Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BGE 105 IV 223
Gericht
Bge
Geschaftszahlen
BGE 105 IV 223, CH_BGE_006
Entscheidungsdatum
01.01.1979
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Urteilskopf 105 IV 22358. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. Juli 1979 i.S. Z. gegen Polizeidirektion, Staatsanwaltschaft und Landgericht Uri (Staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste Art. 87 OG. Letztinstanzlichkeit. Für die staatsrechtliche Beschwerde wegen Art. 4 BV ist im Kanton Uri letztinstanzlicher Entscheid jener des Obergerichts, auch wenn es auf kantonale Nichtigkeitsbeschwerde hin urteilt.

Erwägungen ab Seite 223

BGE 105 IV 223 S. 223

Aus den Erwägungen:

  1. Es stellt sich die Frage, ob das Obergericht Uri im Verfahren auf kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zumindest eine ebenso weite Kognition habe wie das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV. Diese Frage ist aufgrund der vom Obergericht erteilten Auskunft vom 6. Juli 1979 zu bejahen. Danach kann mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht nur die Verletzung von Vorschriften gerügt werden, die Parteirechte beschlagen, sondern auch Willkür in der Beweiswürdigung. Ist demnach die Kognition des Obergerichtes Uri im kantonalen Kassationsverfahren eine ebenso weite wie diejenige des Bundesgerichtes im Verfahren auf staatsrechtliche Beschwerde wegen Art. 4 BV, so hätte dieses Rechtsmittel im vorliegenden Fall gegen den oberinstanzlichen BGE 105 IV 223 S. 224Entscheid gerichtet werden müssen. Das ist hier nicht geschehen, indem der Verteidiger auf Anfrage des Präsidenten der I. öffentlichrechtlichen Kammer ausdrücklich auf eine Anfechtung des obergerichtlichen Urteils verzichtet hat.

Zitate

Gesetze

2

BV

OG

  • Art. 87 OG