Urteilskopf 106 V 23052. Auszug aus dem Urteil vom 14. November 1980 i.S. Imboden gegen Städtische Arbeitslosenkasse Bern und Versicherungsgericht des Kantons Bern
Regeste Art. 29 Abs. 1 AlVV ist gesetzmässig (Erw. 2). Art. 17 Abs. 1 AlVV. Beginn der Sonderkarenzfrist bei Hochschulabsolventen (Erw. 3). Art. 38 Abs. 2 AlVV ist weder gesetz- noch verfassungswidrig (Erw. 5).
Sachverhalt ab Seite 230
BGE 106 V 230 S. 230
Beat Imboden, geboren 1952, schloss am 23. Oktober 1978 die Prüfungen für die Erlangung des bernischen Fürsprecherpatentes ab und erhielt am 25. Oktober 1978 durch schriftliche Mitteilung der Prüfungskommission Kenntnis von den Ergebnissen. Am 24. November 1978 wurde er als Fürsprecher patentiert, nachdem er am gleichen Tag den im Prüfungsreglement vorgesehenen Probevortrag gehalten hatte. Vom 1. November 1978 an besuchte Beat Imboden die Stempelkontrolle und machte mit Gesuch vom 2. November 1978 "ab sofort" einen Taggeldanspruch geltend. Mit Verfügung vom 11. Dezember 1978 stellte die Städtische Arbeitslosenkasse Bern fest, Beat Imboden sei "ab Patentierung zum bernischen Fürsprecher am 24. November 1978, nach Bestehen von 25 Sonderkarenztagen, anspruchsberechtigt". Ferner entschied BGE 106 V 230 S. 231die Arbeitslosenkasse Bern mit Verfügung vom 25. Mai 1979, dass sich das Taggeld nach einem Tagesverdienst von Fr. 80.-- bemesse und demnach Fr. 52.-- betrage. Gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Bern vom 1. November 1979, womit die Beschwerden Beat Imbodens abgewiesen wurden, erhebt dieser Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 17 Abs. 1 AlVV sind unter anderem Personen, die nach einer beruflichen Ausbildung an einer Schule keine zumutbare Beschäftigung als Arbeitnehmer finden, für die Dauer von höchstens einem Jahr seit Abschluss der Ausbildung vom Nachweis der beitragspflichtigen Beschäftigung befreit, sofern sie sich der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt zur Verfügung stellen. Laut Art. 29 Abs. 1 AlVV haben sie vor dem erstmaligen Bezug von Arbeitslosenentschädigung 25 Sonderkarenztage zu bestehen.
a) Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AlVV 25 Sonderkarenztage hätten auferlegt werden dürfen. Dabei macht er nicht etwa geltend, die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen für die Auferlegung der streitigen Karenztage seien nicht erfüllt gewesen. Vielmehr behauptet er, die betreffende Bestimmung entbehre der gesetzlichen Grundlage. Die gesetzliche Grundlage für Art. 29 Abs. 1 AlVV erblickt die Vorinstanz in Art. 9 Abs. 5 AlVB. Danach kann der Bundesrat Personengruppen, die aus besonderen Gründen den Nachweis der ausreichenden beitragspflichtigen Beschäftigung nicht erbringen können, unter bestimmten Voraussetzungen davon befreien. Der Beschwerdeführer wendet dagegen im wesentlichen ein, die Formulierung "unter bestimmten Voraussetzungen" bedeute nicht, dass den fraglichen Personengruppen z.B. eine Sonderkarenzfrist auferlegt werden könne; vielmehr sei gemeint, dass nur ganz bestimmten Personengruppen der betreffende Nachweis erlassen werde, so z.B. Personengruppen, welche die Voraussetzungen des Art. 17 AlVV erfüllten, indem sie wie er das Studium abgeschlossen hätten. Wie Art. 9 Abs. 5 AlVB auszulegen ist und ob diese Bestimmung allenfalls die gesetzliche Grundlage für Art. 29 Abs. 1 AlVV BGE 106 V 230 S. 232bildet, kann indessen aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben. Art. 36 Abs. 2 AlVG (in Verbindung mit Art. 62 AlVG) ermächtigt den Bundesrat, die Anspruchsberechtigung für Versicherte, bei denen besondere Verhältnisse vorliegen, durch Verordnung abweichend vom Gesetz zu regeln, wobei in einem nicht abschliessenden Katalog als Beispiele einige Personengruppen aufgezählt werden. Der Beschwerdeführer behauptet, die in dieser Bestimmung erwähnten Personengruppen (Grenzgänger, Heimarbeiter, mit Provisionen oder Bedienungsgeldern entlöhnte Arbeitnehmer, Bezüger von Renten oder Taggeldern wegen Unfall oder Krankheit) zeigten, "dass es sich hier um etwas völlig anderes" handle; im übrigen "wäre auch diese Kompetenzbestimmung zu unbestimmt, um gestützt darauf in einer Vollziehungsverordnung (und erst recht in einer gesetzesvertretenden Verordnung) Art. 29 Abs. 1 AlVV zu erlassen". Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat in Art. 36 Abs. 2 AlVG einen weiten Ermessensbereich eingeräumt, um die Anspruchsberechtigung von Versicherten zu regeln, bei denen besondere Verhältnisse vorliegen. Die Einführung von Sonderkarenztagen beschlägt zweifellos die Anspruchsberechtigung der Versicherten. Ebenso liegen bei Versicherten, die unter Art. 29 Abs. 1 AlVV fallen, besondere Verhältnisse insofern vor, als sie einen Nachweis der von den andern Versicherten verlangten beitragspflichtigen Beschäftigung als Anspruchsvoraussetzung zum vornherein ausschliessen. Zutreffend ist zwar, dass der Gesetzgeber in Art. 26 AlVG selbst über Karenztage legiferiert hat. Daraus kann jedoch - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht geschlossen werden, er habe sich damit die Regelung von Karenztagen generell vorbehalten. Vielmehr hat er damit den "Normalfall" geordnet, während er die Regelung von Sonderfällen in Art. 36 Abs. 2 AlVG dem Bundesrat überliess. b) Der Beschwerdeführer bringt des weitem vor, Art. 29 Abs. 1 AlVV verstosse gegen das Rechtsgleichheitsprinzip und das Willkürverbot des Art. 4 BV, indem er zwar Studienabschliessenden 25 Karenztage auferlege, nicht aber den ihnen vergleichbaren Lehrlingen, die bei Arbeitslosigkeit bereits nach einem Karenztag Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen könnten.
BGE 106 V 230 S. 233
Bezüglich der Überprüfung umstrittener Verordnungsnormen hat das Bundesgericht in BGE 104 Ib 209 Erw. 3b folgendes ausgeführt: "Wenn die Delegationsnorm relativ unbestimmt ist und damit dem Bundesrat zwangsläufig ein grosser Bereich gesetzgeberischen Ermessens eingeräumt wird, muss das Bundesgericht sich auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Er kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und hat auch nicht zu untersuchen, ob die vorgesehenen Massnahmen wirtschaftlich zweckmässig sind oder nicht. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahmen zur Erreichung des gesetzes- oder verfassungsrechtlich bestimmten Zieles trägt der Bundesrat die Verantwortung, nicht das Bundesgericht. Die von ihm verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 4 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht finden lässt (BGE 103 Ib 140, BGE 101 Ib 145, BGE 100 Ib 312
f., 99 Ib 169). Gleiches gilt, wenn eine Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen." Somit ist zu prüfen, ob Art. 29 Abs. 1 AlVV sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, ob er sinn- oder zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht finden lässt. Unter diesem Gesichtspunkt ist folgendes von Bedeutung: Ohne Sonderkarenztage würde der unter Art. 29 Abs. 1 AlVV fallende Personenkreis insgesamt besser gestellt als die übrigen Versicherten (Lehrlinge eingeschlossen), deren Anspruchsberechtigung vom Nachweis einer ausreichenden beitragspflichtigen Beschäftigung abhängt. Eine solche Bevorzugung wollte der Verordnungsgeber vermeiden, indem er anordnete, dass der fragliche Personenkreis vor dem erstmaligen Bezug von Arbeitslosenentschädigung 25 Karenztage zu bestehen hat. Demnach stellen die 25 Karenztage gemäss Art. 29 Abs. 1 AlVV für die betreffenden Versicherten das Gegenstück zu dem von den übrigen Versicherten verlangten Beschäftigungsnachweis dar. Es kann deshalb nicht gesagt werden, Art. 29 Abs. 1 AlVV widerspreche Art. 4 BV im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer 25 Karenztage zu bestehen hat.
BGE 106 V 230 S. 234
BGE 106 V 230 S. 235
Ist der Probevortrag ungenügend, so kann das Obergericht einen neuen Probevortrag anordnen; wird dieser wiederum als ungenügend befunden, so kann der Bewerber abgewiesen werden." Neben dem Erreichen einer bestimmten Punktezahl in den Prüfungen ist demnach für die Patentierung erforderlich, dass das Obergericht den Probevortrag des Kandidaten als genügend erachtet. Diesen Vortrag hielt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen am 24. November 1978, worauf er am gleichen Tag sein Patent erhielt. Die Vorinstanz nahm deshalb an, der Beschwerdeführer habe vom erfolgreichen Bestehen des Schlussexamens am 24. November 1978 Kenntnis erhalten und die Karenztage daher erst von diesem Tag an bestehen können. Der Beschwerdeführer behauptet demgegenüber, der Probevortrag bedeute eine reine Formalität, weshalb der 25. Oktober 1978 als Tag zu betrachten sei, an dem er vom erfolgreich bestandenen Schlussexamen Kenntnis erhalten habe. Dieser Betrachtungsweise kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hielt sich an den unmissverständlichen Wortlaut des Prüfungsreglementes; ihr Entscheid lässt sich daher auch in diesem Punkt nicht beanstanden.
... (Vertrauensschutz verneint.)
Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, das ihm zustehende Taggeld sei für die ganze Dauer seiner Bezugsberechtigung auf einem höheren Tagesverdienst als Fr. 80.-- festzusetzen. Dabei behauptet er nicht etwa, dass er nicht unter den von Verwaltung und Vorinstanz angewendeten Art. 38 Abs. 2 AlVV falle; vielmehr wendet er ein, diese Bestimmung sei gesetz- und verfassungswidrig, soweit darin festgelegt wird, dass das Taggeld der Absolventen von Hochschulen, Lehrerseminarien, höheren technischen Lehranstalten, Techniken, Fachschulen und ähnlichen Lehranstalten, die nach einer mindestens einjährigen Ausbildung einen beruflichen Abschluss vermitteln, höchstens nach einem Tagesverdienst von Fr. 80.-- zu bemessen ist.
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.