur Entscheidung steht im vorliegenden Fall einzig die Frage, ob die Finanzierung des Kaufs von 50 g Kokain ein schwerer Fall im Sinne des Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG sei, ob mit anderen Worten, 50 g des genannten Rauschgiftes eine Menge darstellen, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Obergericht und Staatsanwaltschaft sind sich darüber einig, dass bei einer ungefähr über ein halbes Jahr reichenden, sukzessiven, intravenösen Applikation von 10 mg Kokain täglich (insgesamt ca. 2 g) eine Schädigung der menschlichen Gesundheit eintreten kann, die sich in einer eigentlichen Wesensveränderung, in einer "Entkernung" der Persönlichkeit (erhöhte Empfindlichkeit, Stimmungslabilität, zunehmende Kritikunfähigkeit, Willensschwäche) verbunden mit einer psychischen Abhängigkeit neben körperlichen Veränderungen äussert. Dagegen gehen Vorinstanz und Beschwerdeführerin insoweit auseinander, als die letztere die Vielzahl der Menschen im Sinne des Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bei 20 Personen, die erstere bei mindestens 30 als untersten Grenzwert festlegen möchte. Weiter scheiden sich ihre Auffassungen in der Berechnung der kritischen Menge des Rauschgifts. Während die Staatsanwaltschaft von der für die intravenöse Applikation gültigen gefährlichen Tagesdosis von 10 mg ausgeht, entsprechend - bezogen auf eine Dauer von 180 Tagen - für 20 Personen auf 36 g Kokain kommt und diese Zahl zur Bezeichnung der von ihr als kritisch erachteten Menge auf 40 g aufrundet, ist das Obergericht der Meinung, es sei der zur Zeit der Tat vorwiegend üblichen Art des Kokaingebrauchs durch Schnupfen, bei welcher von einer Konsumeinheit von 0,5-1 g Kokain auszugehen sei, Rechnung zu BGE 108 IV 63 S. 65tragen; unter Berücksichtigung "aller Untersicherheiten beim Gebrauch von Kokain" sei die Annahme der ersten Instanz, wonach ein schwerer Fall erst bei einer Menge von 80 g gegeben sei, begründet, auch wenn dieser Grenzwert im vorliegenden Fall eher als zu tief angesetzt erscheine.
Der in Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG verwendete Begriff "viele Menschen" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der zwar der Auslegung bedarf, sich jedoch theoretischen Überlegungen weitgehend entzieht und sich auch zahlenmässig nicht genau bestimmen lässt.
Was die zweite zwischen Vorinstanz und Beschwerdeführerin kontroverse Frage betrifft, so wurde sie vom Bundesgericht bereits dahin entschieden, dass bei Rauschgiften, die in verschiedener Art eingenommen werden können und bei denen je nach der Art der Applikation eine mehr oder weniger hohe Dosis eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit bewirken kann, für die Bemessung der nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG erheblichen Menge von der gefährlicheren Konsumart und der bei dieser üblichen BGE 108 IV 63 S. 67Rauschgiftdosis auszugehen ist (BGE 107 IV 152). Bei Kokain ist dies die intravenöse Applikation, bei der schon tägliche Konsumeinheiten von 10 mg bei sukzessiver Einnahme über 3-6 Monate psychopathologische Folgeerscheinungen zeitigen können. Der Umstand, dass zur Zeit der dem Beschwerdegegner zur Last fallenden Handlungen (1979) die intranasale Einnahme von Kokain (Schnupfen), bei welcher die Konsumeinheit 0,5-1 g beträgt, häufiger war als die intravenöse, ist kein Grund, von jener Rechtsprechung abzugehen, zumal dem genannten Entscheid ebenfalls Handlungen aus den Jahren 1978 und 1979 zugrunde lagen und sich der Händler in aller Regel weder darum kümmert, ob die Konsumenten in mittlerem Alter stehen oder Jugendliche sind, bei denen das Gesundheitsrisiko ein erheblich höheres ist, noch darum, ob der Erwerber bereits abhängig ist oder nicht, noch um die Art, in welcher schliesslich das Kokain konsumiert wird.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner unbestrittenermassen den Kauf von 50 g Kokain durch einen ihm als Rauschgifthändler bekannten D. R. mitfinanziert. Geht man von der bei intravenöser Applikation üblichen Tagesdosis von 10 mg und einem regelmässigen Konsum (nicht schon von drei Monaten - was an sich möglich wäre - sondern) von einem halben Jahr aus, so ergibt sich, dass 1,8 g Kokain (180 Tage x 10 mg) ausreichen um eine Person während jener kritischen Dauer zu versorgen. Mit 50 g Kokain können infolge dessen rund 27 Personen während 6 Monaten versorgt werden. Die Vorinstanz hätte demnach den Beschwerdegegner wegen eines schweren Falls gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bestrafen sollen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 30. März 1982 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.