Urteilskopf 106 V 10124. Urteil vom 10. Juli 1980 i.S. Mittnacht gegen Bundesamt für Sozialversicherung und Eidgenössisches Departement des Innern
Regeste Art. 2 Abs. 1 Vo VI. Die bundesdeutsche Lehrausbildung für Krankengymnastik ist der Fachausbildung an anerkannten schweizerischen Physiotherapeutenschulen gleichwertig.
Sachverhalt ab Seite 101
BGE 106 V 101 S. 101
A.- Die deutsche Staatsangehörige Ingrid Mittnacht bestand nach zweijähriger Ausbildung an der Lehranstalt für Krankengymnastik "Rudolf-Klapp-Schule" an der Philipps-Universität in Marburg an der Lahn am 24./25. September 1964 mit Erfolg die Prüfung als Krankengymnastin. Anschliessend absolvierte sie ein einjähriges Praktikum an der orthopädischen und chirurgischen sowie medizinischen Abteilung der Universitätsklinik der Philipps-Universität. Nach Abschluss des Praktikums erhielt sie am 31. Oktober 1965 die Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Krankengymnastin. Vom 15. November 1965 bis 30. April 1978 arbeitete Ingrid Mittnacht als Physiotherapeutin an der Frauenklinik des Kantonsspitals Basel und am 16. Februar 1978 erteilte ihr das Sanitätsdepartement Basel-Stadt die Bewilligung zur beruflich selbständigen Ausübung der Physiotherapie im Kanton Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 26. April 1979 wies das Bundesamt für Sozialversicherung ihr Gesuch um Zulassung zur selbständigen Berufsausübung für die Krankenkassen ab. Das Amt begründete BGE 106 V 101 S. 102seinen Entscheid damit, dass Ingrid Mittnacht infolge der im Vergleich zu schweizerischen Lehrgängen anders gearteten Ausbildungskonzeption und der abweichenden Prüfungsvoraussetzungen den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 Vo VI nicht genüge.
B.- Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Departement des Innern am 13. September 1979 mit gleichlautender Begründung ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Ingrid Mittnacht, es sei ihrem Zulassungsgesuch zu entsprechen. Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst unter Hinweis auf den Antrag des Eidgenössischen Departements des Innern auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Streitig ist im vorliegenden Fall einzig, ob die Beschwerdeführerin über die geforderte dreijährige Fachausbildung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Vo VI verfügt. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherung haben dies mit der Begründung verneint, die Ausbildung der Beschwerdeführerin zur Krankengymnastin in der Bundesrepublik Deutschland entspreche nicht vollumfänglich derjenigen in der Schweiz. Ein wesentlicher Unterschied bestehe darin, dass der deutsche Lehrgang bereits nach zwei Jahren mit der Prüfung abgeschlossen werde, BGE 106 V 101 S. 103während in der Schweiz die Ausbildung drei Jahre daure und erst dann das Examen stattfinde. Überdies seien die Voraussetzungen hinsichtlich der Zulassung zur Lehre als Krankengymnast bzw. Physiotherapeut in den beiden Staaten nicht die gleichen, indem die schweizerischen Physiotherapeutenschulen - im Gegensatz zur deutschen Ordnung - eine schulische Minimalbildung, ein Praktikum als Spitalgehilfin und eine Aufnahmeprüfung verlangten. Diese Betrachtungsweise hält jedoch vor Art. 2 Abs. 1 Vo VI nicht stand.
Sowohl die Vorinstanz wie das Bundesamt für Sozialversicherung vertreten zutreffend die Auffassung, dass sich das Stoffgebiet der Lehrpläne anerkannter schweizerischer Physiotherapeutenschulen mit demjenigen deutscher Lehranstalten für Krankengymnastik inhaltlich weitgehend deckt und dass die Beschwerdeführerin insofern über eine Ausbildung verfügt, die sich von der schweizerischen nicht wesentlich unterscheidet. Es wird im weiteren nicht behauptet, dass sich der deutsche Lehrgang hinsichtlich des Umfangs der vermittelten Kenntnisse und der Qualität der Ausbildung nicht mit den Verhältnissen an schweizerischen Physiotherapeutenschulen messen könne. Zu einer solchen Annahme besteht nach Massgabe der Akten auch kein Grund. So ergab eine Ermittlung des Gesundheitsamtes Basel-Stadt, dass die Absolventen der Physiotherapeutenschule des Kantonsspitals Basel-Stadt im Laufe der dreijährigen BGE 106 V 101 S. 105Fachausbildung 2351 Unterrichtsstunden erhalten. Es darf angenommen werden, dass es sich an andern anerkannten schweizerischen Schulen ähnlich verhält. Nach dem deutschen Lehrplan für Krankengymnastik werden in den ersten zwei Lehrjahren 3680 (ohne klinische Praktika 2438) Unterrichtsstunden vermittelt. Eine massgebliche Diskrepanz zwischen den Lehrgängen in den beiden Staaten ist daher auch in diesem Punkt nicht zu erblicken. Allerdings sagt ein solcher Vergleich nicht ohne weiteres etwas über die Ausbildungsqualität aus. Indes ist laut Korrespondenz des Gesundheitsamtes und des Sanitätsdepartements Basel-Stadt mit dem Bundesamt für Sozialversicherung ein namhafter Teil der in der Schweiz tätigen Ausbildnerinnen und Leiterinnen grösserer Physiotherapieschulen Deutsche, welche die gleiche Grundausbildung wie die Beschwerdeführerin genossen hatten. Auch die Beschwerdeführerin hatte zeitweilig Nachwuchskräfte ausgebildet. Es liesse sich daher schwerlich die Auffassung vertreten, dass der deutsche Lehrgang hinsichtlich Umfang der vermittelten Kenntnisse und Qualität der Ausbildung den Verhältnissen an schweizerischen Physiotherapieschulen nicht mindestens gleichkommt.
Die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherung haben denn die Zulassung zur selbständigen Berufsausübung für die Krankenkassen auch nicht mit ungenügender ausbildungsmässiger und beruflicher Qualifikation der Beschwerdeführerin begründet, sondern mit der andersgearteten Ausbildungskonzeption in der Bundesrepublik. Sowohl in der Schweiz wie in der Bundesrepublik wird der theoretische Wissensstoff zur Hauptsache in den ersten zwei Lehrjahren vermittelt. Der Schwerpunkt im dritten Lehrjahr liegt in beiden Staaten nahezu ausschliesslich in der ausbildungsmässigen praktischen Tätigkeit. Der die Erfahrungen aus der Praxis ergänzende theoretische Unterricht nimmt nur bescheidenen Raum ein. Insofern stimmen die beiden Lehrsysteme im wesentlichen überein. Da die Prüfungen über die theoretischen Kenntnisse und die praktischen Fähigkeiten (§ 12 Ziff. 1 KAPO) der angehenden Krankengymnastin gemäss deutschem Recht bereits nach zwei Lehrjahren stattfinden, besteht der Unterschied zur Hauptsache darin, dass die im dritten Lehrjahr erworbene praktische Befähigung keinem Examen unterworfen ist. Diese Tatsache allein genügt nicht, dem einjährigen Praktikum die BGE 106 V 101 S. 106Qualifikation als vollgültiges Ausbildungsjahr abzusprechen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin in diesem dritten Lehrjahr der Art und dem Umfang nach eine Ausbildung erhalten hat, die derjenigen der Absolventinnen anerkannter schweizerischer Physiotherapeutenschulen im nämlichen Lehrjahr mindestens gleichwertig ist, und die Qualität der Ausbildung wegen der besondern deutschen Prüfungsordnung nicht massgeblich vermindert erscheint. Als wesentlicher Umstand kommt hinzu, dass das Fachdiplom in der Bundesrepublik erst nach Absolvierung des dritten Lehrjahres erteilt wird. Das Zulassungsgesuch wegen des nicht in die Prüfungen miteinbezogenen dritten Ausbildungsjahres (welches hauptsächlich in die klinische Praxis einführt) scheitern zu lassen, rechtfertigt sich schon deshalb nicht, weil die praktische Befähigung der Beschwerdeführerin nach mehr als zehnjähriger Tätigkeit an einer schweizerischen Universitätsklinik hinreichend ausgewiesen ist.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin über eine dreijährige Fachausbildung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Vo VI verfügt. Sie ist daher als Physiotherapeutin zur selbständigen Berufsausübung für die Krankenkassen zuzulassen. Nach Massgabe der vorausgehenden Erwägungen besteht kein Grund, die Beschwerdeführerin ihre ausbildungsmässige und berufliche Qualifikation durch eine Nachprüfung nochmals ausweisen zu lassen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Eidgenössischen Departements des Innern vom 13. September 1979 sowie die Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 26. April 1979 aufgehoben und es wird die Sache an das Bundesamt für Sozialversicherung zur Weiterbehandlung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.