Urteilskopf 108 II 9519. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. März 1982 i.S. X. gegen X. (Berufung)
Regeste Ermittlung des Erbschaftsvermögens. Bewertung des Anteilscheines einer Siedlungsgenossenschaft in einem Fall, da die Genossenschaftsstatuten vorsehen, dass ein gesetzlicher Erbe - unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Vorstand - in das Mietverhältnis des Erblassers mit der Genossenschaft eintreten kann.
Sachverhalt ab Seite 95
BGE 108 II 95 S. 95
Der am 20. Juni 1977 verstorbene A. X. hinterliess als gesetzliche Erben seine zweite Ehefrau, B. X.-Y., sowie seinen Sohn aus erster Ehe, C. X. Er war Mitglied einer Siedlungsgenossenschaft gewesen und hatte in einem bei dieser Genossenschaft gemieteten Einfamilienhaus gewohnt. In einer letztwilligen Verfügung vom 6. Mai 1973 hatte A. X. im wesentlichen bestimmt, dass seine Ehefrau nach seinem Ableben mit allen Rechten und Pflichten in das Mietverhältnis mit der Siedlungsgenossenschaft eintrete und dass seinem Sohn in bezug auf die während der ersten Ehe im gemieteten Haus gemachten persönlichen Barinvestitionen der gesetzliche Pflichtteil zustehe; die verfügbare Quote hatte er sodann seiner Ehefrau als Erbin zugewiesen. Zum Nachlass des Erblassers gehört der Anteilschein der Siedlungsgenossenschaft im Nominalwert von Fr. 1'000.--. Damit verbunden ist die Mitgliedschaft bei dieser Genossenschaft. Nach deren Statuten erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch BGE 108 II 95 S. 96Abschluss eines Mietvertrages unter gleichzeitiger Abgabe einer Beitrittserklärung und Zeichnung eines Anteilscheines von Fr. 1'000.--, der nicht verzinst wird. Mit dem Tod des Mieters erlischt die Mitgliedschaft. Sie kann in diesem Fall auf den überlebenden Ehegatten oder auf einen andern gesetzlichen Erben übertragen werden, sofern dieser in den Mietvertrag an Stelle des Verstorbenen eintritt. Die Erneuerung des Mietvertrages mit einem gesetzlichen Erben bedarf der Genehmigung durch den Vorstand der Genossenschaft. Am 18. Mai 1978 beschloss der Genossenschaftsvorstand, die Ehefrau des Erblassers als Genossenschafterin aufzunehmen. Im März 1979 kündigte B. X.-Y. den Mietvertrag und damit gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft. Sie teilte dies dem Miterben C. X. mit und erklärte sich bereit, ihm das Haus auf den 1. Juni 1979 zur Verfügung zu stellen. Die Siedlungsgenossenschaft lehnte jedoch unter Hinweis auf ihren gemeinnützigen Charakter die Aufnahme von C. X. ab und vermietete das Haus an eine kinderreiche Familie. Unter den Erben entstand Streit vor allem darüber, zu welchem Wert der Anteilschein der Siedlungsgenossenschaft bei den Nachlassaktiven einzusetzen sei. B. X.-Y. vertrat die Auffassung, dass der Nominalwert von Fr. 1'000.-- massgebend sei. C. X. wollte den Anteilschein indessen zum Verkehrswert einsetzen, und zwar in der Weise, dass für die Wertbestimmung auf die vermögensrechtlichen Vorteile abgestellt werde, die mit dem Anteilschein verknüpft seien; dabei sei entweder vom Verkehrswert der Liegenschaft oder vom Barwert des Wohnrechts auszugehen, das mit dem Anteilschein verbunden sei. In der Folge erhob C. X. Klage gegen B. X.-Y. Er verlangte die Feststellung des Nachlasses von A. X., die Herabsetzung der letztwilligen Verfügung und die Teilung des Nachlasses. Die Beklagte stellte ihrerseits den Antrag auf Feststellung des Nachlasses, schloss aber auf Abweisung der Herabsetzungsklage. Gegen den zweitinstanzlichen Entscheid des Kantonsgerichtes vom 25. Mai 1981 hat der Kläger Berufung an das Bundesgericht erhoben.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Gegenstand der Hauptberufung bildet ausschliesslich die Frage, ob die Vorinstanz dadurch Bundesrecht verletzt habe, dass BGE 108 II 95 S. 97sie das im Anteilschein Nr. 18 der Siedlungsgenossenschaft ... verkörperte Mitgliedschaftsrecht des Erblassers nur zum Nominalwert dieses Anteilscheins, d.h. zu Fr. 1'000.--, in die Nachlass- und Pflichtteilsberechnung eingesetzt habe. Im angefochtenen Urteil wird diesbezüglich festgehalten, dass die aus der Genossenschaft austretenden oder ausscheidenden Mitglieder nach Art. 6 der Genossenschaftsstatuten keine Ansprüche an dem Genossenschaftsvermögen hätten, sondern lediglich befugt seien, die Anteilscheine zur Rückzahlung zu künden. Auch bei der Liquidation der Genossenschaft falle das vorhandene Vermögen nicht etwa an die Genossenschafter, sondern es sei der Stadt ... zu übergeben (Art. 15 der Statuten). Daraus hat die Vorinstanz abgeleitet, dass die Rechte der Genossenschafter sich im wesentlichen in den Mitgliedschaftsrechten erschöpften, wobei diese zur Hauptsache darin bestünden, mit der Genossenschaft einen Mietvertrag abzuschliessen. Dieses sich aus der Mitgliedschaft ergebende Recht sei aber schon für den Erblasser kein absolutes gewesen, da die Statuten in Art. 4 unter gewissen Voraussetzungen den Ausschluss eines Genossenschafters und damit den Verlust des Rechtes auf Miete vorsähen. Entscheidend sei indessen im vorliegenden Fall, dass den Erben kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Eintritt in die Genossenschaft zustehe. Nach Art. 4 lit. c Ziff. 2 der Statuten erlösche die Mitgliedschaft grundsätzlich mit dem Tode des Mieters, wobei sie auf den überlebenden Ehegatten oder einen andern gesetzlichen Erben übertragen werden könne, sofern dieser an Stelle des Verstorbenen in den Mietvertrag eintrete; die Erneuerung des Mietvertrages mit einem gesetzlichen Erben bedürfe jedoch der Genehmigung durch den Vorstand. Wenn diese Genehmigung auch nicht in willkürlicher Weise verweigert werden dürfe, so zeige die betreffende Regelung doch, dass ein klagbarer, rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Beitritt zur Genossenschaft nicht bestehe. Bestimmte Aufnahmevoraussetzungen könnten sich schon aus der Zielsetzung der Genossenschaft ergeben, wie beispielsweise hier aus dem Zweck der Erstellung einfacher Wohnhäuser zur Linderung der Wohnungsnot ... So habe der Vorstand der Genossenschaft das Aufnahmegesuch des Klägers denn auch unter Hinweis darauf abgelehnt, dass dieser sich nicht in einer Notlage befinde, und habe das Haus statt dessen an eine kinderreiche Familie vermietet. Das Mitgliedschaftsrecht stelle deshalb keinen wirtschaftlichen Wert dar, der zu den Nachlassaktiven hinzuzuzählen wäre. In der Berufung wird demgegenüber eingewendet, der Übergang BGE 108 II 95 S. 98des Rechts zur Benützung des Einfamilienhauses auf die Beklagte sei infolge Erbrechts erfolgt. Die Beklagte habe sich deshalb den Wert des Vorteils anrechnen zu lassen, der in der ausschliesslichen und uneingeschränkten Nutzung eines Einfamilienhauses der fraglichen Art mitten in der Stadt ... bestehe. Auf Grund des Mietwertes des Hauses und unter Berücksichtigung der Lebenserwartung der Beklagten seien die mit der Mitgliedschaft bei der Genossenschaft verbundenen Rechte in der erbrechtlichen Auseinandersetzung mit Fr. 150'000.-- zu bewerten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe die Beklagte nach dem Tode des Erblassers einen klaren, durchsetzbaren Anspruch auf Übertragung der Genossenschaftsmitgliedschaft und damit auf Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zu ihrem Ableben gehabt. Daran habe der Vorbehalt der Genehmigung der Erneuerung des Mietvertrages durch den Genossenschaftsvorstand nichts geändert. Gemäss Art. 6 der Statuten stehe dem ausscheidenden Mitglied ein Vorschlagsrecht für die Bestimmung des Nachfolgers zu. Davon habe der Erblasser in seinem Testament Gebrauch gemacht. Diese Willensäusserung des Erblassers hätte nur aus ganz gewichtigen Gründen übergangen werden dürfen. Im vorliegenden Fall hätte für den Vorstand der Genossenschaft kein Grund und damit rechtlich keine Möglichkeit bestanden, die Genehmigung der Fortsetzung des Mietverhältnisses mit der Beklagten zu verweigern. Eine Verweigerung wäre rechtsmissbräuchlich und deshalb anfechtbar gewesen. Eine solche sei denn auch tatsächlich nie in Erwägung gezogen worden, wie sich aus dem Gang der Ereignisse deutlich ergebe. Der Hinweis der Vorinstanz auf die Ablehnung der Erneuerung des Mietvertrages mit dem Kläger sei verfehlt. Als die Beklagte die Mitgliedschaft aufgegeben und den Mietvertrag gekündigt habe, habe sich der Kläger gegenüber der Genossenschaft nicht auf Art. 4 lit. c Ziff. 2 Abs. 1 der Statuten berufen können, da es sich nicht um einen Fall von Erlöschen der Mitgliedschaft infolge Todes gehandelt habe und er gegenüber der Beklagten als seiner Stiefmutter auch kein Erbrecht gehabt hätte.
Es kann hier indessen offen bleiben, ob eine Wertbestimmung des sich aus der Weiterführung des Mietvertrages ergebenden Vorteils auf dem Wege der Schätzung überhaupt möglich und die Berücksichtigung eines entsprechenden Nachlassaktivums damit angezeigt wäre. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nämlich, dass die Beklagte, die am 18. Mai 1978 an Stelle des Erblassers in die Siedlungsgenossenschaft aufgenommen worden war, bereits am 14. März 1979, also nicht einmal ein Jahr später, den Mietvertrag wieder kündigte. Weshalb sie dies tat, kann dem vorinstanzlichen Urteil nicht entnommen werden. Es wird in der Berufung nicht geltend gemacht, die Beklagte habe in rechtsmissbräuchlicher Weise so gehandelt, etwa um dem Kläger damit zu schaden. Gegen eine solche Annahme spricht übrigens, dass sie dem Kläger Gelegenheit gab, sich selber um die Aufnahme in die Genossenschaft und die Weiterführung des Mietverhältnisses zu bewerben.
BGE 108 II 95 S. 101Dass dem klägerischen Bestreben, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, kein Erfolg beschieden war, hat jedenfalls nicht die Beklagte zu vertreten. Es stand somit im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils fest, dass die Beklagte der Siedlungsgenossenschaft nur relativ kurze Zeit angehört und das Mietverhältnis nur etwa zwei Jahre über den Tod ihres Mannes hinaus weitergeführt hatte. Es verstösst jedenfalls nicht gegen Bundesrecht, wenn in dieser zeitlich eng begrenzten Weiterbenützung der ehelichen Wohnung zu einem sehr bescheidenen Mietzins nicht ein Vorteil erblickt wurde, der zu einer entsprechenden Höherbewertung des Genossenschaftsanteilscheins Anlass gegeben hätte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte mit der Kündigung des Mietverhältnisses auf den weiteren Genuss dieses Vorteils aus freien Stücken verzichtete. Mit dem Eintritt in die Genossenschaft und in das zwischen dieser und dem Erblasser bestehende Mietverhältnis wurde ihre Freiheit der Wohnungswahl nicht beschränkt. Sie war deshalb ihrem Miterben gegenüber in keiner Weise gehalten, das Mietverhältnis möglichst lange weiterzuführen. Der vorliegende Fall ist nicht anders zu behandeln als die Situation, da eine Witwe noch einige Zeit über den Tod ihres Mannes hinaus in einer günstigen Altwohnung weiterlebt, wie es in der Praxis recht häufig vorkommt. Niemand würde in einem solchen Fall der Witwe bei der Erbteilung anrechnen wollen, was sie sich an Mietzinsen, die sie in dieser Zeit für eine andere Wohnung hätte auslegen müssen, ersparen konnte. Die Hauptberufung erweist sich daher als unbegründet, ohne dass entschieden werden müsste, ob der mit der Genossenschaftsmitgliedschaft verbundene Vorteil des billigen Wohnens bei der Pflichtteilsberechnung im Falle einer längeren Dauer der Miete überhaupt zu berücksichtigen wäre.