Urteilskopf 106 V 16037. Urteil vom 19. September 1980 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Ziegler und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
Regeste Art. 18 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit. Gemäss dieser Bestimmung ist für die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen durch die Invalidenversicherung an deutsche Minderjährige in jedem Fall erforderlich, dass der Minderjährige Wohnsitz in der Schweiz hat. Ein in der Schweiz lebendes Pflegekind, das bei seiner Geburt Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte und in der Schweiz adoptiert wird, begründet erst im Zeitpunkt dieser Adoption einen schweizerischen Wohnsitz.
Sachverhalt ab Seite 160
BGE 106 V 160 S. 160
A.- Marc Müller, geboren am 11. Oktober 1976 in Bad Driburg/BRD, wurde von seiner ledigen deutschen Mutter zur Adoption freigegeben. Kurz nach seiner Geburt, am 2. November 1976, holten die schweizerischen Eheleute Ludwig Ziegler das Kind zur Pflege und in der Absicht einer späteren Adoption BGE 106 V 160 S. 161an ihren Wohnort in Kriens. Am Tage nach der Einreise wurde beim Kind eine Nieren- und Harnwegstörung entdeckt, worüber Dr. med. E. folgende Diagnosen stellte: "Doppelniere mit Ureter bifidum und mehreren Stenosen des Stammureters sowie der beiden Ureteren. Vesiko-ureteraler Reflux bds bei lateralisierten Ureterostien. Praevesikale Stenose bds." Das Kind blieb zehn Tage in Spitalpflege und musste sich in der Folge bis Oktober 1978 drei Operationen unterziehen. Die Nierenfunktion ist gemäss ärztlicher Angabe nunmehr voll erhalten. Während des Wachstums sind intervallweise Kontrollen notwendig. Da die Amtspflegschaft über das Kind durch das Kreisjugendamt in Höxter/BRD geführt worden ist, hat die Vormundschaftsbehörde Kriens für das Kind keinen Beistand oder Vormund ernannt. Sie hat lediglich am 24. November 1976 die Pflegekinderbewilligung erteilt und durch die öffentliche Fürsorge Kriens die Pflegekinderaufsicht sowie die periodische Orientierung des Kreisjugendamtes Höxter ausführen lassen. Mit Anmeldung vom 20. November 1976 ersuchte der Pflegevater die Invalidenversicherung um medizinische Massnahmen für das angeborene Leiden seines Pflegkindes Marc. Mit Verfügung vom 23. Februar 1977 wies die Ausgleichskasse des Kantons Luzern das Gesuch ab, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Gewährung von medizinischen Massnahmen nicht erfüllt seien.
B.- Am 1. Mai 1979 sprach der Regierungsstatthalter des Amtes Luzern die Adoption aus.
C.- Mit Entscheid vom 18. Oktober 1979 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde gut, welche Ludwig Ziegler gegen die Kassenverfügung vom 23. Februar 1977 erhoben hatte. Der kantonale Richter bejahte grundsätzlich den Anspruch auf medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen und wies die Sache zur materiellen Beurteilung des Leistungsbegehrens an die Verwaltung zurück.
D.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Kassenverfügung vom 23. Februar 1977 wiederherzustellen. Darüber hinaus seien die Akten an die Invalidenversicherungs-Kommission zurückzuweisen, damit diese prüfe, ob dem Kind vom Zeitpunkt der Adoption an Leistungen der Invalidenversicherung zustehen.BGE 106 V 160 S. 162
Der Beschwerdegegner lässt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
c) Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern. Das bisherige Kindesverhältnis erlischt (Art. 267 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Adoption entfaltet ihre Wirkungen vom Zeitpunkt an, da sie - unter Vorbehalt des Eintrittes der Rechtskraft - ausgesprochen wird (HEGNAUER, Kommentar ZGB, N 22 zu Art. 267); insbesondere wird die elterliche Gewalt erst mit der Adoption begründet (HEGNAUER, N 48 zu Art. 264).
Der geltend gemachte Anspruch auf die notwendigen medizinischen Eingliederungsmassnahmen zur Behandlung des angeborenen Leidens ist nach dem Gesagten davon abhängig, ob der Beschwerdegegner am 3. November 1976, als er ins Kinderspital Luzern eingewiesen wurde, nach schweizerischem Recht zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hatte.
Die Einreise des Beschwerdegegners in die Schweiz am 2. November 1976, die aufgrund der Freigabe durch die Kindsmutter erfolgte, konnte keine Änderung des Wohnsitzes bewirken. Denn sie hat den rechtlichen Status des Beschwerdegegners, von welchem der Wohnsitz laut Art. 25 Abs. 1 ZGB abhängt, nicht zu ändern vermocht, d.h. sie hat den Pflegeeltern nicht die elterliche Gewalt über das Kind verliehen. Ebensowenig konnte die Pflegekinderbewilligung der Vormundschaftsbehörde Kriens vom 24. November 1976 eine Änderung herbeiführen, weil auch dadurch die elterliche Gewalt nicht auf die Pflegeeltern übertragen wurde. Die von der Kindsmutter durch notarielle Urkunde ausgesprochene Zustimmung zur Adoption vom 2. Mai 1977 sowie die Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts schliesslich konnten BGE 106 V 160 S. 164keine eigene rechtliche Wirkung entfalten, weil sie bestimmungsgemäss auf den Akt der Adoption gerichtet und in ihrer rechtlichen Bedeutung von diesem Akt abhängig sind.
c) Somit hat der Beschwerdegegner erst im Zeitpunkt der ausgesprochenen Adoption, am 1. Mai 1979, einen neuen Wohnsitz begründet. Dieses Ergebnis kann auch unter dem Aspekt von Art. 24 Abs. 2 ZGB nicht anders lauten, denn alle Umstände weisen vorliegend darauf hin, dass die Rechtsverhältnisse, insbesondere die elterliche Gewalt, erst mit der Adoption geändert werden sollten. Der heutige Sachverhalt ist wesentlich anders gelagert als derjenige von BGE 32 I 482 : dort hat das Bundesgericht angenommen, das Kind habe am bernischen Wohnsitz seiner Pflegeeltern, der auch seinen Lebensmittelpunkt bildete, seinen Wohnsitz erhalten, nachdem der im Ausland weilende Vater sich jahrelang nicht um sein Kind gekümmert hatte (BUCHER, Kommentar ZGB, N 68 zu Art. 25; EGGER, Kommentar ZGB, N 7 zu Art. 25).
Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt die Rückweisung der Akten an die Verwaltung, damit diese prüfe, ob dem Beschwerdegegner vom Zeitpunkt der Adoption an Leistungen der Invalidenversicherung zustehen. Dem ist beizupflichten. Vom Zeitpunkt der Adoption an beurteilt sich der Anspruch des Beschwerdegegners auf Leistungen der Invalidenversicherung, wie wenn er als Kind des Ehepaares Ziegler geboren worden wäre. Dieser Schluss ergibt sich aus dem erwähnten Grundsatz, dem Adoptivkind durch die Adoption die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes der Adoptiveltern zu verleihen. Ein Anspruch besteht dagegen nur auf Leistungen, die von dem für den Eintritt der Wirkungen massgebenden Zeitpunkt der Adoption an fällig werden (HEGNAUER, Kommentar ZGB, N 77 f. zu Art. 267). Die Verwaltung wird zu prüfen haben, ob die übrigen Voraussetzungen der Leistungsgewährung erfüllt sind.
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 18. Oktober 1979 aufgehoben. Die Sache wird an die Ausgleichskasse des Kantons Luzern zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erw. 3 über den Leistungsanspruch des Beschwerdegegners nach seiner Adoption verfüge.