Urteilskopf 107 IV 10330. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. Mai 1981 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste Art. 113 StGB; Totschlag; Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung. Die Frage nach der Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung ist ausschliesslich nach allgemeinen Massstäben menschlichen Verhaltens zu beurteilen, während abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters bei der Bemessung der konkreten Tatschuld zu berücksichtigen sind.
Sachverhalt ab Seite 104
BGE 107 IV 103 S. 104
A.- Im November 1978 lernte der 1937 geborene S. die gleichaltrige Frau R., geschieden und Mutter von drei Kindern, in Bern kennen. Noch am gleichen Abend nahm er die als leichtlebig und impulsiv bezeichnete, teilweise dem Alkohol verfallene Frau zu sich nach Lyss, wo sie die Nacht und den folgenden Tag zusammen verbrachten. In den kommenden Wochen hielt sich Frau R. dann wiederholt für einige Tage bei S. auf. Man begann, von einer gemeinsamen Zukunft zu sprechen. Frau R. kehrte jedoch immer wieder zu ihrem Freund nach Rüfenacht zurück, mit dem sie seit 1976 zusammenlebte. Trotzdem glaubte S., dem es nach dem Tod seiner Mutter, zu der er eine starke Bindung gehabt hatte, nicht mehr gelang, eine andere Beziehung aufzubauen, in Frau R. endlich die erhoffte Lebenspartnerin gefunden zu haben. Die Bedenken wegen ihres labilen und egoistischen Charakters, den er inzwischen zur Genüge kennengelernt hatte, aber auch wegen ihres übermässigen Alkoholkonsums, vermochten ihn von seiner Wunschvorstellung nicht abzubringen. Als Frau R. anfangs Januar 1979 anlässlich eines wiederum nur wenige Tage dauernden Aufenthalts bei S. sich sogar mit dem Gedanken befasste, ihre jüngste, in einem Heim untergebrachte Tochter X. zu sich zu nehmen und inskünftig mit S. zusammenzuwohnen, war dieser vom Ernst ihres Vorhabens überzeugt. Am 29. Januar 1979 - Frau R. war nach Lyss gekommen, um bei S. einige Kleider abzuholen - drehte sich das Gespräch einmal mehr um die gemeinsame Zukunft, um die grössere Wohnung, die wegen der Tochter X. gemietet werden sollte, und um gemeinsam zu verbringende Ferien. Während der Unterhaltung wurde Bier konsumiert. Gegen 22.00 Uhr begleitete S. seine Freundin zum BGE 107 IV 103 S. 105Bahnhof. Im Restaurant Bahnhof warteten sie auf den Zug und tranken unterdessen weiteren Alkohol. Frau R., schon reichlich angetrunken, zog es nun vor, erst am andern Morgen nach Bern zurückzukehren. Hierauf begab man sich wieder in die Wohnung von S. und setzte die Diskussion im Bett fort, unter Genuss einer unbestimmten Menge Bier und Schnaps. Auch S. fühlte sich allmählich angetrunken. Im Verlaufe der Unterhaltung änderte Frau R. ständig ihre Meinung. Von der Aufnahme der Tochter X. in ihre Obhut war plötzlich nicht mehr die Rede, worauf S. seine Absicht, eine neue Wohnung zu mieten, in Zweifel zog. Die beiden begannen, sich zu streiten. Als Frau R. gegen 02.00 Uhr morgens die Nacht nicht mehr bei S. verbringen, sondern doch noch nach Bern fahren wollte und von S. das für das Taxi nötige Geld verlangte, verlor dieser die Beherrschung. Er packte die neben ihm im Bett liegende, stark betrunkene Frau am Hals, schüttelte und würgte sie, ergriff die auf dem Bettumbau liegende Maurerrichtschnur und wickelte sie ihr um den Hals. Den genauen weiteren Verlauf des Geschehens nahm S. nicht mehr war. Beim Eintreffen der Polizei, die von S. um 04.30 Uhr benachrichtigt worden war, war Frau R. bereits tot.
B.- Am 18. April 1980 hat das Geschwornengericht des IV. Bezirks des Kantons Bern S. wegen Unzucht mit einer Schwachsinnigen (begangen am 2. September 1977) und wegen vorsätzlicher Tötung zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Das Gericht verfügte den Aufschub des Vollzugs der ausgesprochenen Strafe und die Einweisung des Verurteilten in eine geeignete Anstalt zur Behandlung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44 StGB.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: