Urteilskopf 106 IV 23661. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Juni 1980 i.S. K. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste Art. 13 StGB. Rechtsmittel bei psychiatrischer Begutachtung. 1. Kritik an einem psychiatrischen Gutachten und an dessen Würdigung durch den kantonalen Richter ist mit staatsrechtlicher Beschwerde zu erheben. 2. Ob der Geisteszustand des Täters zur Zeit der Tat noch dem anlässlich einer früheren Begutachtung festgestellten Zustand entspreche oder nicht, ist Tatfrage, die mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgeworfen werden kann. Mit diesem Rechtsmittel kann lediglich geltend gemacht werden, wegen der Veränderung des Geisteszustandes des Täters seit der letzten Begutachtung hätte eine neue psychiatrische Expertise eingeholt werden müssen.
Sachverhalt ab Seite 237
BGE 106 IV 236 S. 237
A.- Am 28. März 1980 sprach die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich K. des wiederholten Diebstahls im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB in einem unbestimmten, zwischen Fr. 13'000.-- und Fr. 18'000.-- liegenden Deliktsbetrag, der Sachbeschädigung (Art. 145 Abs. 1 StGB) und des wiederholten Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit 8 Monaten Gefängnis unbedingt. Gleichzeitig beschloss das Gericht den Widerruf des K. mit Urteil vom 18. März 1977 gewährten bedingten Strafvollzugs für eine Gefängnisstrafe von 12 Monaten (abzüglich 88 Tage Untersuchungshaft).
B.- K. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, Urteil und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich seien aufzuheben und die Sache sei zur Einholung eines Gutachtens im Sinne von Art. 13 StGB an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das Obergericht hat wie bereits das Bezirksgericht Zürich als erste Instanz dem Angeschuldigten eine leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit zugebilligt, die Voraussetzungen für ärztliche Behandlungsmassnahmen im Sinne von Art. 43 StGB aber verneint. Dabei stützte sich das Gericht auf ein Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 31. Mai 1977, das aus Anlass eines gegen K. durchgeführten Strafverfahrens wegen wiederholten Diebstahls, wiederholter Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch etc. eingeholt worden war. Der Gutachter hatte beim damals 21jährigen K. Schwachsinn leichten Grades (Debilität) und psychischen Infantilismus festgestellt; der infantil-debilen Persönlichkeitsstruktur könne kaum mit medizinischen Massnahmen, wohl aber mit psychagogisch-pädagogischer Führung entgegengewirkt werden. Da das Gericht diese Expertise als nach wie vor gültig erachtete, lehnte es den Antrag der Verteidigung auf eine neue Begutachtung des K. ab.
In der Nichtigkeitsbeschwerde wird zur Hauptsache ausgeführt, das alte Gutachten, auf welches die Vorinstanz abgestellt hat, sei in Beurteilung und Schlussfolgerung zwiespältig und fragwürdig. Die neueste Entwicklung von K. liesse seine Vergangenheit und seine Persönlichkeitsstruktur in einem BGE 106 IV 236 S. 238neuen Licht erscheinen. Die früher diagnostizierte Debilität erscheine als sehr zweifelhaft, weshalb sich eine neue Begutachtung geradezu aufdränge, vor allem im Hinblick auf die Behandlung der offensichtlichen Depressionen, welche augenscheinlich zu den letzten Delikten geführt hätten. Verschiedene Umstände vor und nach der Begutachtung liessen erneut grössten Zweifel am Grad der Zurechnungsfähigkeit in bezug auf die neuen Delikte und an der Zweckmässigkeit einer Massnahme offen.
In der Tat hatte die Vorinstanz keinen ernsthaften Anlass, an der unveränderten Gültigkeit der in der Expertise gezogenen Schlussfolgerungen zu zweifeln. Mit den Einbrüchen, bei denen er übrigens oft sehr ungeschickt vorging, wollte K. nach eigenen Angaben seinen Kollegen imponieren und sich selbst bestätigen; BGE 106 IV 236 S. 240einzelne Einbrüche verübte er, weil seine Freundin ihn verlassen hatte. Diese Straftaten waren, wie im Gutachten umschrieben, Handlungen eines kindlich-naiven, leicht beeinflussbaren, stark von dem ihn jeweils bestimmenden Milieu abhängigen Mannes, der seinem kindlichen Geltungsbedürfnis mit rationalen Überlegungen kaum ausreichend entgegenzutreten vermag. Entsprach somit die Persönlichkeitsstruktur des Täters im Jahre 1979 offensichtlich der in der Expertise festgestellten, so durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Art. 13 StGB auf eine erneute Begutachtung verzichten.
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Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.