Urteilskopf 108 II 51696. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Dezember 1982 i.S. S. gegen R. (Berufung)
Regeste Eingebrachtes Gut der Ehefrau (Art. 196, 201 ZGB). Überlässt ein Mann seiner Ehefrau während Jahren die Verwaltung des von dieser eingebrachten Gutes, so ist anzunehmen, er habe insoweit auf sein Nutzungsrecht verzichten und die während dieser Zeit angefallenen Erträgnisse des eingebrachten Gutes der Frau zuwenden wollen (E. 2). Anfechtungsklage nach Art. 286 SchKG. Mit der Pfändung, die massgebend ist für die Berechnung der Frist, innert welcher die nach Art. 286 Abs. 1 SchKG aufechtbaren Rechtshandlungen vorgenommen worden sein müssen, ist grundsätzlich diejenige in der laufenden Betreibung gemeint (E. 3).
Sachverhalt ab Seite 517
BGE 108 II 516 S. 517
A.- In der von Alfred R. gegen Willi S. für den Betrag von Fr. 92'215.80 angehobenen Betreibung Nr. 30 652 pfändete das Betreibungsamt Flawil am 30. November 1979 unter anderem folgende Vermögensstücke: "10. Bankguthaben, Konto-Nr. 40.2.785-07/00, bei der St. Gallischen Kantonalbank in Degersheim, Stand per 31.12.1978 Fr. 58'350.-- 11. Bankguthaben, Konto-Nr. 146.132/00 (Sparheft), bei der Glarner Kantonalbank, Agentur Niederurnen, Stand per 31.12.1978 Fr. 57'579.40." Die Ehefrau des Schuldners, Berta S., sprach diese auf ihren Namen lautenden Guthaben (bei Ziffer 10 handelt es sich in Wirklichkeit um ein Bankdepot, das Aktien, Kassenobligationen und ein Sparheft enthält) zu Eigentum an.
B.- Am 23. Mai 1980 erhob Alfred R. beim Bezirksgericht Untertoggenburg gegen Berta S. Widerspruchsklage, mit folgendem Rechtsbegehren: "Es sei in der Betreibung Nr. 30 652 des Betreibungsamtes Flawil (Pfändungsurkunde vom 30. November 1979/3. Januar 1980) gerichtlich zu erkennen, dass die gepfändeten Bankguthaben
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Mit Urteil vom 23. Juli 1981 wurde die Klage im Teilbetrag von Fr. 38.-- (Ziffer 10 der Pfändungsurkunde) und von Fr. 4'000.-- (Ziffer 11 der Pfändungsurkunde) gutgeheissen. In teilweiser Gutheissung einer Berufung des Klägers schützte das Kantonsgericht St. Gallen die Klage mit Urteil vom 14. Mai 1982 im Teilbetrag von Fr. 7'778.35 bzw. Fr. 18'000.--. Im übrigen wies es die Klage ab.
C.- Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, soweit sie nicht vor erster Instanz geschützt wurde. Der Kläger beantragt die Abweisung der Berufung. Mit Anschlussberufung verlangt er sodann die vollumfängliche Gutheissung der Klage. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Anschlussberufung. Das Bundesgericht weist Berufung und Anschlussberufung ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Die Vorinstanz hat vorerst die Frage des Eigentums an den gepfändeten Vermögenswerten geprüft. Sie ist dabei zum Ergebnis gelangt, diese stünden der Beklagten zu. Soweit es sich um Inhaberpapiere handelt, hat sie einen Eigentumsübergang auf deren Ehemann Willi S. aufgrund von Art. 201 Abs. 3 ZGB verneint mit der Begründung, durch die Einlage in das auf den Namen der Beklagten lautende Bankdepot seien die Titel genügend individualisiert worden. Der Kläger macht mit der Anschlussberufung geltend, die Vorinstanz habe damit bundesrechtliche Beweisvorschriften, nämlich Art. 8 und 196 Abs. 1 ZGB, verletzt und darüber hinaus gegen Art. 195 Abs. 1 und 201 Abs. 3 ZGB verstossen. Wollte man aber das Eigentum der Beklagten an den gepfändeten Vermögenswerten als bewiesen betrachten, so gehörten Willi S. nach Art. 201 Abs. 1 ZGB jedenfalls die Erträgnisse dieser Werte. Soweit sich diese Kritik auch gegen das Bankkonto der Beklagten bei der Glarner Kantonalbank (Ziffer 11 der Pfändungsurkunde) richtet, kann auf die Anschlussberufung zum vornherein nicht eingetreten werden. Der Kläger hat mit der Klage nur verlangt, dass dieses Konto bis zum Betrag von Fr. 18'000.-- in die Pfändung einzubeziehen sei. In diesem Umfang hat die Vorinstanz die Klage aber auch gutgeheissen, so dass der Kläger diesbezüglich durch das angefochtene Urteil nicht beschwert ist. Zu prüfen sind BGE 108 II 516 S. 519daher nur die Eigentumsverhältnisse an den im Depot bei der St. Gallischen Kantonalbank liegenden Vermögensstücken.
Dieses Depot umfasst ein auf den Namen der Beklagten lautendes Sparheft, Kassenobligationen sowie Namen- und Inhaberaktien. Gemäss Art. 196 Abs. 1 ZGB hat die Beklagte zu beweisen, dass diese Vermögenswerte Frauengut darstellen.
Aus den Akten, auf die sich die Vorinstanz abstützt, ergibt sich, dass der Beklagten aus Erbschaft 8 Aktien Schweizerische Bodenkreditanstalt und 7 Inhaberaktien Schweizerische Kreditanstalt zugegangen sind. Aus dem Verkaufserlös von drei Aktien Schweizerische Kreditanstalt erwarb sie im Jahre 1968 eine Kassenobligation der St. Gallischen Kantonalbank. Die 8 Aktien Schweizerische Bodenkreditanstalt wurden im Jahre 1976 in 24 Namenaktien Schweizerische Kreditanstalt umgetauscht. Die übrigen Kassenobligationen wie auch der Erwerb weiterer Aktien der Schweizerischen Kreditanstalt aus Kapitalerhöhung wurden durch Mittel finanziert, welche dem Sparheft der Beklagten bei der St. Gallischen Kantonalbank in Form von Kapitalerträgnissen zugeflossen waren. Sollte das für vier Namenaktien Schweizerische Kreditanstalt nicht zutreffen, da die Akten darüber keinen eindeutigen Aufschluss zu geben vermögen, so wären die Bezugsrechte zugunsten der Beklagten zusammen mit dem Indossament eine hinreichende Grundlage für eine Zuordnung der Aktien an diese. Auf jeden Fall steht fest, dass die Erträgnisse aus dem bei der St. Gallischen Kantonalbank verwahrten Vermögen in den Jahren 1972 bis 1979 einen Betrag von Fr. 22'090.65 ausmachten und dass dieser Betrag für sich allein schon weitgehend ausreichte, um die Anschaffung der neben der Kassenobligation des Jahres 1968 neu erworbenen Werttitel zu finanzieren. d) Der Kläger macht freilich geltend, die Erträgnisse der Wertschriften und der Sparhefte seien nach Art. 201 Abs. 1 ZGB in das Eigentum des Ehemanns der Beklagten gefallen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, diese Erträgnisse seien der Beklagten von ihrem Ehemann geschenkt worden. Eine Schenkung hätte nur durch schriftliche Abtretungserklärung erfolgen können. Es ist richtig, dass die Erträgnisse von eingebrachtem Frauengut gemäss Art. 201 Abs. 1 ZGB grundsätzlich dem nutzungsberechtigten Ehemann zufallen. Indessen wurden die Vermögenserträgnisse der Beklagten schon dadurch deren Eigentum, dass sie dem auf ihren Namen lautenden Sparheft bei der St. Gallischen Kantonalbank gutgeschrieben wurden, selbst wenn dies zu Unrecht geschehen sein sollte. Wie bereits ausgeführt worden ist, steht die durch das Sparheft ausgewiesene Forderung der Beklagten zu. Sie kann unmöglich für einzelne Teilbeträge einen andern Gläubiger haben. Ob Willi S. allenfalls Ersatzforderungen gegen die Beklagte hat oder gar selbständige Ansprüche gegen die St. Gallische Kantonalbank, weil diese ihm die Erträgnisse nicht abgeliefert hat, ist BGE 108 II 516 S. 521für das vorliegende Widerspruchsverfahren unerheblich. In diesem Verfahren ist nur zu prüfen, ob die im gepfändeten Bankdepot liegenden Werte dem Schuldner zustehen oder nicht. Im übrigen verstösst die Annahme der Vorinstanz, Willi S. habe auf sein Nutzungsrecht am eingebrachten Gut der Beklagten verzichtet, nicht gegen Bundesrecht. Ein solcher Verzicht ist durchaus möglich (BGE 62 II 198; LEMP, N. 3 zu Art. 201 ZGB; KNAPP, a.a.O., S. 114 N. 376), wenigstens insoweit, als nicht das Nutzungsrecht als solches, sondern nur einzelne Erträgnisse des eingebrachten Frauenguts in Frage stehen (BGE 74 II 74). Eine schenkungsweise Forderungsabtretung ist hiefür nicht unbedingt erforderlich. Entgegen der Auffassung des Klägers kann eine Schenkung nicht nur durch Sachübergabe oder Forderungszession vollzogen werden (was auch kaum die Meinung von CAVIN, in: Schweiz. Privatrecht, Bd. VII/1, S. 187, sein dürfte), sondern auch durch andere Verfügungen (VON BÜREN, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, S. 269). Aus der Tatsache, dass der Beklagten entgegen der gesetzlichen Regel die Verwaltung über ihr eingebrachtes Gut bzw. einen Teil davon überlassen worden ist, darf nun ohne Bedenken geschlossen werden, es habe dem Willen beider Ehegatten entsprochen, dass die Nutzung dieses Vermögens ihr zukomme (so implizite wohl BGE 74 II 74; vgl. auch KNAPP, a.a.O., S. 114 N. 376). Nachdem die Vermögenserträgnisse seit Jahren dem Sparguthaben der Beklagten gutgeschrieben worden sind, ist übrigens auch nicht ersichtlich, was für Rechte dieser von ihrem Ehemann hätten abgetreten werden können. Unter diesen Umständen konnte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht zum Ergebnis gelangen, die Erträgnisse des der Beklagten zu eigener Verwaltung überlassenen eingebrachten Frauengutes seien ihr schenkungsweise überlassen worden. Damit ist gleichzeitig der Nachweis erbracht, dass die aus diesen Erträgnissen erworbenen Wertschriften Eigentum der Beklagten darstellen. Die Bestreitung der Eigentumsansprache der Beklagten erweist sich somit vollumfänglich als unbegründet, weshalb die Anschlussberufung diesbezüglich abzuweisen ist.