Urteilskopf 106 IV 32180. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. Dezember 1980 i.S. Walter Stürm gegen Direktion der Justiz des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste Art. 40 StGB; Art. 3 EMRK; Garantie der persönlichen Freiheit. Pflege und Heilung eines kranken Strafgefangenen sind grundsätzlich im Rahmen des gegebenenfalls modifizierten Strafvollzugs durchzuführen. Eine Ausnahme von der Regel ist nur dort geboten, wo die Erkrankung derart ist, dass eine vollständige Straferstehungsunfähigkeit von unabsehbarer oder mindestens langer Dauer vorliegt und die Freilassung sich derart aufdrängt, dass die mit dem Strafvollzug angestrebten Ziele gänzlich der Notwendigkeit von Pflege und Heilung weichen müssen. Dabei darf bei schwerer Delinquenz auch dem erhöhten Schutzbedürfnis der Gemeinschaft Rechnung getragen werden.
Sachverhalt ab Seite 322
BGE 106 IV 321 S. 322
A.- Walter Stürm verbüsst zur Zeit in der kantonalen Strafanstalt Regensdorf eine vom Obergericht des Kantons Zürich am 27. Januar 1972 wegen bandenmässigen Raubs und weiterer Delikte ausgesprochene Zuchthausstrafe von achteinhalb Jahren, abzüglich 542 Tage Untersuchungshaft. Von dieser Strafe sind heute erst ungefähr drei Jahre verbüsst, weil Stürm dreimal aus der Strafanstalt ausgebrochen war und jeweils nur nach längerer Zeit wieder hatte verhaftet werden können. Wegen einer Vielzahl auf der zweiten und dritten Flucht begangener Delikte steht Stürm im Kanton Aargau in Strafuntersuchung. Stürm hatte bereits bei den 1972 abgeurteilten Delikten Waffen eingesetzt und auch im Strafvollzug versucht, in den Besitz von Waffen zu gelangen. Bei seiner letzten Verhaftung im November 1979 war er mit einer geladenen Pistole betroffen worden.
B.- Gestützt auf einen Bericht des nebenamtlichen Anstaltspsychiaters Dr. H. Reller vom 7. Juli 1980 über den Gesundheitszustand Stürms, demzufolge bei Stürm damals Symptome einer schweren Depression bestanden, ersuchte dieser am 10. Juli 1980 die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich um einen Strafunterbruch gemäss Art. 40 StGB. Das Gesuch wurde am 8. September 1980 aufgrund eines von Dr. Max Keller am 29. August 1980 erstatteten psychiatrischen Gutachtens, das eine zumindest teilweise Straferstehungsfähigkeit Stürms bejahte, abgewiesen und ebenso ein gegen diesen Entscheid bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich von Stürm eingereichter Rekurs.
C.- Stürm ficht diesen Entscheid in zwei Eingaben mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Er beantragt, den Vollzug der Freiheitsstrafe unverzüglich zu unterbrechen und ihn aus der Haft zu entlassen. Er rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, eine Verletzung von Art. 40 StGB, von Art. 3 EMRK und des verfassungsmässigen Rechts auf persönliche Freiheit. Gleichzeitig ersucht Stürm, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Rambert als amtlicher Verteidiger zu ernennen. Die Direktion der Justiz des Kantons Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt einzutreten sei. Das EJPD trägt ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde an.
BGE 106 IV 321 S. 323
Von der Justizdirektion auf Ersuchen des Instruktionsrichters nachgereichte Akten wurden dem Anwalt Stürms zur Vernehmlassung zugestellt.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
BGE 106 IV 321 S. 325Wo die zuständige Behörde nach diesen Grundsätzen verfährt, kann deshalb von einer Verletzung der Garantie der persönlichen Freiheit, des Prinzips der Verhältnismässigkeit und des Art. 3 EMRK, dessen Gewährleistung übrigens über den Schutz der Garantien der BV nicht hinausgeht (BGE 102 Ia 283), keine Rede sein. b) Im vorliegenden Fall ist die Justizdirektion von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat sie auch zutreffend angewendet. Gutachter und behandelnde Ärzte sind (auch nach dem letzten Stand der Dinge) der Meinung, dass die Krankheitserscheinungen beim Beschwerdeführer nicht ein solches Ausmass erreichen, dass der Strafvollzug unterbrochen werden müsste. Nach den bereits erwähnten vom Bundesgericht erhobenen ergänzenden Akten schlugen nach Fällung des angefochtenen Entscheides der Anstaltsarzt Dr. Pestalozzi und der Anstaltspsychiater Dr. Reller zwar Verbesserungen im Haftregime vor, hielten aber eine völlige Freilassung des Beschwerdeführers nicht für geboten. Haftverbesserungen sind von der zuständigen Behörde bereits angeordnet worden, auch wenn diese nicht in einer von den Ärzten zunächst angeregten Verlegung des Beschwerdeführers in den Verwahrungsbau der Anstalt bestehen. Indem die Behörde versucht, die Haftbedingungen Stürms so zu gestalten, dass nicht nur dem Heilungs- sondern auch dem Sicherungsbedürfnis Rechnung getragen wird, handelt sie sachgemäss und in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, kommt gegenüber dem Befund der Ärzte, der eine Weiterführung des Strafvollzugs in einer den gesundheitlichen Gegebenheiten des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse angemessenen Form zulässt, nicht auf.