Urteilskopf 105 III 12227. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. November 1979 i.S. A. Bank gegen Konkursmasse S. (Berufung)
Regeste Kollokationsprozess, Schuldbrief, Verwertung von Versicherungsansprüchen. 1. Bei der Behandlung einer Kollokationsklage kann der Richter nicht prüfen, ob der Kollokationsplan an einem Mangel formeller Natur leide (E. 4). 2. Grundpfandrechtliche Sicherung einer Forderung durch den "jeweiligen unbenutzten bzw. abbezahlten Teilbetrag eines Schuldbriefs"; Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung; abstrakte Natur der Schuldbriefforderung (E. 5). 3. Der Eigentümer eines Schuldbriefs kann als Grundpfandgläubiger nicht gleichzeitig ein Faustpfandrecht am Titel beanspruchen (E. 5d/6). 4. Verwertung von Ansprüchen aus Lebensversicherung mit Begünstigung des Ehegatten oder der Nachkommen im Konkurs; Vorgehen (E. 7/8).
Sachverhalt ab Seite 123
BGE 105 III 122 S. 123
A.- Am 17. Dezember 1974 schloss S. mit der A. Bank einen Kreditvertrag mit Sicherungszession, nach welchem ihm die Bank einen Kredit in laufender Rechnung bis höchsten Fr. 60'000.- gewährte und er der Bank zur Sicherstellung des jeweiligen Kapitalausstandes seine sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Geschäftsforderungen abtrat. In zwei Formularverträgen mit der Überschrift "Pfandbestellung", datiert vom 19. und 27. Juni 1975, wurden für diesen Kontokorrentkredit weitere Sicherheiten bestellt, die wie folgt näher bezeichnet wurden: Im Vertrag vom 19. Juni 1975: "Fr. 50'000.- nom. Lebensversicherungspolice der PATRIA ... Fr. 100'000.- nom. Todesfallrisikoversicherung der WAADT-Leben ... Fr. 100'000.- nom. Todesfallrisikoversicherung der WAADT-Leben ... Jeweiliger unbenützter bzw. abbezahlter Teilbetrag, zurzeit Fr. 8'000.-, des Schuldbriefes (Inhaber) vom 10. Februar 1971 per nom. Fr. 20'000.-, haftend im 3. Range auf GB Wallbach Nr. 841. Vorgänge: 1. Rang: Fr. 125'000.- z.G. Aarg. Kantonalbank, Rheinfelden lt. Sch.B. d.d. 22.05.69. 2. Rang: Fr. 30'000.- z.G. Inhaber lt. Inh. Sch. B. d.d. 22.05.69. Schuldner und Grundeigentümer: S. Kapitalvorgang zurzeit Fr. 12'000.-." Im Vertrag vom 27. Juni 1975: "Jeweiliger unbenützter Teilbetrag, gegenwärtig Fr. 25'300.- der beiden BGE 105 III 122 S. 124Namenschuldbriefe von Fr. 50'000.- d.d. 04.10.65 haftend im 1. Rang a/IR Obermumpf Nr. 1496 Fr. 44'000.- d.d. 16.09.66 haftend im 1. Rang a/IR Obermumpf Nr. 1021 + 1230 auf den Pfandgeber S. als Schuldner und die A. Bank als Grundpfandgläubigerin lautend. Kapitalvorgang auf beiden Schuldbriefen HI-7750.7 Fr. 68'700.- zu Gunsten der A. Bank." Bei den erwähnten Schuldbriefen handelte es sich um solche, die im Eigentum der Bank standen und auf Liegenschaften des Schuldners S. lasteten.
B.- Am 3. Februar 1976 wurde über S. der Konkurs eröffnet. Die A. Bank meldete verschiedene Konkursforderungen an, so unter anderm eine solche aus dem Kontokorrentverhältnis von total Fr. 12'456.-. Als Sicherheiten für diese Forderung machte sie die in den Verträgen vom 19. und 27. Juni 1975 aufgeführten drei Schuldbriefe bzw. die "unbenützten" (d.h. durch Abzahlungen freigewordenenen) Teilbeträge dieser Grundpfandtitel sowie die Versicherungspolicen und die Zessionsforderungen geltend. Bevor das mit der Konkursverwaltung beauftragte Konkursamt Rheinfelden den Kollokationsplan auflegte, erstellte es das Lastenverzeichnis über die Privatliegenschaft des Konkursiten in Wallbach, offenbar um dieses Aktivum vorzeitig durch Freihandverkauf verwerten zu können. Im Lastenverzeichnis erklärte es die - nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses bildende - Restforderung der Bank aus Hypothekardarlehen als "faustpfändlich sichergestellt durch vorderen Teilbetrag von Fr. 11'500.- des Inhaberschuldbriefes für nom. Fr. 20'000.- ... ". Die hier im Streit liegende Kontokorrentforderung von Fr. 12'456.- anerkannte es als "faustpfändlich sichergestellt durch jeweiligen unbenützten hinteren Teilbetrag des Inhaberschuldbriefes für nom. Fr. 20'000.-..., anlässlich Konkurseröffnung somit den Teilbetrag von Fr. 8'500.-". Die A. Bank focht das Lastenverzeichnis nicht an. Im Kollokationsplan, der am 28. Mai 1977 öffentlich aufgelegt wurde, berichtigte das Konkursamt das erwähnte Lastenverzeichnis in der Weise, dass das noch offene Hypothekardarlehen der A. Bank als grundpfandversicherte Forderung anerkannt, für die Kontokorrentforderung indessen jegliches Pfandrecht der Bank an den in Frage stehenden Schuldbriefen verneint wurde. Diese Forderung wurde im Betrag von BGE 105 III 122 S. 125Fr. 12'449.40 in der 5. Klasse kolloziert. Die Abweisung der Pfandsicherung begründete das Konkursamt im wesentlichen damit, dass die A. Bank offenbar für die titelgemässen Forderungsrestanzen der drei Schuldbriefe ein Grundpfandrecht und für die jeweiligen Differenzen zwischen Titelschuld und Forderungsrestanz ein Faustpfandrecht an einem Eigentümerpfandtitel beanspruchen wolle, was nicht möglich sei.
C.- Am 7. Juni 1977 reichte die A. Bank beim Bezirksgericht Rheinfelden gegen die Konkursmasse S. Kollokationsklage ein mit folgenden Rechtsbegehren:
D.- Gegen dieses Urteil reichte die Klägerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau ein und stellte darin den Antrag auf vollumfängliche Gutheissung der Klage. Das Obergericht hiess die Beschwerde am 23. Februar 1979 teilweise gut, hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Beklagte an,die Kontokorrentforderung als durch die Lebensversicherungsansprüche faustpfandgesichert zu kollozieren. Im übrigen wies es die Klage ab.
E.- Gegen den obergerichtlichen Entscheid haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte Berufung an das Bundesgericht eingereicht. Die Klägerin beantragt die Gutheissung der Klagebegehren 1 und 2; die Beklagte stellt den Antrag, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Beide Parteien beantragen die Abweisung der gegnerischen Berufung. Das Bundesgericht heisst beide Berufungen teilweise gut.
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Erwägungen
Aus den Erwägungen: II.
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In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass sich die Klägerin zur Begründung dieses von ihr geltend gemachten Faustpfandrechts nicht einfach auf die Rechtskraft des Lastenverzeichnisses über die betreffende Liegenschaft berufen kann. Nachdem der Kollokationsplan das der Klägerin im Lastenverzeichnis über die Liegenschaft in Wallbach zugebilligte Faustpfandrecht am Inhaberschuldbrief nicht mehr anerkannte, hätte die Klägerin die Frage der Unabänderbarkeit der im Lastenverzeichnis getroffenen Regelung zum Gegenstand einer Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG machen müssen. Es handelt sich dabei nicht um eine Frage materiellrechtlicher, sondern um eine solche verfahrensrechtlicher Natur, die in die Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs fällt (BGE 103 III 14, 96 III 42, BGE 86 III 24, BGE 85 III 97). Bei der Beurteilung einer Kollokationsklage hat der Richter vom Kollokationsplan auszugehen, der Gegenstand der Klage bildet, und kann nicht prüfen, ob dieser Plan an einem Mangel formeller Natur leide.
In materieller Hinsicht ist in erster Linie streitig, ob die Kontokorrentforderung der Klägerin durch den auf ihren Namen lautenden Schuldbrief im Nominalbetrag von Fr. 50'000.-, haftend im 1. Rang auf der Liegenschaft IR Obermumpf Nr. 1496, und den ebenfalls auf den Namen der Klägerin lautenden Schuldbrief im Nominalbetrag von Fr. 44'000.-, haftend im 1. Rang auf den beiden Liegenschaften IR Obermumpf Nr. 1021 und 1230, grundpfandgesichert sei. Die Vorinstanz hat eine solche Grundpfandsicherung verneint. Sie bezeichnete es zwar als möglich, dass ein Grundpfandgläubiger dem Schuldner nach Abzahlung eines Teils der ursprünglichen Schuldbriefsumme ohne entsprechende Abänderung des Grundbuches und des Titels ein neues, durch das Grundpfand gesichertes Darlehen gewähren könne, ohne dass es sich dabei rechtlich um eine Wiedererhöhung der Schuldbriefsumme handle. Ein solcher Fall liege aber hier nicht vor, da die Klägerin die abbezahlten Teilbeträge der Schuldbriefe nicht dazu benützt habe, um für die gemäss den Titeln bestehende, sondern um für eine andere Schuld (jene aus dem Kontokorrentverhältnis) eine Sicherheit zu erhalten.
Darin sei die Neubegründung eines Grundpfandrechts zu erblicken; hiefür hätten aber die erforderlichen Formen, nämlich die öffentliche Beurkundung eines Pfandvertrages, die Eintragung im Grundbuch BGE 105 III 122 S. 128sowie die Ausstellung eines entsprechenden Pfandtitels bzw. die Übergabe des Namenschuldbriefes und dessen Indossierung, beachtet werden müssen. Mangels Einhaltung dieser Formen sei für die Kontokorrentforderung eine Grundpfandsicherung nicht zustande gekommen. Die Benützung der abbezahlten Teilbeträge zur Beschaffung einer zusätzlichen Sicherheit für diese Forderung stelle im Grunde genommen eine Erhöhung der Pfandsumme dar, wofür die gleichen Formen wie für die Errichtung eines Grundpfandes hätten eingehalten werden müssen; das Vorgehen der Klägerin und des Gemeinschuldners habe auf jeden Fall eine Änderung des Grundpfandvertrages bedeutet, wofür die Form der öffentlichen Beurkundung erforderlich gewesen wäre.
Es ist zuzugeben, dass die mit "Pfandbestellung" überschriebene Vereinbarung vom 27. Juni 1975 betreffend die hier in Frage stehenden Namenschuldbriefe nicht sehr klar ist. Dem Umstand, dass es sich beim verwendeten Formular um ein solches zur Bestellung von Faustpfandrechten handelte, kommt allerdings keine entscheidende Bedeutung zu. Wie das Bundesgericht bereits im erwähnten Urteil i.S. Bertschinger AG gegen Aargauische Kantonalbank festgestellt hat, kann aus der Verwendung eines solchen Formulars nichts abgeleitet werden (ZBGR 60/1979, S. 110, lit. c). Ein im Eigentum der Klägerin stehender Schuldbrief kann dieser als Grundpfandgläubigerin schon rein begrifflich nicht zu Faustpfand gegeben werden; hiefür eignet sich nur eine dem Schuldner oder einem Dritten gehörende Sache. Da es den Vertragsschliessenden aber offensichtlich darum zu tun war, für die Kontokorrentforderung eine zulässige Sicherheit zu bestellen und nicht etwas rechtlich Unmögliches zu vereinbaren, muss die betreffende Urkunde so ausgelegt werden, dass sie einen vernünftigen Sinn ergibt. Einen solchen hatte die Vereinbarung der Klägerin mit dem Gemeinschuldner aber nur dann, wenn sie so verstanden werden kann, dass der Grundpfandschuldner damit zum voraus auf die Einwendung verzichtete, er habe Abzahlungen auf die Schuldbriefforderung geleistet und könne daher nicht mehr für die vollen, auf den Titeln und im Grundbuch eingetragenen Summen belangt werden.
Trotz der Unvollkommenheit der verwendeten Ausdrucksweise kann dem mit Schreibmaschine eingesetzten und vom Gemeinschuldner unterzeichneten Text auf dem Formular "Pfandbestellung" ein solcher Sinn beigelegt werden. Wenn dort von einem jeweiligen unbenützten Teilbetrag der beiden Namenschuldbriefe und einem Kapitalvorgang zugunsten der Klägerin gesprochen wurde, so liegt die natürlichste Erklärung hiefür darin, dass den Beteiligten vorschwebte, die Klägerin solle für die Kontokorrentforderung die volle Schuldbriefsumme samt dem damit verbundenen Pfandrecht geltend machen und der Schuldner sich nicht auf die von ihm geleisteten BGE 105 III 122 S. 131Abzahlungen berufen können. Fasst man den Text so auf, so kann die Klägerin die Grundpfandsicherheit der beiden Namenschuldbriefe auch für die Kontokorrentforderung in Anspruch nehmen und die Beklagte sich nicht auf die vom Gemeinschuldner geleisteten Abzahlungen an die Schuldbriefforderungen berufen.
Gegen eine solche, der ganzen Sachlage am ehesten gerecht werdende Auslegung spricht auch nicht die von der Beklagten hervorgehobene unterschiedliche Formulierung der Vereinbarung, die im Falle Bertschinger AG gegen Aargauische Kantonalbank der Beurteilung zugrunde lag. Zwar hiess es dort ausdrücklich, die Bank könne "im Umfang des jeweiligen Kredites die Schuldbriefforderung als Eigentümerin (Grundpfandgläubigerin) geltend machen". Auch wenn im vorliegenden Fall ein ausdrücklicher Hinweis auf die Art der Geltendmachung fehlt, so kam in der Vereinbarung doch zum Ausdruck, dass die beiden als Sicherheiten aufgeführten Namenschuldbriefe auf die Klägerin als Grundpfandgläubigerin lauteten. Daraus ergibt sich mit genügender Deutlichkeit, dass es sich bei der beabsichtigten Sicherung der Kontokorrentforderung um eine solche grundpfandrechtlicher Art handelte.
Geht man davon aus, so ist die Kontokorrentforderung der Klägerin in entsprechender Änderung des angefochtenen Urteils als grundpfandgesichert zu kollozieren, wobei sich jedoch das Grundpfandrecht auf die Liegenschaften des Gemeinschuldners in Obermumpf beschränkt; die Frage des Bestehens eines zusätzlichen Grundpfandrechts an der Liegenschaft in Wallbach bildet hingegen aus den bereits dargelegten Gründen nicht Gegenstand des Prozesses. Ein Faustpfandrecht an dem auf dieser Liegenschaft lastenden Inhaberschuldbrief steht der Klägerin nicht zu. Im Kollokationsplan, auf den hier abzustellen ist, wurde das früher aufgelegte Lastenverzeichnis bezüglich der Liegenschaft Wallbach insofern abgeändert, als der Klägerin für die Forderung aus dem Schuldbrief ein Grundpfandrecht zuerkannt wurde. Wurde die Klägerin aber hinsichtlich des Inhaberschuldbriefes unangefochtenerweise als Grundpfandgläubigerin betrachtet, so kann ihr für die Kontokorrentforderung nach dem bereits Gesagten nicht gleichzeitig ein Faustpfandrecht am Titel zuerkannt werden. Die Berufung ist daher abzuweisen, soweit damit für die Kontokorrentforderung ein Faustpfandrecht am BGE 105 III 122 S. 132betreffenden Inhaberschuldbrief in Anspruch genommen werden will. III.
Gegenstand der Berufung der Beklagten bildet die Rüge, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie in entsprechender Gutheissung der Klage angeordnet habe, dass die Kontokorrentforderung der Klägerin "als faustpfandgesichert durch abgetretene Versicherungsansprüche" zu kollozieren sei. Zur Begründung macht die Beklagte geltend, das Obergericht habe sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf Art. 56 Abs. 1 lit. A Ziff. 2 der Verordnung des Bundesgerichts über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) berufen. Anwendbar sei vielmehr Art. 61 Abs. 1 dieser Verordnung, wonach Forderungen, für welche im Eigentum eines Dritten stehende Gegenstände als Pfand hafteten, unter Erwähnung dieses Pfandes als unversicherte Forderungen zu kollozieren seien. Die streitigen Versicherungsansprüche seien gemäss Art. 81 VVG mit der Konkurseröffnung auf die als Begünstigte bezeichneten Personen (Ehegattin und Nachkommen) übergegangen; als Bestandteil des Vermögens dieser Personen seien sie aus dem Konkursbeschlag ausgeschieden. Selbst wenn man annehmen wollte, die Begünstigung sei streitig, so sei die Kontokorrentforderung bis zur Erledigung dieser Frage unter die unversicherten Forderungen aufzunehmen. Die Klägerin wendet demgegenüber ein, die Beklagte habe bis und mit vor Obergericht nie geltend gemacht, die Ehegattin des Gemeinschuldners oder dessen Nachkommen seien bezüglich der in Frage stehenden Versicherungsansprüche als Begünstigte bezeichnet worden. Die Vorinstanz habe deshalb zu Recht angeordnet, dass die Versicherungsansprüche als faustpfandrechtliche Sicherheit in den Kollokationsplan aufzunehmen seien. Selbst wenn im übrigen die Ehegattin oder die Nachkommen des Konkursiten als Begünstigte bezeichnet worden wären, stünde deren Recht zum Eintritt in den Versicherungsvertrag unter dem Vorbehalt allfälliger Pfandrechte, die gegenüber den Ansprüchen der Begünstigten den Vorrang hätten. Das Pfandrecht an den Versicherungsansprüchen müsse deshalb im Kollokationsplan erwähnt werden, was hier nicht geschehen sei.
BGE 105 III 122 S. 133