Urteilskopf 106 IV 8530. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. März 1980 i.S. W. gegen Staatsanwaltschaft, Obergericht (I. Strafkammer) und Kassationsgericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste Art. 4 BV, Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK. 1. Soweit Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar sind, ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV (willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung von Parteirechten, Grundsatz in dubio pro reo) erst gegen den Entscheid des zürcherischen Kassationsgerichts zulässig (Erw. 2a). Dies gilt grundsätzlich auch für Rügen der Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK (Erw. 2b). 2. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist auf das Untersuchungsverfahren nicht anwendbar (Erw. 2b). 3. Auslegung von § 14 ZH/StPO (Anwesenheit des amtlichen Verteidigers bei Einvernahmen in der Untersuchung) (Erw. 3).
Erwägungen ab Seite 86
BGE 106 IV 85 S. 86
Aus den Erwägungen:
Der Beschwerdeführer rügt in der staatsrechtlichen Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts eine Verletzung von Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK. Aus der teilweise unübersichtlichen Darstellung der verschiedenen Vorbringen lässt sich entnehmen, dass Willkür in der Beweiswürdigung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs und - wegen angeblicher Untätigkeit seines amtlichen Verteidigers in der Untersuchung - sinngemäss eine ungleiche Behandlung im Prozess sowie eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo gerügt wird. a) Die Verletzung von Parteirechten, wie der Ansprüche auf Anhörung und auf gehörige Verteidigung, kann gemäss § 430 Ziff. 4 ZH/StPO mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden. Insoweit steht dem Kassationsgericht freie Kognition zu (L. RAYMANN, Die Nichtigkeitsgründe im zürcherischen Strafprozess, Diss. Zürich 1972, S. 54 f.; nicht veröffentlichtes Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 3. Oktober 1979 i.S. Fejes). Ebenso kann das Kassationsgericht die Beweiswürdigung überprüfen (BGE 105 Ia 133, BGE 105 IV 164). Dabei hat es zwar bloss eine beschränkte, aber zumindest ebenso weite Überprüfungsbefugnis wie das Bundesgericht bei der Beurteilung von Willkürbeschwerden (RAYMANN, a.a.O., S. 71/72). Dasselbe gilt hinsichtlich der Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo, der als Beweiswürdigungsregel (BGE 83 IV 205) nicht weiter reicht als das Gebot der nicht willkürlichen Beweiswürdigung (RAYMANN, BGE 106 IV 85 S. 87a.a.O., S. 72). Versteht man ihn aber als Beweislastregel, fällt er unter die gesetzlichen Prozessformen des § 430 Ziff. 4 ZH/StPO, deren Verletzung vom Kassationsgericht frei geprüft wird (ZR 61/1962 Nr. 155). Soweit also in der staatsrechtlichen Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Rügen unter dem Titel der Verletzung von Art. 4 BV erhoben werden, sind sie nicht zu hören, weil das obergerichtliche Urteil insoweit kein letztinstanzliches ist (Art. 87 OG). b) Daran ändert nichts, dass gleichzeitig eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK geltend gemacht wird. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Beschränkung des Art. 87 OG für die Rüge der Verletzung der EMRK nur dann nicht, wenn ihr neben der Rüge der Verletzung des Art. 4 BV selbständige Bedeutung zukommt, d.h. wenn die als verletzt bezeichneten, von der Konvention gewährleisteten Rechte über die bereits von Art. 4 BV garantierten hinausgehen und die zusätzliche Rüge der Verletzung der EMRK nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Andernfalls würde die der Prozessökonomie dienende Vorschrift des Art. 87 OG ihren Zweck nicht erfüllen, da sie durch die blosse Anrufung irgendeiner Bestimmung der EMRK umgangen werden könnte (BGE 102 Ia 200). Die Prüfung der unter dem Titel der Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK erhobenen Rügen ergibt folgendes: aa) Soweit der Beschwerdeführer das Aktenmaterial der Untersuchungsbehörden als einseitig belastend bezeichnet und beanstandet, das Gutachten Guggisberg habe die tendenziöse Sachdarstellung der Polizei übernommen und in einem Fall die Täterschaft als erwiesen vorausgesetzt, so betreffen diese Rügen das Ermittlungsverfahren vor der Anklageerhebung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK richtet sich jedoch nach seinem Wortlaut an den Richter in der Hauptverhandlung. Auch wenn aus rechtsstaatlichen Gründen eine Ausdehnung des "fair hearing" auf das Ermittlungsverfahren in bestimmtem Umfang denkbar wäre, scheint jedenfalls die Europäische Menschenrechts-Kommission bis heute diesen Schritt nicht getan und das Untersuchungsverfahren von der Anwendung des Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausgenommen zu haben (P. BISCHOFBERGER, Die Verfahrensgarantien der EMRK, Diss. Zürich, 1972, S. 52; D. PONCET, La protection de l'accusé par la CEDDH, in Mémoires publiés par BGE 106 IV 85 S. 88la Faculté de droit, Genève, No 52, S. 35; M. SCHUBARTH, Die Artikel 5 und 6 der Konvention, ZSR 94/1975, I, S. 494 f.). Das Gegenteil wird in der Beschwerde nicht dargetan. Fallen demnach die genannten Rügen ausserhalb des Rahmens des Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sind sie unerheblich. Mit der Rüge der mangelnden Verteidigung im Untersuchungsverfahren wird sodann sinngemäss eine Verletzung des Prinzips der Waffengleichheit geltend gemacht, das aus dem Begriff des "fair hearing" abgeleitet wird (H. GURADZE, Die europäische Menschenrechtskonvention, S. 98 Nr. 15; R. HAUSER, Der Schutz der Menschenrechte im Strafverfahren, in Revue internationale de droit pénal, 1978 III, S. 358; PONCET, a.a.O., S. 52; SCHUBARTH, a.a.O., S. 501). Indessen gilt auch hier, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK nach der Praxis der Europäischen Menschenrechts-Kommission auf das Untersuchungsverfahren keine Anwendung findet. Selbst wenn es anders wäre, könnte das Prinzip der Waffengleichheit in der Untersuchung nur bedingt angewendet werden (HAUSER, a.a.O., S. 358) und würde jedenfalls nicht mehr als den Anspruch auf einen Verteidiger garantieren, und zwar unter bestimmten Umständen auf einen amtlichen Verteidiger (vgl. Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Insoweit geht aber die EMRK nicht über Art. 4 BV hinaus (BGE 102 Ia 90, BGE 101 Ia 91; BISCHOFBERGER, a.a.O., S. 155; ST. TRECHSEL, Erste Erfahrungen mit der EMRK, ZBJV 1979, S. 473). Insbesondere garantiert die Konvention so wenig wie das schweizerische Verfassungsrecht einen Anspruch darauf, dass der Offizialverteidiger in bestimmtem Sinne tätig werde (nicht veröffentlichtes Urteil des Kassationshofes als Staatsgerichtshof vom 14. Dezember 1979 i.S. W.). bb) Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, es seien Verteidigungsthesen vom Obergericht nicht gewürdigt oder widerlegt und ihm die Möglichkeit zur Einreichung von bestimmten Beweismitteln (Dienstbüchlein) nicht eingeräumt worden, laufen - auch unter dem Titel des Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorgebracht - auf die Behauptung hinaus, es sei ihm das schon nach Art. 4 BV gewährleistete rechtliche Gehör verweigert worden. Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantiert auch insoweit keine weitergehenden Rechte als Art. 4 BV (SCHUBARTH, a.a.O., S. 503). Was schliesslich den geltend gemachten Verstoss gegen den Grundsatz in dubio pro reo anbelangt, der nach der Praxis der BGE 106 IV 85 S. 89Europäischen Menschenrechts-Kommission aus der in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung folgt (Die Menschenrechte in der Praxis des Europarates, 1955-1967, S. 76 Nr. 153; HAUSER, a.a.O., S. 364; PONCET, a.a.O., S. 77; M. SCHUBARTH, Zur Tragweite des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, in Basler Studien zur Rechtswissenschaft, 1978 Heft 120, S. 3), so wird damit in Wirklichkeit die Rüge einer sachlich nicht haltbaren Beweiswürdigung erhoben, die mit der Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV vorgebracht werden kann. Wollte man aber den Grundsatz in dubio pro reo im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK nicht als Beweiswürdigungs-, sondern als Beweislastregel dahin verstehen, dass der Richter den Angeklagten freisprechen muss, wenn er die Schuld und Strafe begründenden Tatsachen nicht für erwiesen hält (so PONCET, a.a.O., S. 78 und SCHUBARTH, Unschuldsvermutung, S. 3), dann müsste dargetan werden, dass das Obergericht in den fraglichen Punkten tatsächlich Zweifel gehabt hat. Dieser Nachweis ist nicht erbracht. Hiezu genügen nicht Ausführungen, um darzulegen, dass der Richter hätte Zweifel haben müssen, denn damit wird die Beweiswürdigung kritisiert (RAYMANN, a.a.O., S. 59), was mit der Rüge der Verletzung von Art. 4 BV geschehen kann. cc) Zusammenfassend ergibt sich, dass alles, was als Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK vorgebracht wird, schon in der Rüge der Verletzung von Art. 4 BV aufgeht und, soweit dies nicht zutreffen sollte, jedenfalls als offensichtlich unbegründet erscheint. Gemäss den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. Erw. 2b) ist deshalb auf die gegen das Urteil des Obergerichts eingelegte staatsrechtliche Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht einzutreten, zumal die Verletzung von Art. 6 EMRK vom Kassationsgericht im Rahmen von § 430 Ziff. 4 ZH/StPO ebenfalls gerügt werden kann.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kassationsgericht habe die Anwendbarkeit des § 430 Ziff. 4 ZH/StPO willkürlich eingeschränkt und dabei die bisherige Praxis verlassen bzw. abgeschwächt. Nach der genannten Bestimmung bilde die Unterlassung der Fürsorge für die gehörige Verteidigung einen Nichtigkeitsgrund. Entsprechend hätten denn auch Kassationsgericht und Obergericht in langjähriger Praxis Leitsätze dazu aufgestellt und entschieden, dass es nicht genüge, einen BGE 106 IV 85 S. 90amtlichen Verteidiger zu bestellen, der jedoch untätig bleibe (SJZ 1964, S. 71 Nr. 44; ZR 65/1966 Nr. 73); es sei ein Nichtigkeitsgrund, wenn in einem die amtliche Verteidigung erheischenden Verfahren die wichtigsten Zeugeneinvernahmen durchgeführt werden, bevor der amtliche Verteidiger bestellt sei (ZR 1966 Nr. 73). Im angefochtenen Entscheid stelle sich das Kassationsgericht zu Unrecht auf den Standpunkt, jene Praxis gelte nur für das gerichtliche Hauptverfahren, nicht auch für die Untersuchung. Wenn es schon ein Nichtigkeitsgrund sei, den amtlichen Verteidiger erst nach den wichtigsten Zeugeneinvernahmen zu bestellen, dann müsse es auch ein Nichtigkeitsgrund sein, wenn der formell bestellte Verteidiger zu wichtigen Zeugeneinvernahmen nicht erscheine. Das aber sei hier in der Untersuchung der Fall gewesen. Der Untersuchungsrichter hätte deshalb den Verteidiger, als dieser nicht zu den Einvernahmen erschienen sei, ermahnen und ihn später absetzen lassen müssen. Keinesfalls könne eine solche notorische Untätigkeit des Verteidigers erst in der Hauptverhandlung gerügt werden. Das Gesetz spreche gegenteils ausdrücklich vom Untersuchungsverfahren. Auch sei es nicht am Angeklagten, das Untätigsein seines amtlichen Verteidigers zu rügen, denn Nichtigkeitsgründe seien von Amtes wegen zu berücksichtigen. Deshalb hätte nicht nur der Untersuchungsrichter etwas vorkehren, sondern auch das Obergericht beim Aktenstudium erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer unverteidigt gewesen sei.