Urteilskopf 106 V 8620. Auszug aus dem Urteil vom 4. Juni 1980 i.S. Di Biagio gegen Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Regeste Art. 4 und 28 IVG. Die Verwaltungspraxis, wonach in der Invalidenversicherung für den gleichen Gesundheitsschaden kein höherer Invaliditätsgrad angenommen werden darf als in der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung, ist nicht zu beanstanden. Einschränkungen zu diesem Grundsatz.
Erwägungen ab Seite 87
BGE 106 V 86 S. 87
Aus den Erwägungen:
Daraus folgt, dass die Invaliditätsschätzung in der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung und der Militärversicherung, bezogen auf den gleichen Gesundheitsschaden, zum gleichen Ergebnis führen muss. Es ist daher durchaus folgerichtig, wenn auf dem Wege der Verwaltungsweisungen eine Regelung angestrebt wird, die geeignet ist, unterschiedliche Beurteilungen des gleichen Sachverhaltes in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung zu vermeiden. Dass dabei der SUVA bzw. der Militärversicherung der Vorrang bei der Feststellung der Invalidität eingeräumt wurde, erscheint als naheliegend, verfügen diese Sozialversicherungszweige doch über einen eigenen, gut ausgebauten Apparat zur Beurteilung dieser Frage, was für die Invalidenversicherung nicht in gleichem Masse zutrifft. Die Verwaltungsweisung, welche den Invalidenversicherungs-Kommissionen die Möglichkeit entzieht, von sich aus für den gleichen Gesundheitsschaden einen von der SUVA oder der Militärversicherung BGE 106 V 86 S. 89abweichenden Invaliditätsgrad festzulegen, ist daher nicht zu beanstanden.
Damit ist entgegen dem, was die Vorinstanz anzunehmen scheint, nicht gesagt, dass die Invaliditätsschätzung der SUVA bei ausschliesslich unfallbedingtem Gesundheitsschaden für die Invalidenversicherung in jedem Fall verbindlich ist. Ungeachtet des übereinstimmenden Invaliditätsbegriffes ergeben sich aus der gesetzlichen Regelung Unterschiede, die bei der Invaliditätsbemessung nicht unbeachtet bleiben können. So kann sich eine unterschiedliche Beurteilung daraus ergeben, dass die Renten der SUVA nur beschränkt revidierbar sind (Art. 80 Abs. 2 KUVG), wogegen solche der Invalidenversicherung grundsätzlich jederzeit in Revision gezogen werden können (nicht veröffentlichtes Urteil vom 30. Mai 1980 i.S. Tamburino). Die Verwaltungsweisungen lassen daher zu Recht eine von der allgemeinen Regel abweichende Beurteilung (durch die Aufsichtsbehörde) zu. Im übrigen ist der Sozialversicherungsrichter an die Verwaltungsweisungen nicht gebunden; doch soll er von gesetzmässigen Weisungen nur abweichen, wenn ihm das Ergebnis im Einzelfall als fragwürdig erscheint (vgl. BGE 101 V 87).