Urteilskopf 105 IV 13235. Urteil des Kassationshofes vom 21. Juni 1979 i.S. Statthalteramt Bülach gegen A. (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste Art. 322 Ziff. 1 StGB. Presseübertretungen. Die Vorschrift, auf Druckschriften den Namen des Verlegers anzugeben, gilt nur unter dem Vorbehalt, dass ein Verleger überhaupt vorhanden ist. Begriff des Verlegers.
Sachverhalt ab Seite 132
BGE 105 IV 132 S. 132
A.- Eine Druckerei in Zürich stellte vor der Gemeinderatswahl in Bassersdorf vom 22. Januar 1978 zwei Flugblätter her, auf welchen jemand zur Wiederwahl in den Gemeinderat empfohlen wurde. Die Druckschriften, welche am 12. und 19. Januar 1978 in Bassersdorf an alle Haushaltungen verteilt wurden, gaben lediglich Drucker und Druckort an, ohne einen Verleger zu nennen.
B.- Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Bülach sprach deswegen den verantwortlichen Drucker A. am BGE 105 IV 132 S. 13317. November 1978 der fortgesetzten Übertretung von Art. 322 Ziff. 1 StGB schuldig und büsste ihn mit Fr. 150.-. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn am 30. April 1979 von Schuld und Strafe frei.
C.- Das Statthalteramt Bülach führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 322 Ziff. 1 StGB sind auf Druckschriften, die nicht lediglich den Bedürfnissen des Verkehrs, des Gewerbes oder des geselligen oder häuslichen Lebens dienen, der Name des Verlegers und des Druckers und der Druckort anzugeben.
Von diesen Überlegungen ist auch die Vorinstanz ausgegangen. Sie hat den Begriff des Verlegers von demjenigen des blossen Verteilers zutreffend auseinandergehalten und die Unterstellung der fraglichen Flugblätter unter die Ursprungszeugnispflicht des Art. 322 Ziff. 1 StGB grundsätzlich zu Recht bejaht, von der nur die im Gesetz selber angeführten sogenannten harmlosen Druckwerke ausgenommen sind (LUDWIG, a.a.O., S. 170; REHBINDER, a.a.O., S. 49). In tatsächlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz fest, es könne den Akten nichts dafür entnommen werden, dass die Verfasser der Flugblätter deren Vertrieb in eigener Verantwortung übernommen hätten; sie seien höchstens als Verteiler tätig gewesen. Dem Beschwerdegegner sei es darum objektiv gar nicht möglich gewesen, den Namen eines Verlegers auf die Flugblätter zu drucken, weil ein solcher gefehlt habe. Ist von diesem für den Kassationshof verbindlichen Sachverhalt auszugehen, wurde der Beschwerdegegner zu Recht von der Anklage der Übertretung des Art. 322 Ziff. 1 StGB freigesprochen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.