Urteilskopf 106 II 32062. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. Oktober 1980 i.S. L. AG gegen S. AG (Berufung)
Regeste Eigentumsvorbehalt; Ort der Eintragung. Der Eigentumsvorbehalt muss am Wohnsitz des Erwerbers ins Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen werden. Ist der Erwerber eine Aktiengesellschaft, ist der Eigentumsvorbehalt an ihrem statutarischen und im Handelsregister aufgeführten Sitz einzutragen. Dies gilt auch, wenn sich die effektive Geschäftstätigkeit der Gesellschaft an einem andern Ort als an ihrem Hauptsitz abspielt.
Sachverhalt ab Seite 321
BGE 106 II 320 S. 321
A.- Mit Vertrag vom 25. Juli 1973 verkaufte M. T. der L. AG, deren Adresse im Vertrag in Chur angegeben wurde, einen Lastwagen. Die S. AG, die das Geschäft finanzierte, liess sich vom Verkäufer alle Rechte aus dem Vertrag mit Einschluss des darin vereinbarten Eigentumsvorbehaltes abtreten. Am 27. August 1973 liess sie die Zession und den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister des Betreibungsamtes Chur eintragen. Die L. AG hatte gemäss Handelsregistereintrag ihren Hauptsitz in Rhäzüns und eine Zweigniederlassung in Chur. Am 11. Februar 1975 bewilligte der Kreisgerichtsausschuss Rhäzüns der L. AG eine Nachlassstundung, und mit Entscheid vom 27. August 1975 genehmigte er den vom Sachwalter vorgeschlagenen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Als Liquidator wurde Dr. M. eingesetzt, der während der Stundung als Sachwalter geamtet hatte. Die S. AG hatte im Nachlassverfahren eine Restkaufpreisforderung für den Lastwagen von Fr. 73'725.-- angemeldet. Der Sachwalter, der den Wert des Lastwagens auf Fr. 90'000.-- schätzte, behandelte diese Forderung im Stundungsverfahren als durch den Eigentumsvorbehalt gedeckt. Demzufolge betrachtete er die S. AG als nicht stimmberechtigt bei der Ermittlung des für die Annahme des Nachlassvertrages erforderlichen Quorums. Nach dem Zustandekommen des Nachlassvertrages gelang es der S. AG, den Lastwagen in Besitz zu nehmen. In der Folge belangte sie den Liquidator vor Bezirksgericht Plessur auf Schadenersatz wegen Wertverminderung des Lastwagens. In einer Verfügung vom 3. Mai 1978 stellte sich der Liquidator BGE 106 II 320 S. 322der L. AG auf den Standpunkt, der Eigentumsvorbehalt sei rechtsunwirksam, weil er am unrichtigen Ort, nämlich in Chur statt in Rhäzüns, ins Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen worden sei. Er forderte demgemäss die S. AG auf, den Lastwagen unverzüglich der Nachlassmasse der L. AG zur Verfügung zu stellen, und nahm in Aussicht, die Restkaufpreisforderung in der 5. Klasse zu kollozieren. Am 11. Mai 1978 setzte er der S. AG gestützt auf Art. 242 Abs. 2 SchKG eine Frist von zehn Tagen an, um durch Aussonderungsklage das von ihr behauptete Eigentum am umstrittenen Fahrzeug feststellen zu lassen.
B.- Mit fristgemäss zur Vermittlung angemeldeter und in der Folge an das Bezirksgericht Imboden prosequierter Klage beantragte die S. AG, es sei die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes gerichtlich festzustellen. Im Laufe des Verfahrens einigten sich die Parteien am 11. Juli 1978 dahin, den Lastwagen zu verkaufen und den Nettoerlös zu hinterlegen. Dieser belief sich auf Fr. 35'000.40 und wurde bei der Graubündner Kantonalbank in Chur angelegt. Das Bezirksgericht Imboden erachtete den Eigentumsvorbehalt als nicht gültig zustandegekommen und wies die Klage demgemäss am 2. März 1979 ab.
C.- Eine von der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil eingereichte Berufung wurde vom Kantonsgericht von Graubünden am 4. Dezember 1979 geschützt; die Klage wurde gutgeheissen, und es wurde gerichtlich festgestellt, dass der Nettoerlös aus dem Verkauf des Lastwagens von Fr. 35'000.40 zuzüglich Zins Eigentum der Klägerin und dieser freizugeben sei. Das Kantonsgericht teilte zwar die Auffassung des Bezirksgerichtes, wonach der Eigentumsvorbehalt zu seiner Gültigkeit der Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister des Kreises Rhäzüns bedurft hätte; es erachtete indessen die Berufung der Beklagten auf diesen Mangel als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB.
D.- Mit rechtzeitig eingereichter Berufung beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben, die Klage sei abzuweisen und es sei demzufolge gerichtlich festzustellen, dass der bei der Graubündner Kantonalbank in Chur liegende Betrag von Fr. 35'000.40 der Beklagten freizugeben sei. Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
BGE 106 II 320 S. 323
Das Bundesgericht heisst die Berufung gut.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 93 III 101, BGE 45 II 272 und BGE 42 II 14) ist ein Eigentumsvorbehalt nur dann wirksam, wenn er am Hauptsitz des Erwerbers im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen ist. Ein Eintrag an einem Ort, wo die Firma eine Zweigniederlassung betreibt, ist unwirksam, sofern sich der Hauptsitz der Firma in der Schweiz befindet. Während die Beklagte das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht als richtig anerkennt, vertritt die Klägerin in der Berufungsantwort den Standpunkt, im vorliegenden Falle müsse der Eintrag in Chur, am Orte der Zweigniederlassung der Firma L. AG, als gültig erachtet werden, weil der Hauptsitz in Rhäzüns nur fiktiven Charakter gehabt habe. Bevor auf diese Frage eingegangen wird, ist zu prüfen, ob das vorinstanzliche Urteil insoweit vor dem Bundesrecht standhält, als es den Rechtsstandpunkt der Klägerin gestützt auf Art. 2 ZGB geschützt hat.
Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Liquidators erblickt das Kantonsgericht darin, dass dieser den Eigentumsvorbehalt vorerst im Stundungsverfahren in seiner Eigenschaft als Sachwalter als gültig betrachtet und sich erst nahezu drei Jahre später als Liquidator auf den Standpunkt gestellt habe, es liege kein gültig zustandegekommener Eigentumsvorbehalt vor. Damit wirft das Kantonsgericht dem Liquidator einerseits widersprüchliches Verhalten, andererseits allzulanges Zuwarten mit der Geltendmachung eines Rechtsanspruches vor. In beiden Fällen handelt es sich grundsätzlich um ein Vorgehen, das von der Lehre und Rechtsprechung geradezu als Beispiel für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten angeführt worden ist (MERZ, N. 58 zu Art. 2 ZGB). Indessen bedarf es bei beiden Verhaltensweisen besonderer Umstände, damit der Berufung auf einen an sich zutreffenden Rechtsstandpunkt der Schutz verwehrt wird:
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsmissbrauch vorliege, darf im vorliegenden Falle auch nicht ausser acht gelassen werden, dass der Sachwalter und spätere Liquidator nicht die Interessen der L. AG, sondern jene der Gesamtheit der Gläubiger wahrzunehmen hat. Hätte sich die L. AG auf die BGE 106 II 320 S. 325Ungültigkeit des Eigentumsvorbehaltes berufen, nachdem Fridolin L. in ihrem Namen den Kaufvertrag abgeschlossen und darin den Firmensitz unrichtig angegeben hatte, so könnte man sich allenfalls fragen, ob ihr ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zur Last gelegt werden müsste. Gegenüber dem Liquidator und der Gesamtheit der Gläubiger lässt sich indessen ein solcher Vorwurf nicht begründen. Das Kantonsgericht führt dazu allerdings noch aus, vermutlich habe der Liquidator durch die nachträgliche Berufung auf die Ungültigkeit des Eigentumsvorbehaltes der gegen ihn eingereichten Schadenersatzklage die Grundlage entziehen wollen. Auch diese Argumentation verfängt indessen nicht. Selbst wenn der Liquidator mit seinem Verhalten diese Nebenwirkung hätte erzielen können, hätte ihn das nicht von der Pflicht entbunden, die Rechte der Gläubiger zu wahren. In Wirklichkeit aber konnte er sich mit seinem Verhalten seiner Schadenersatzpflicht gar nicht entziehen. Wenn er durch Nachlässigkeit eine Wertverminderung des Lastwagens verursacht haben sollte, so haftet er den Gläubigern dafür gemäss Art. 316 f. SchKG unabhängig davon, ob der Eigentumsvorbehalt gültig ist oder nicht. Falls die Gesamtheit der Gläubiger nicht gewillt ist, derartige Schadenersatzansprüche geltend zu machen, können sich einzelne Gläubiger und damit auch die Klägerin das Recht zur Prozessführung im Sinne von Art. 260 SchKG abtreten lassen und den Anspruch auf eigene Rechnung geltend machen.
Was im kantonsgerichtlichen Urteil weiter für die Annahme eines Rechtsmissbrauches vorgebracht wird, vermag das angefochtene Urteil ebenfalls nicht zu stützen: a) Mit seinen Ausführungen, die Beklagte habe ihre gesamte Geschäftstätigkeit in Chur entfaltet und Rhäzüns lediglich aus bierkartellrechtlichen Überlegungen als Hauptsitz der Firma bezeichnet, will das Kantonsgericht im Grunde genommen dartun, der Geschäftssitz der Gesellschaft habe nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereingestimmt. Daraus lässt sich indessen nichts zugunsten des klägerischen Standpunktes ableiten. Der Sitz einer Aktiengesellschaft befindet sich stets an dem in den Statuten angegebenen und im Handelsregister eingetragenen Ort, unabhängig davon, ob die Gesellschaft an diesem Ort tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausübt (BGE 56 I 374, vgl. auch BGE 94 I 566; F. von STEIGER, Das Recht der Aktiengesellschaft in der Schweiz, 4. Aufl., S. 44/45; SIEGWART, N. 21 zu Art. 626 OR).BGE 106 II 320 S. 326
Stimmt der statutarische und im Handelsregister eingetragene Sitz einer Aktiengesellschaft nicht mit dem Ort der effektiven Geschäftstätigkeit überein, so kann das allenfalls dazu führen, dass ein bloss fiktiver Sitz nicht als Steuerdomizil anerkannt wird (SIEGWART, N. 31 zu Art. 626 OR) oder dass die Gesellschaft unter Umständen dazu verhalten werden kann, den statutarischen Sitz und den Handelsregistereintrag mit den tatsächlichen Verhältnissen in Übereinstimmung zu bringen (BGE 45 II 273 unten). Als Gerichtsstand und Betreibungsort und damit auch als Ort für die Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes hat aber stets der im Handelsregister eingetragene Sitz zu gelten (SIEGWART, N. 30 zu Art. 626 OR). Von diesem Grundsatz, der im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Erkennbarkeit gilt, kann auch in einem Falle wie dem vorliegenden nicht abgewichen werden, wo offenbar auch das Betreibungsamt und der Konkursrichter von Chur durch das Verhalten der Beklagten in die irrtümliche Meinung versetzt worden sind, die Gesellschaft habe ihren Sitz in Chur. Dem Interesse der Gläubiger, die sich auf diesen äusseren Anschein verlassen haben, steht das gewichtigere Interesse jener Gläubiger gegenüber, die vorsichtig genug waren, sich durch Einsicht ins Handelsregister über den wirklichen Sitz der Gesellschaft zu orientieren. Auch in dieser Beziehung könnte das Verhalten der L. AG bestenfalls dazu führen, dass diese selbst sich nach Treu und Glauben nicht auf den Handelsregistereintrag berufen könnte. Der Liquidator und die Gesamtheit der Gläubiger im Liquidationsverfahren hingegen machen sich keiner unredlichen Handlungsweise schuldig, wenn sie diesen Rechtsstandpunkt einnehmen.
Daraus lässt sich somit eine Gültigkeit der Eintragung in Chur nicht ableiten.