Urteilskopf 106 IV 37291. Urteil des Kassationshofes vom 3. Oktober 1980 i.S. Bucsi gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste Art. 251 StGB. Urkundenfälschung. Der Angeschuldigte, der Einvernahmeprotokolle mit dem Namen eines Dritten, als der er sich ausgegeben hat, unterschreibt, begeht keine Urkundenfälschung.
Sachverhalt ab Seite 372
BGE 106 IV 372 S. 372
A.- Der Ungare Attila Jozsef Bucsi wurde am 28. Juni 1979 verhaftet. Er wies sich aus mit dem verfälschten Pass des italienischen BGE 106 IV 372 S. 373Staatsangehörigen Sergi Luigi und mit einem auf den gleichen Namen lautenden Führerausweis (beide Ausweise enthielten die Foto des Krivarics Ferenz). Auch in der Untersuchungshaft gab sich Bucsi bis zum 13. Juli 1979 als Sergi Luigi aus, unterzeichnete mit diesem Namen sämtliche im Strafverfahren bis dahin erstellten Protokolle, liess sich unter dem gleichen Namen am 10. Juli 1979 verurteilen und trat schliesslich als Sergi Luigi die Strafe an.
B.- Am 21. November 1979 sprach das Bezirksgericht Baden Bucsi wegen der Unterzeichnung der polizeilichen Einvernahmeprotokolle mit dem falschen Namen der fortgesetzten Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn wegen dieser und einer Reihe anderer strafbarer Handlungen zu sieben Monaten Gefängnis und zu Fr. 250.-- Busse. Das Obergericht des Kantons Aargau änderte am 30. April 1980 den erstinstanzlichen Entscheid im Schuldpunkt teilweise ab, bestätigte aber die vom Bezirksgericht ausgefällten Strafen.
C.- Bucsi führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zum Freispruch von der Anklage der fortgesetzten Urkundenfälschung und zur Neubemessung der Strafe. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Einvernahmeprotokolle sind getreue Wiedergaben der falschen Aussagen als solche, die der Beschwerdeführer über seine Identität gemacht hat. Sie sind wahre Urkunden. Der Tatbestand der Falschbeurkundung ist nicht erfüllt (BGE 93 IV 56 i.f.; STRATENWERTH, Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil II, 2. Aufl. S. 184). Das Obergericht sagt nichts anderes.
Hingegen nimmt das Obergericht das Vorliegen einer Urkundenfälschung i.e.S. an. Der Beschwerdeführer hat die Protokolle nicht mit seinem Namen, sondern mit dem des Sergi Luigi unterschrieben. Darin sieht das Obergericht eine Identitätstäuschung.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. April 1980 aufgehoben und die Sache an das Obergericht zurückgewiesen zum Freispruch von der Anklage der fortgesetzten Urkundenfälschung und zur Neufestsetzung der Strafe für den nicht angefochtenen Teil des Schuldspruches.