Urteilskopf 105 IV 11. Urteil des Kassationshofes vom 19. März 1979 i.S. F. und S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Sachverhalt ab Seite 2
BGE 105 IV 1 S. 2
A.- Die Firma X. mit Sitz in der Schweiz vertreibt durch eine Anzahl Filialen verbilligte elektrische Haushaltapparate wie Waschmaschinen, Geschirrwaschautomaten, Kochherde, Kühlschränke und Kleinapparate (Toaster, Dampfbügeleisen, Kaffeemaschinen, usw.) der Marken Bauknecht, Braun, Miele, Turmix, usw. Von November 1976 bis Frühjahr 1977 stellte sie in verschiedenen aargauischen Zeitungsinseraten für einzelne Gegenstände sogenannte Stattpreise, Rabatte oder ziffernmässig umschriebene Preisabschläge im Vergleich zu Katalogpreisen in Aussicht.
B.- Das Bezirksamt Baden büsste am 20. Mai 1977 F. und S. als verantwortliche Organe der genannten Firma mit Fr. 600.-- bzw. Fr. 300.-- gemäss Art. 8 des Bundesbeschlusses über die Preisüberwachung vom 19. Dezember 1975 (BB; SR 942.20) in Verbindung mit Art. 7, 11 und 17 der bundesrätlichen Verordnung über die Bekanntgabe von Detailpreisen vom 31. März 1976 (VADP; SR 942.211.3). Das Bezirksgericht Baden sprach die Gebüssten am 22. Dezember 1977 von Schuld und Strafe frei. Am 16. November 1978 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau F. und S. in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 VADP und verfällte sie gemäss Art. 8 des erwähnten Bundesbeschlusses in bedingt vorzeitig löschbare Bussen von Fr. 600.-- bzw. Fr. 400.--.
C.- F. und S. führen eidg. Nichtigkeitsbeschwerde. Sie beantragen Freisprechung von Schuld und Strafe. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Am 31. Dezember 1978 ist der Bundesbeschluss über die Preisüberwachung vom 19. Dezember 1975 ausser Kraft getreten (Art. 16 Abs. 3 des BB; SR 942.20) und mit ihm auch die bundesrätliche Verordnung vom 31. März 1976 über die Bekanntgabe von Detailpreisen. Dieser Umstand ist jedoch für die Beurteilung der während der Geltung dieser Erlasse begangenen Verfehlungen ohne Belang; denn der Bundesbeschluss und die bundesrätliche Verordnung waren sogenannte Zeitgesetze, d.h. Erlasse mit von vornherein zeitlich beschränkter Geltungsdauer. Ein Zeitgesetz ist auf die unter seiner Herrschaft begangenen Verfehlungen BGE 105 IV 1 S. 3auch dann anzuwenden, wenn es ausser Kraft getreten ist. Späteres milderes Recht wirkt nicht auf die Beurteilung der während der Geltungsdauer des Zeitgesetzes begangenen Handlungen zurück (BGE 102 IV 202 E. b).
Die Vorinstanz büsste die beiden Beschwerdeführer mit der Begründung, diese seien in der inkriminierten Zeit verantwortlich gewesen für verschiedene Inserate, die sie in der aargauischen Tagespresse erscheinen liessen. Die Anzeigen enthielten einerseits Detailpreise ohne präzise Bezeichnung der Ware und anderseits bei genannten Gegenständen keine genaue Angabe des Detailpreises. Insoweit die Inserate sogenannte Statt-Preise, d.h. neben dem Detailpreis auch andere, höhere Preise enthielten, wurden die Beschwerdeführer von der Vorinstanz nicht zur Rechenschaft gezogen mit der Begründung, die betreffenden Preisangaben bezögen sich auf je ein zu verkaufendes Gerät, was keine Verletzung von Art. 6 VADP darstelle. Die Beschwerdeführer bestreiten einen Verstoss gegen den Bundesbeschluss und die Verordnungsbestimmungen. Sie machen geltend, Ausdrücke wie "Tiefstpreise, Discount, etc." seien ebensowenig Preisangaben wie "10-30% Rabatt" oder "Fr. 500.-- billiger". Sinn und Zweck der Bestimmungen sei, dass der Kunde über den tatsächlichen Preis einer bestimmten Ware nicht irregeführt werden dürfe; insbesondere sei die Angabe irreführender Preise untersagt. Die von den Beschwerdeführern veröffentlichten Inserate mit dem Hinweis auf die Verbilligung einer Ware stelle aber keine Täuschung des Publikums dar. In der Werbung könnten nicht derart detaillierte Preise angegeben werden, wie es Art. 5 der VADP für ein Warenlager oder für Kataloge verlange. Deshalb könnten die betreffenden Vorschriften nur sinngemäss in der Werbung angewendet werden. Preisangaben vom Ausdruck "günstig" bis zur Bezeichnung "Schleuderpreise" liessen sich nicht genau abgrenzen; andernfalls hätte der Gesetzgeber eine Liste unerlaubter Preishinweise aufführen müssen.
Diese Wegleitung gibt die Ansicht eines Staatsorganes über die Anwendung der Verordnung wieder und enthält daher keine allgemeingültige Auslegung. Sie entspricht aber der Verordnung zumindest insoweit, als sie grundsätzlich die Hauptregeln der Verordnung als anwendbar erklärt, nämlich die Bestimmung, dass der Detailpreis einer Ware anzugeben ist (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 VADP), falls überhaupt Preisangaben gemacht werden, sodann zu sagen, auf welche Ware sich der Detailpreis bezieht (Art. 6 VADP) und endlich das Verbot, neben dem massgebenden Detailpreis weitere Preise für dieselbe Ware aufzuführen (Art. 7, vorbehältlich Abs. 2 VADP). Wäre eine dieser Regeln nicht wenigstens grundsätzlich anwendbar, so hätte in Art. 12 VADP ein Vorbehalt gemacht werden müssen. Von der Sache her drängt sich aber keine solche Einschränkung auf. Gegenteils folgt aus Art. 1 VADP, dass Klarheit und Vergleichbarkeit von Preisen zu fördern sind, d.h. dass das, was die Pflicht zur Bekanntgabe des Detailpreises anstrebt, nicht durch andersartige Preisangaben in der Werbung wieder verdunkelt und verwirrt werden soll. In diesem Sinne wurde die Werbung insoweit in die Verordnung einbezogen, als jene Preisangaben enthält. Wohl kann man von der Werbung, insbesondere von Zeitungsinseraten, nicht verlangen BGE 105 IV 1 S. 5jede Ware einzeln mit dem massgebenden Detailpreis aufzuführen. Wird aber eine bestimmte Ware angeboten und werden zu ihr Preisangaben gemacht, dann ist es für den Werbenden zumutbar, dass er den massgebenden Detailpreis statt anderer preislicher Angaben bekanntgibt. Wird umgekehrt ein bestimmter Detailpreis für eine Ware genannt, so ist dem Werbenden zuzumuten, die Ware so genau zu bezeichnen, dass darüber beim Letztverbraucher keine Irrtümer entstehen. Insoweit sind also die Vorschriften über die Bekanntgabe von Detailpreisen sinngemäss auf die Werbung anzuwenden.
BGE 105 IV 1 S. 6
Waren die Preisangaben der Beschwerdeführer in den betreffenden Inseraten irreführend, dann halten sich Art. 12 VADP sowie der angefochtene Entscheid im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Preisüberwachung vom 19. Dezember 1975. Von einer Bundesrechtsverletzung kann demnach keine Rede sein.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.