Urteilskopf 105 IV 31981. Urteil des Kassationshofes vom 7. Dezember 1979 i.S. S. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste Art. 164 Ziff. 1 StGB. Der Schuldner hat dem Pfändungsbeamten auch jene Bezüge anzugeben, die er beim ungewissen Eintritt eines bestimmten Ereignisses zurückzuzahlen gedenkt. Es genügt, wenn der Schuldner ernsthaft mit der Möglichkeit rechnete, solche Bezüge zur freien Verwendung könnten als einem Lohn ähnlich ebenfalls pfändbar sein.
Sachverhalt ab Seite 319
BGE 105 IV 319 S. 319
A.- Frau W. erlangte in einer gegen ihren Bruder S. für gewährte Darlehen eingeleiteten Betreibung für einen Teilbetrag von Fr. 53'278.45 die provisorische Rechtsöffnung. Die darauf folgende Pfändung vom 3. Februar 1978 führte zu einem provisorischen Verlustschein. S. hatte anlässlich der Pfändung verschwiegen, dass er von der Firma E. monatlich einen Betrag von Fr. 4'800.-- bezog.
B.- Der Gerichtspräsident VI von Bern verurteilte S. am 25. Januar 1979 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren im Sinne von Art. 323 Ziff. 2 StGB zu 10 Tagen Haft unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs.
BGE 105 IV 319 S. 320Auf Anschlussappellation des Generalprokurators würdigte die II. Strafkammer des Obergerichts in ihrem Urteil vom 8. Juni 1979 die Tat als Pfändungsbetrug nach Art. 164 StGB und erhöhte die Strafe auf fünf Monate Gefängnis mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren.
C.- S. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Freisprechung des Beschwerdeführers von der Anschuldigung des Pfändungsbetruges an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB begeht der Schuldner u.a. dann, wenn er zum Nachteil seines Gläubigers sein Vermögen zum Schein dadurch vermindert, dass er Vermögensstücke verheimlicht. Die Bestrafung setzt zusätzlich die Ausstellung eines Verlustscheins voraus. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Fr. 4'800.-- (weniger AHV-Beitrag), welche ihm die Firma E. monatlich überwiesen hatte, seien Darlehen gewesen. Demgegenüber hat das Obergericht aufgrund eingehender Beweiswürdigung festgestellt, diese Beträge seien S. als Entgelt für seine Dienstleistungen in der Firma, nicht als Darlehen, ausbezahlt worden. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur und bindet daher den Kassationshof (Art. 273 Abs. 1 lit. b und Art. 277bis Abs. 1 BStP). Eine dagegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wegen Willkür hat der Kassationshof am 7. Dezember 1979 abgewiesen. Auf die weitschweifigen Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde, welche diese Feststellung bestreiten, kann nicht eingetreten werden. Sind aber diese monatlichen Bezüge von Fr. 4'800.-- Entschädigung für geleistete Arbeit und im voraus bezahltes Entgelt für die erwartete Vermittlung von Geschäftsbeziehungen, so sind sie gemäss Art. 93 SchKG als Lohn pfändbar und damit Vermögen im Sinne von Art. 164 StGB, soweit sie das gesetzliche Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie übersteigen; dass die monatlichen Leistungen von Fr. 4'800.-- das Existenzminimum, welches nach dem angefochtenen Urteil jährlich Fr. 30-40'000.-- betrug, überschritten, ist offensichtlich.
BGE 105 IV 319 S. 321
Indem S. seine Bezüge nicht angab und dem Betreibungsbeamten erklärte, ohne Anstellung und Verdienst zu sein, hat er im Sinne von Art. 164 StGB Vermögen verheimlicht. Das Verhalten des Beschwerdeführers gereichte der Gläubigerin zudem zum Nachteil, unterblieb doch einstweilen die Pfändung dieser Bezüge. Ein vorübergehender Nachteil genügt; er muss nicht irreparabel sein (BGE 102 IV 175, 85 IV 219 f.).
Als objektive Strafbarkeitsbedingung reicht sodann ein provisorischer Verlustschein aus (BGE 74 IV 95f.).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.