Urteilskopf 107 IV 94. Urteil des Kassationshofes vom 24. April 1981 i.S. Christian Dior S.à r.l. gegen Daniel Beck (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste Art. 29 StGB. Strafantragsfrist bei Auskunftsverweigerung nach Art. 24 lit. e MSchG.
Sachverhalt ab Seite 9
BGE 107 IV 9 S. 9
A.- Im November 1977 stellte die Christian Dior S.à r.l. fest, dass die BEMA AG, deren Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer Daniel Beck ist, nachgeahmte Dior-Halstücher vertrieb. Sie leitete Zivilprozesse nach Markenschutzgesetz ein. In einem Vergleich vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich vom 21. November 1977 verpflichtete sich die BEMA AG, der Christian Dior S.à r.l. die genaue Adresse des Lieferanten der nachgeahmten Dior-Halstücher bis 25. November 1977 bekanntzugeben.
B.- Am 30. November 1977 schrieb Beck dem Vertreter der Christian Dior S.à r.l.: "Hiermit teile ich Ihnen gerne mit, wie sich die Herren bei meinem Tücherkauf vorgestellt haben: "Firma Bianchi, via Viale 378, Como/Italien." Am 8. Dezember 1977 erwiderte dieser, eine Überprüfung in Italien habe ergeben, dass die angegebene Adresse in Como nicht existiere. Auf spätere Anfragen liess Beck erklären, er kenne keine andere Adresse. Am 7. Juli 1978 stellte die Christian Dior S.à r.l. gegen Beck Strafantrag wegen Verletzung der Auskunftspflicht über seinen Lieferanten im Sinne von Art. 24 lit. e MSchG.
C.- Am 23. Mai 1980 hat die Bezirksanwaltschaft Zürich dieses Strafverfahren nicht anhandgenommen, weil der Strafantrag verspätet gestellt worden sei, denn spätestens am 23. März 1978 seien dem Antragsberechtigten Sachverhalt und Täter bekannt gewesen. Einen Rekurs dagegen hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 24. Dezember 1980 abgewiesen.
D.- Die Christian Dior S.à r.l. führt gegen diesen Entscheid Nichtigkeitsbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Gegenbemerkungen.
BGE 107 IV 9 S. 10
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach der durch Aufnahme in die Erledigungsverfügung in Rechtskraft erwachsenen Verpflichtung zur Auskunftserteilung hatte Daniel Beck bis 25. November 1977 schriftlich die genaue Adresse des Lieferanten bekanntzugeben. Aus verschiedenen Sachverhalten verdichtete sich bei der Geschädigten der Verdacht spätestens am 23. März 1978 zur Gewissheit, dass die von Beck mit Schreiben vom 30. November 1977 bekanntgegebene Herkunftsangabe wissentlich unwahr sei, mithin die Angabe verweigert werde. Die Feststellungen der Vorinstanz über den für den Beginn des Fristenlaufes massgeblichen Zeitpunktes der Kenntnis von Tat und Täter bei der Strafantragsberechtigten sind, weil tatsächlicher Natur, für den Kassationshof gemäss Art. 277bis BStP verbindlich. Der Tatbestand der Auskunftsverweigerung gemäss Art. 24 lit. e BGE 107 IV 9 S. 11MSchG kann ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten erfüllt werden (BLUM/PEDRAZZINI, Das schweiz. Patentrecht, 2. Aufl. Bd. III S. 466 lit. e zu Art. 66 PatG). Wissentlich wahrheitswidrige Herkunftsangabe stellt ein konkludentes Verhalten der Auskunftsverweigerung dar bzw. lässt den zwingenden Schluss auf deren Verweigerung zu. Indem der Auskunftspflichtige auf mehrere Aufforderungen der Auskunftsberechtigten hin auf seiner ursprünglichen falschen Herkunftsangabe beharrte und sie durch seinen Anwalt bestätigen liess, setzte er weder neue Tathandlungen wie bei fortgesetzter Begehung (fortgesetztes Delikt) noch bewirkte er ein Aufrechterhalten eines strafbaren Erfolges (Dauerdelikt), sondern erinnerte bloss an seine bereits begangene, durch ihre Konkretisierung in sich abgeschlossene Tat. Die Meinung der Beschwerdeführerin, die Strafantragsfrist könne erst nach Beendigung des rechtswidrigen Zustandes, der nach wie vor durch Nichterfüllen der Auskunftspflicht fortbestehe, zu laufen beginnen, ist unzutreffend, weil gemäss Art. 24 lit. e MSchG die Tat im Augenblick der Weigerung vollendet ist. Die Auffassung der Beschwerdeführerin hätte zur Folge, dass das Antragsrecht beim Delikt der Auskunftsverweigerung praktisch nicht verwirken könnte; denn durch eine neue Aufforderung an den sich Weigernden liesse sich jederzeit ein neuer, auf Antrag verfolgbarer Straftatsbestand herbeiführen. Da die Beschwerdeführerin innert drei Monaten seit der Kenntnis von der Weigerung, den Lieferanten der Dior-Halstücher bekanntzugeben, keinen Strafantrag stellte, verwirkte ihr Strafverfolgungsanspruch.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.